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OLG Stuttgart: DSGVO-Auskunft auch gegen gerichtliche Sachverständige

Wer in einem Zivilprozess um seine Ansprüche ringt, denkt beim Datenschutz meist nicht zuerst an den gerichtlichen Sachverständigen. Genau dort liegt aber der Reiz der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25.02.2026 (Az. 4 U 342/25): Das Gericht stellt klar, dass auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Adressat eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sein kann.

Für die Praxis ist das relevant. Denn Sachverständige arbeiten oft mit umfangreichen Krankenunterlagen, Chronologien, Rekonstruktionen von Behandlungsabläufen und internen Arbeitsständen. Wer wissen will, welche personenbezogenen Daten dort verarbeitet werden, kann sich nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres auf das Gericht verweisen lassen.

Worum ging es?

Die Klägerin führte seit Jahren zwei Arzthaftungsprozesse vor dem Landgericht Göttingen. In beiden Verfahren war derselbe zahnmedizinische Sachverständige bestellt. Die Klägerin verlangte vom Sachverständigen Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Kopien der über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Konkret ging es nicht nur um klassische Stammdaten oder Aktennotizen. Verlangt wurden unter anderem:

  • eine lückenlose Rekonstruktion des Behandlungsablaufs,
  • eine chronologische Behandlungshistorie jedes einzelnen Zahns,
  • eine zahnbezogene Analyse der Behandler,
  • ein zu 90 Prozent fertiggestelltes Gutachten,
  • sowie eine Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs.

Der Sachverständige erteilte keine Auskunft. Im Kern stand die Frage im Raum, ob ein gerichtlicher Sachverständiger überhaupt „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist und ob prozessuale Regeln der ZPO, Fragen der Waffengleichheit, Urheberrechte oder Vergütungsinteressen dem Auskunftsanspruch entgegenstehen.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart hob das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ulm auf und gab der Klägerin Recht. Der Sachverständige wurde verurteilt, Auskunft zu erteilen und die begehrten Unterlagen herauszugeben.

Die Kernaussagen der Entscheidung sind für die datenschutzrechtliche Praxis bemerkenswert.

1. Ein gerichtlicher Sachverständiger ist DSGVO-Verantwortlicher

Das OLG Stuttgart sieht den Sachverständigen als Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO an. Zwar legt das Gericht mit dem Beweisbeschluss den Zweck der Begutachtung fest. Über die Mittel der Datenverarbeitung entscheidet aber regelmäßig der Sachverständige selbst.

Genau darin liegt der datenschutzrechtliche Hebel: Der Sachverständige bestimmt, welche Unterlagen er auswertet, wie er sie strukturiert, welche Zwischenschritte er dokumentiert und mit welchen technischen oder methodischen Mitteln er arbeitet. Er ist damit nicht bloß eine verlängerter Arm des Gerichts, sondern handelt datenschutzrechtlich eigenverantwortlich.

Für Betroffene ist das eine wichtige Klarstellung. Der Auskunftsanspruch richtet sich damit nicht nur gegen die Stelle, die den Prozess führt, sondern auch gegen denjenigen, der die personenbezogenen Daten im Rahmen der Begutachtung selbst verarbeitet.

2. Die ZPO verdrängt Art. 15 DSGVO nicht

Ein häufiger Einwand lautet: Im Gerichtsverfahren gebe es doch eigene Regeln zur Akteneinsicht und Beweisaufnahme. Danach müsse sich alles richten.

Das OLG Stuttgart folgt diesem Ansatz gerade nicht. Die prozessualen Akteneinsichtsrechte und das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Akteneinsicht betrifft den Akteninhalt und prozessuale Transparenz. Art. 15 DSGVO schützt hingegen die betroffene Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

Mit anderen Worten: Nur weil die ZPO eigene Instrumente kennt, ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht automatisch gesperrt. Das Gericht betont außerdem den Anwendungsvorrang der DSGVO als europäische Verordnung.

3. Auch vorbereitende Arbeitsunterlagen können herauszugeben sein

Besonders praxisnah ist der Blick des Senats auf die vom Sachverständigen erstellten Vorarbeiten. Das OLG unterscheidet nicht formalistisch zwischen „eigentlich relevant“ und „nur intern“. Entscheidend ist vielmehr, ob personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden.

Die verlangten Rekonstruktionen, Behandlungschronologien und Zusammenfassungen wertet das Gericht im Kern als Tatsachengrundlagen der Begutachtung. Gerade solche Befundtatsachen sind für die betroffene Person oft von erheblicher Bedeutung. Denn hier zeigt sich, welches Material der Sachverständige herangezogen hat und wie er die medizinische Geschichte strukturiert.

Das ist mehr als eine technische Randfrage. In Arzthaftungsprozessen entscheidet häufig schon die Tatsachengrundlage darüber, in welche Richtung ein Gutachten später weist.

4. Selbst ein unvollständiges Gutachten kann vom Auskunftsanspruch erfasst sein

Der brisanteste Teil der Entscheidung betrifft das zu 90 Prozent fertiggestellte Gutachten. Das OLG Stuttgart hält auch dieses grundsätzlich für vom Auskunftsanspruch umfasst.

Zwar deutet der Senat an, dass während eines laufenden Verfahrens Spannungen mit § 411 ZPO und der Vorschusssystematik denkbar sein können. Im konkreten Fall war das betroffene Ausgangsverfahren aber bereits rechtskräftig abgeschlossen. Damit entfiel aus Sicht des Gerichts ein tragfähiger Grund, die Auskunft weiter zurückzuhalten.

Das ist ein wichtiger Punkt: Das OLG sagt nicht pauschal, dass jedes unfertige Gutachten in jedem Stadium sofort herauszugeben ist. Es zeigt aber deutlich, dass jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens der Verweis auf Verfahrensschutz und Vorschussregeln nicht mehr ohne Weiteres trägt.

