Im Internet ist fast alles überall abrufbar. Für Kläger lag der Gedanke deshalb lange nahe, sich bei einer Online-Veröffentlichung das Gericht auszusuchen, das ihnen am günstigsten erscheint. Genau dieser Praxis setzt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 03.03.2026 – 7 W 26/26 enge Grenzen.
Die Entscheidung ist für alle interessant, die gegen Internetveröffentlichungen wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen wollen. Denn sie zeigt: Die bloße technische Abrufbarkeit eines Beitrags in Hamburg reicht nicht aus, um dort auch gleich klagen zu können. Es braucht einen greifbaren örtlichen Bezug.
Worum ging es?
Ausgangspunkt war ein vereinsinterner Streit in einem Karnevalsverein aus Frechen. Im Kern ging es um einen umstrittenen Vorstandswechsel und um die Frage, wer wirksam dem geschäftsführenden Vorstand angehörte. Auf der Internetseite des Vereins war ein digitales Festheft verlinkt, in dem eine Person als 2. Vorsitzende aufgeführt wurde. Der Antragsteller hielt diese Angabe für falsch und wollte den Antragsgegnern unter anderem verbieten lassen, diese Behauptung weiter zu verbreiten. Außerdem verlangte er, das Festheft von digitalen Plattformen zu entfernen.
Geklagt wurde allerdings nicht in Köln oder am Sitz des Vereins, sondern in Hamburg.
Die Begründung dafür fiel eher ungewöhnlich aus: Die Schwester des Antragstellers lebe in Hamburg, interessiere sich für Karneval und nehme regelmäßig an einem Karnevalszug in Frechen-Königsdorf teil. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen mit Sitz in Hamburg unterhalte. Hinzu kam der Vorwurf, Kölner Gerichte seien bei Karnevalsthemen womöglich voreingenommen.
Das Landgericht Hamburg hielt sich für örtlich unzuständig. Die sofortige Beschwerde dagegen blieb vor dem OLG Hamburg erfolglos.
Die Kernfrage: Wo darf bei Online-Veröffentlichungen geklagt werden?
Gerade bei Äußerungen im Internet stellt sich immer wieder dieselbe prozessuale Frage: Ist jedes Gericht in Deutschland zuständig, weil Inhalte bundesweit abrufbar sind? Oder muss die beanstandete Veröffentlichung einen konkreten Bezug zum gewählten Gerichtsstand haben?
Das OLG Hamburg folgt der inzwischen deutlich erkennbaren Linie, den sogenannten fliegenden Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu begrenzen. Maßgeblich ist nicht mehr nur, dass eine Seite irgendwo abrufbar ist. Entscheidend ist vielmehr, wo sich die beanstandete Beeinträchtigung bestimmungsgemäß auswirkt.
Damit rückt der tatsächliche Ort der Kollision in den Mittelpunkt: Wo tritt die mögliche Rechtsverletzung nach Inhalt, Adressatenkreis und Bezug des Beitrags tatsächlich ein oder kann dort eintreten?
Warum Hamburg nicht zuständig war
Nach Auffassung des Senats fehlte es an einem ausreichenden Bezug zu Hamburg. Die Erwägung ist einfach und in der Praxis sehr wichtig:
- Der Verein sitzt in Frechen.
- Der Antragsteller lebt in Frechen.
- Auch die weiteren Beteiligten haben ihren Lebensmittelpunkt dort.
- Die streitige Veröffentlichung betrifft einen lokalen Vereinskonflikt.
- Der Inhalt richtet sich ersichtlich an ein regionales Umfeld.
- Hamburg spielte in diesem Bild praktisch keine Rolle.
Dass die Schwester des Antragstellers dort lebt, genügte dem Gericht nicht einmal ansatzweise. Auch mögliche Geschäftsbeziehungen des Vereins zu Hamburger Unternehmen reichten nicht aus. Denn solche Umstände stellen keinen Bezug gerade zur behaupteten Rechtsverletzung her.
Das Gericht macht damit deutlich: Ein örtlicher Anknüpfungspunkt muss sich aus der streitigen Veröffentlichung selbst oder aus ihren absehbaren Auswirkungen ergeben. Private Nebenverbindungen oder entfernte Berührungspunkte genügen nicht.
Keine freie Gerichtswahl bei lokal geprägten Konflikten
Besonders interessant ist die Abgrenzung, die das OLG Hamburg zwischen bekannten Persönlichkeiten und lokal weniger bekannten Personen vornimmt.
