Zum Inhalt springen

META nutzt öffentlich zugängliche Nutzerdaten für KI – und bleibt (vorerst) ungehindert

Wenn Eile fehlt: Warum ein Eilantrag gegen Meta ins Leere lief

Die Vorstellung, dass Meta persönliche Inhalte aus Facebook- und Instagram-Profilen für das Training von Künstlicher Intelligenz verwendet, hat viele Nutzer irritiert – Datenschützer inklusive. Eine niederländische Verbraucherschutzorganisation wollte das gerichtlich stoppen. Doch der Versuch scheiterte. Nicht etwa, weil die rechtlichen Bedenken unbegründet wären, sondern weil es schlicht zu spät war.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 12. August 2025 (Az. 6 UKI 3/25) den Eilantrag der Stiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen Meta zurückgewiesen – wegen fehlender Dringlichkeit.

 

Was war passiert?

Meta Platforms Ireland Ltd., verantwortlich für Facebook und Instagram in Europa, hatte bereits im Mai 2025 damit begonnen, bestimmte Inhalte aus öffentlichen Profilen für das Training seiner KI-Systeme zu verwenden. Betroffen sind volljährige Nutzer, deren Beiträge, Kommentare und Bilder öffentlich sichtbar sind. Meta beruft sich dabei auf ein „berechtigtes Interesse“ an der Weiterentwicklung eigener KI-Technologien. Daten sollen laut Meta de-identifiziert und tokenisiert, also nicht direkt rückverfolgbar gemacht werden.

Datenschützer sehen das kritisch. Besonders brisant: Auch sensible Daten – etwa zur sexuellen Orientierung oder politischen Meinung – könnten erfasst werden, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Und auch Dritte, etwa Kinder oder nicht angemeldete Personen, die auf Fotos oder in Kommentaren auftauchen, wären unter Umständen betroffen – ohne jede Möglichkeit, der Datenverarbeitung zu widersprechen.

Was wollte SOMI erreichen?

SOMI beantragte Ende Juni 2025 eine einstweilige Verfügung gegen Meta – rund einen Monat nach Beginn der Datenverarbeitung. Ziel war es, Meta vorläufig zu untersagen, personenbezogene Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer für KI-Trainingszwecke zu verwenden.

Doch das Gericht machte einen Strich durch die Rechnung: Ein einstweiliger Rechtsschutz sei nicht mehr möglich, weil die erforderliche Dringlichkeit fehle. SOMI habe zu lange gewartet.

 

Die Entscheidung des Gerichts: Verspäteter Aktionismus

Der 6. Zivilsenat argumentierte, dass SOMI spätestens im April 2025 über die Absichten von Meta informiert gewesen sei – unter anderem durch eine entsprechende E-Mail vom 19. April und eine öffentliche Mitteilung vom 14. April. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Datenschutzbedenken konkret genug sein müssen, um gerichtliche Schritte rechtzeitig einzuleiten.

Dass Meta seit Ende Mai tatsächlich Daten nutzt, habe daran nichts grundlegend geändert. Vielmehr sei bereits vorher klar gewesen, welche Inhalte betroffen sind. Dass die Stiftung erst am 27. Juni den Eilantrag stellte – also nachdem die Nutzung bereits einen Monat lief – spreche deutlich gegen die behauptete Dringlichkeit.

Und nun?

Die Stiftung kann ihre Bedenken nun nur noch im Hauptsacheverfahren geltend machen. Ein längerer Weg – ohne sofortige Wirkung. Immerhin betont das Gericht, dass die Fragen um Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht erledigt sind. Es ging hier allein um die Eile, nicht um die Rechtmäßigkeit des Vorgehens von Meta.

Das Urteil zeigt einmal mehr: Wer Datenschutz durchsetzen will, muss schnell handeln. Das gilt auch für internationale Akteure wie SOMI. Die rechtlichen Hürden für einstweiligen Rechtsschutz im Datenschutzrecht sind hoch – und die Zeit läuft schneller, als man denkt.

Fazit: Datenschutz kennt keine Gnade für Langsamkeit

Auch wenn das Thema selbst heikel bleibt, hat das OLG klar gemacht: Wer potenzielle Datenschutzverstöße nicht zügig angreift, verliert vorläufigen Rechtsschutz. Das stärkt die Position von Meta – zumindest kurzfristig. Langfristig aber dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Die Hauptsacheverfahren werden zeigen müssen, ob KI wirklich auf einem rechtlich tragfähigen Fundament lernt – oder auf Sand gebaut ist.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

Besprechen Sie Ihr Vorhaben mit unserem spezialisierten Team.

Search ITRECHT24

Global knowledge searchEnter to open

Mindestens zwei Zeichen eingeben.