5. Waffengleichheit ist kein Totschlagargument

Das Landgericht hatte die Klage noch mit Blick auf das faire Verfahren und die Chancengleichheit der Prozessparteien abgewiesen. Die Sorge: Eine Partei könnte sich durch den Auskunftsanspruch einen Wissensvorsprung verschaffen.

Das OLG Stuttgart lässt dieses Argument nicht durchgreifen. Der Senat weist darauf hin, dass der Sachverständige das Gericht über eine solche Auskunftserteilung informieren darf und sogar informieren muss, wenn dies für ein faires Verfahren relevant ist. Damit wird die Gegenseite nicht schutzlos gestellt.

Die Entscheidung macht deutlich: Der Grundsatz der Waffengleichheit rechtfertigt nicht automatisch, datenschutzrechtliche Ansprüche auszublenden. Er verlangt vielmehr eine sachgerechte Handhabung innerhalb des Verfahrens.

6. Urheberrecht schützt nicht vor jeder Herausgabe

Auch der Hinweis auf ein mögliches Urheberrecht des Sachverständigen verfing nicht. Das OLG Stuttgart war bereits zurückhaltend bei der Frage, ob ein solches Gutachten überhaupt in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist. Vor allem aber stellt das Gericht klar: Selbst wenn Schutz besteht, führt das nicht zu einer pauschalen Totalverweigerung.

Rechte Dritter und Rechte des geistigen Eigentums sind mit dem Auskunftsanspruch abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jede Auskunft abgeschnitten wird. Notfalls sind andere Modalitäten zu wählen. Eine vollständige Blockade ist damit nur schwer zu begründen.

7. Der Anspruch kann das ganze Dokument erfassen

Für die Praxis besonders relevant ist die Reichweite des Anspruchs. Das OLG Stuttgart stützt sich auf die EuGH-Rechtsprechung und betont: Art. 15 Abs. 3 DSGVO gewährt nicht nur ein Recht auf eine isolierte Liste einzelner personenbezogener Daten. Erforderlich sein kann die Herausgabe ganzer Dokumente oder Dokumentauszüge, wenn nur so der Kontext verständlich wird.

Gerade bei medizinischen Gutachten ist dieser Kontext entscheidend. Einzelne Sätze oder Datenpunkte sagen oft wenig aus, wenn sie nicht in den Zusammenhang der Befunderhebung, der Dokumentenanalyse und der fachlichen Einordnung gestellt werden. Deshalb sprach das OLG der Klägerin nicht bloß einen abstrakten Datenauszug zu, sondern den Anspruch auf die konkret bezeichneten Unterlagen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung hat Sprengkraft für Arzthaftungsprozesse, aber nicht nur dort. Überall dort, wo gerichtliche Sachverständige sensible personenbezogene Daten verarbeiten, wächst das Risiko, dass interne Arbeitsstände, Strukturierungen und Teilauswertungen Gegenstand eines Auskunftsverlangens werden.

Für Betroffene eröffnet das neue Möglichkeiten. Wer den Eindruck hat, dass seine Daten in einem Begutachtungsprozess unklar, lückenhaft oder einseitig verarbeitet werden, kann den Auskunftsanspruch gezielt einsetzen, um Transparenz zu schaffen.

Für Sachverständige steigt der Druck, ihre Datenverarbeitung sauber zu organisieren. Es reicht nicht, sich auf die gerichtliche Einbindung zurückzuziehen. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit mitdenken.

Für Prozessparteien und ihre Prozessbevollmächtigten zeigt die Entscheidung, dass Datenschutzrecht und Verfahrensrecht längst nicht mehr sauber nebeneinander laufen. Sie greifen ineinander. Wer das übersieht, verschenkt Argumente.

Warum die Entscheidung gerade im Medizinrecht Gewicht hat

Im Arzthaftungsrecht hängt viel an Dokumentation, zeitlicher Einordnung und dem Abgleich verschiedener Behandlerunterlagen. Der Sachverständige ist dabei oft die Schlüsselfigur. Er ordnet, filtert, verdichtet und bewertet.

Genau an dieser Stelle setzt Art. 15 DSGVO an. Denn die eigentliche Macht des Gutachtens entsteht nicht erst im fertigen Endtext. Sie entsteht oft schon vorher: in Chronologien, Zwischenauswertungen, Auswahlentscheidungen und Rekonstruktionen. Das OLG Stuttgart erkennt, dass auch diese Vorstufen personenbezogene Daten enthalten können, die für die betroffene Person verständlich und überprüfbar sein müssen.

Fazit

Das OLG Stuttgart stärkt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch in einem Bereich, in dem man ihn bislang nicht selbstverständlich verortet hätte. Ein gerichtlicher Sachverständiger kann Verantwortlicher nach der DSGVO sein. Prozessrecht, Vergütungsfragen und pauschale Hinweise auf Waffengleichheit oder Urheberrecht reichen nicht ohne Weiteres aus, um den Anspruch auszuschließen.

Für Betroffene ist das eine Entscheidung mit praktischem Nutzen. Für Sachverständige ist sie ein Signal, dass ihre Arbeitsunterlagen nicht automatisch im datenschutzrechtlichen Schatten bleiben. Und für die anwaltliche Praxis ist sie ein Hinweis darauf, dass Art. 15 DSGVO auch im Zivilprozess ein wirksames Instrument sein kann.

Gerade in Arzthaftungssachen dürfte die Frage künftig häufiger gestellt werden: Was genau hat der Sachverständige über die betroffene Person verarbeitet – und in welcher Form muss er es offenlegen?

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