Bei prominenten Personen kann eine Veröffentlichung bundesweite Auswirkungen haben. Dann liegt es näher, dass sich eine behauptete Persönlichkeitsverletzung nicht auf einen bestimmten Ort begrenzen lässt. Anders ist es nach Auffassung des Senats bei weniger bekannten Personen, deren Bekanntheit und sozialer Wirkungskreis regional beschränkt sind.
Genau das war hier der Fall. Der Antragsteller war keine bundesweit bekannte Person. Deshalb sprach aus Sicht des Gerichts nichts dafür, dass sich eine mögliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ausgerechnet in Hamburg auswirkt.
Das ist mehr als nur ein prozessualer Nebensatz. Es ist ein Signal für viele künftige Verfahren: Bei lokal oder regional geprägten Online-Konflikten wird die Zuständigkeit regelmäßig dort zu suchen sein, wo die Beteiligten sitzen, wo das Umfeld betroffen ist und wo die Veröffentlichung ihren eigentlichen Resonanzraum hat.
Warum die Entscheidung für die Praxis wichtig ist
Die Entscheidung passt in eine Entwicklung, die für Medienrecht, Äußerungsrecht und Reputationsschutz erhebliche Bedeutung hat. Wer gegen Inhalte im Netz vorgehen will, kann sich das Gericht nicht ohne Weiteres strategisch aussuchen. Das erschwert sogenanntes Forum Shopping.
Für Antragsteller bedeutet das: Vor einem Eilantrag sollte sehr genau geprüft werden, welches Gericht tatsächlich zuständig ist. Ein falsch gewählter Gerichtsstand kostet Zeit, Geld und im einstweiligen Rechtsschutz oft den nötigen Druck.
Für Antragsgegner ist die Entscheidung ein brauchbares Verteidigungsmittel. Wird bei einer regional geprägten Veröffentlichung ein weit entfernter Gerichtsstand gewählt, lohnt sich eine genaue Prüfung der örtlichen Zuständigkeit. Nicht selten lässt sich ein Verfahren schon an dieser Stelle zu Fall bringen.
Was Unternehmen, Vereine und Betroffene daraus lernen sollten
Wer online veröffentlicht, bewegt sich zwar in einem technisch grenzenlosen Raum. Juristisch bleibt die Frage aber erstaunlich bodenständig: Wo ist der konkrete Konflikt tatsächlich verortet?
Bei Vereinswebseiten, lokalen Unternehmensauftritten, regionalen Presseberichten oder internen Auseinandersetzungen mit Außenwirkung wird die Zuständigkeit regelmäßig nicht an einem frei gewählten Medienstandort eröffnet sein. Entscheidend sind vielmehr der Inhalt der Äußerung, der betroffene Personenkreis und der regionale Schwerpunkt der Auswirkungen.
Gerade im Eilverfahren ist das entscheidend. Dort geht es nicht nur um materielles Recht, sondern oft zuerst um saubere Zuständigkeitsfragen. Wer hier unsauber arbeitet, verliert womöglich schon, bevor das Gericht überhaupt inhaltlich auf den Vorwurf eingeht.
Einordnung: Hamburg bleibt streng bei Online-Bezügen
Das OLG Hamburg knüpft mit dem Beschluss an seine bereits erkennbare Linie an, die Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen nicht grenzenlos auszudehnen. Das ist prozessökonomisch nachvollziehbar und verhindert, dass Verfahren ohne echten Ortsbezug an besonders attraktiv erscheinende Gerichtsstände gezogen werden.
Zugleich bleibt genug Raum für Fälle, in denen sich eine Online-Veröffentlichung tatsächlich überregional auswirkt. Wo ein bundesweites Publikum angesprochen wird oder eine Person bundesweit bekannt ist, kann die Lage anders zu beurteilen sein. Gerade deshalb ist immer eine genaue Einzelfallprüfung nötig.
Fazit
Der Beschluss des OLG Hamburg bringt eine klare Botschaft auf den Punkt: Nicht jede im Internet abrufbare Veröffentlichung eröffnet überall einen Gerichtsstand. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz kommt es darauf an, wo die beanstandete Äußerung ihren tatsächlichen Wirkungsort hat.
Bei lokal geprägten Streitigkeiten hilft es nicht, einen entfernten Gerichtsstand über familiäre Kontakte, hypothetische Geschäftsbeziehungen oder strategische Erwägungen zu konstruieren. Wer im Internet gegen eine Veröffentlichung vorgehen will, muss den konkreten regionalen Bezug darlegen können.
Für die Praxis heißt das: Zuständigkeit ist keine Formsache. Sie kann den Ausgang eines Verfahrens bereits in der ersten Runde entscheiden.