Urheberrechtlicher Anspruch auf Namensnennung bei Preisverleihungen
Der Fall klingt wie ein internes Branchengeplänkel, hat aber rechtliche Sprengkraft: Ein Regisseur, der an einer erfolgreichen Serienproduktion mitgearbeitet hat, wird bei der Nominierung zum Deutschen Fernsehpreis 2025 schlichtweg übergangen. Auf der offiziellen Website tauchen nur zwei seiner Co-Regisseure auf – namentlich, mit Foto, als vermeintlich alleinige kreative Köpfe. Der dritte im Bunde? Unsichtbar.
Das Landgericht Köln (Urt. v. 09.09.2025, Az. 14 O 294/25) hat in diesem Fall eine einstweilige Verfügung bestätigt – mit klarer Botschaft: Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG steht nicht zur Disposition. Und zwar auch dann nicht, wenn es nicht um eine klassische Werknutzung geht, sondern um eine Nominierung.
Der Fall: Aus dem Bild geschnitten
Der Verfügungskläger war einer von mindestens drei Regisseuren der 2. Staffel der Netflix-Serie „O. & O.“. In der Serienproduktion selbst wurde er im Abspann genannt – ein recht starker Anhaltspunkt für seine Miturheberschaft.
Anders sah es bei der Nominierung zum Deutschen Fernsehpreis aus: Auf der Webseite der Veranstalterin wurden nur zwei Regisseure gelistet. Vom dritten – keine Spur. Nicht im Text, nicht im Bild, nicht einmal im Verweis auf ein „Regieteam“. Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung wurde in der Synopsis der vage Begriff „Regieteam“ ergänzt – allerdings ohne Namensnennung.
Zentrale Frage: Muss ein Preisveranstalter Miturheber nennen?
Ja, sagt das LG Köln – jedenfalls dann, wenn durch die Außendarstellung der Eindruck erweckt wird, es habe nur zwei Regisseure gegeben.
Bemerkenswert ist dabei vor allem die Argumentation des Gerichts:
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Das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) schützt nicht nur vor Eingriffen bei der Werknutzung (etwa bei Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Sendung), sondern auch vor bloßer Leugnung oder Auslassung der Urheberschaft.
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Eine konkludente Bestreitung der Urheberschaft – etwa durch eine öffentliche Darstellung, die bestimmte Personen als „alleinige Schöpfer“ präsentiert – genügt für einen Verstoß.
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Selbst die Berufung auf eine unabhängige Jury entlastet die Veranstalterin nicht. Sie muss in ihrer Außenkommunikation dennoch urheberrechtliche Standards einhalten.
Das Gericht stellt klar: Das Recht auf Namensnennung ist nicht an eine Werknutzung gekoppelt. Entscheidend ist allein, dass eine Äußerung gegenüber der Öffentlichkeit Bezug auf ein konkretes Werk nimmt – und dadurch andere Miturheber faktisch ausgeschlossen werden.
Wichtig: Kein Anspruch auf Preis, aber auf korrekte Darstellung
Ein häufiges Missverständnis wurde in der Entscheidung ebenfalls ausgeräumt: Aus § 13 UrhG ergibt sich kein Anspruch auf Nominierung oder Auszeichnung. Die Jury kann entscheiden, wen sie für besonders preiswürdig hält.
Aber: Wenn durch die Darstellung im Umfeld der Nominierung der Eindruck erweckt wird, die ausgezeichneten Personen seien die einzigen Urheber – dann greift das Recht auf Benennung. Es geht also nicht um das Ob einer Auszeichnung, sondern um das Wie der Kommunikation.
Praxistipp: Wer kommuniziert, muss differenzieren
Der Fall hat direkte Auswirkungen auf die Praxis von Preisverleihern, Festivals, Sendern, Medienhäusern und auch PR-Agenturen. Wer sich in der Außendarstellung auf bestimmte Beteiligte fokussiert, darf andere Urheber nicht unterschlagen, wenn dies den Eindruck einer ausschließlichen Urheberschaft erweckt.
Ein Hinweis wie „Teil eines Regieteams“ ohne konkrete Namensnennung kann unzureichend sein – gerade wenn visuell und sprachlich eine klare Personenzuordnung erfolgt. Der Versuch, sich auf Meinungsfreiheit zu berufen, scheitert regelmäßig, wenn faktische Aussagen getroffen oder Rechtspositionen Dritter verletzt werden.
Fazit: Persönlichkeitsrecht schlägt Kommunikationsgewohnheit
Die Entscheidung stärkt das Urheberpersönlichkeitsrecht und zieht klare Grenzen für die mediale Darstellung kreativer Leistungen. Wer öffentlich über Werke spricht, muss auch mit der rechtlichen Konsequenz leben: Urheber sind zu nennen – auch wenn sie nicht auf dem roten Teppich stehen.