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OLG Frankfurt zur journalistischen Sorgfalt bei digitalen Quellen

Die Digitalisierung hat dem Journalismus neue Wege der Informationsbeschaffung eröffnet – aber auch neue rechtliche Fallstricke. Wer über heikle Inhalte wie rechtsextreme Chatverläufe berichtet und sich dabei auf digitale Dokumente beruft, die aus zweifelhafter Quelle stammen, steht in der Verantwortung. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 16 U 9/23), das journalistische Sorgfaltspflichten im Umgang mit IT-gestützten Beweismitteln präzisiert – und zugleich hohe Anforderungen an deren Überprüfbarkeit stellt.

Der Fall: Rechter Chatverlauf – aber echt?

Die Beklagten – ein Presseunternehmen – veröffentlichten 2018 zwei Artikel mit Zitaten aus angeblichen Facebook-Chats, in denen ein namentlich genannter Mann sich fremdenfeindlich geäußert haben soll. Die Grundlage: Eine HTML-Datei, die laut Redaktion von einem Hacker stammte. Der Mann wehrte sich – mit Erfolg. Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage teils abgewiesen hatte, korrigierte das OLG nun deutlich: Die Berichterstattung verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die Echtheit der Datei nicht ausreichend belegt sei.

IT-Forensik reicht nicht aus – wenn die Quelle wackelt

Im Zentrum der Entscheidung steht eine nüchterne Bewertung: HTML-Dateien sind nicht manipulationssicher. Laut Sachverständigengutachten könne ein solches Dokument nach Belieben verändert werden – ein einfacher Texteditor reiche. Auch wenn technische Expertise hinzugezogen wurde: Die Beklagten konnten nicht überzeugend darlegen, welche Qualifikation der IT-Experte tatsächlich mitbrachte. Zudem blieb unklar, wie sie sich von der Identität oder Vertrauenswürdigkeit des Hackers überzeugt haben wollen.

Für den Senat war damit klar: Wenn die Authentizität eines belastenden Dokuments nicht nachgewiesen werden kann, fehlt die Grundlage für eine Tatsachenbehauptung. Und eine nicht belegte Tatsachenbehauptung – noch dazu mit schwerwiegendem Vorwurf – verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Quellenschutz schützt nicht vor Sorgfaltspflicht

Interessant: Das OLG stellt ausdrücklich klar, dass sich Pressevertreter zwar auf den Quellenschutz berufen dürfen – dies entbindet sie aber nicht davon, im Rahmen des Zumutbaren nachvollziehbar zu erklären, warum sie ihre Quelle für glaubwürdig halten. Gerade wenn Informationen aus einem strafrechtlich relevanten Kontext – etwa einem Hackerangriff – stammen, müsse diese Einschätzung besonders fundiert sein.

Allgemeine Aussagen wie „die Quelle sei vertrauenswürdig“ reichten hier nicht. Es müsse konkret dargelegt werden, wie, wann und unter welchen Umständen die Datei erstellt wurde, ob sie unverändert blieb – und ob der Informant über IT-Kenntnisse verfüge, die ein realistisches Urteil über die Authentizität erlaubten.

Praxisrelevanz: Recherche im Netz bleibt riskant

Das Urteil erinnert daran, dass digitale Inhalte nicht automatisch belastbare Beweise sind. Redaktionen, die sich auf geleakte oder von Dritten übermittelte Dateien stützen, müssen deren Herkunft und Integrität besonders sorgfältig prüfen – insbesondere wenn sie mit schwerwiegenden Vorwürfen gegen namentlich genannte Personen verbunden sind.

Wer sich allein auf den Schein der „digitalen Beweiskraft“ verlässt, läuft Gefahr, presserechtlich haftbar zu werden. Gleichzeitig gibt das Urteil auch Verlagen eine Orientierung: Es definiert die Grenzen zwischen legitimer Verdachtsberichterstattung und unzulässiger Tatsachenbehauptung neu – und das mit Blick auf moderne Informationsquellen.

Fazit: Pressefreiheit ja – aber mit digitalen Maßstäben

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, wie anspruchsvoll die journalistische Arbeit im digitalen Zeitalter geworden ist. Der Quellenschutz bleibt bestehen, doch er darf nicht als Deckmantel für eine lückenhafte Prüfung digitaler Inhalte dienen. Die Pressefreiheit endet dort, wo ungeprüfte Informationen den guten Ruf eines Menschen beschädigen können – auch im Netz.

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