Was das OLG Schleswig zur Wirksamkeit langer Vertragslaufzeiten und zur Vorleistungspflicht sagt
Ein Vertrag über Radiowerbung für vier Jahre – verlängert sich automatisch um weitere vier, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Klingt für viele Unternehmer:innen erstmal nach einem Knebelvertrag. Doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sagt: So einfach ist das nicht.
In seinem Urteil vom 17. Januar 2025 (Az. 1 U 37/24) hat sich das OLG mit einem Radiowerbevertrag zwischen zwei Unternehmen befasst. Es ging um Vertragslaufzeiten, automatische Verlängerungen und vor allem um eine besonders heikle AGB-Klausel: die Verpflichtung, den gesamten Betrag für vier Jahre im Voraus zu zahlen.
Der Fall: Ein Vertrag, zwei Streitfragen
Die Beklagte – eine Maklerin – hatte mit einer Radiowerbefirma einen Vertrag über die Ausstrahlung eines Werbespots geschlossen. Laufzeit: 48 Monate. Kündigungsfrist: drei Monate vor Ablauf. Automatische Verlängerung: ebenfalls um 48 Monate. Bezahlt werden sollte im Voraus. Als das Geschäft nach vier Jahren ohne Kündigung verlängert wurde, wollte sie nicht zahlen. Zu lang, zu intransparent, zu viel – so ihre Argumente.
Das OLG sah das differenzierter: Die Laufzeit von vier Jahren sei im unternehmerischen Verkehr durchaus zulässig – die automatische Verlängerung ebenfalls. Aber die Pflicht, die gesamte Summe im Voraus zu zahlen? Die sei unwirksam.
Was bleibt zulässig: Die lange Laufzeit
Bei Unternehmerverträgen gelten strengere Maßstäbe als im Verbraucherschutz – das ist nichts Neues. § 309 BGB mit seinem Verbot überlanger Vertragsbindungen gilt hier nicht. Stattdessen kommt es auf die sogenannte „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Das OLG stellte klar:
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Eine Vertragslaufzeit von vier Jahren ist nicht per se unangemessen.
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Auch eine automatische Verlängerung um weitere vier Jahre ist möglich – sofern klar und verständlich formuliert.
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Die verwendete Klausel, die von der „maximal vereinbarten Laufzeit“ spricht, ist auslegbar – aber eben nicht unklar oder überraschend.
Kurzum: Der Vertrag war in diesem Punkt wirksam.
Was nicht zulässig ist: Die vollständige Vorleistung
Anders sah es das Gericht bei der Zahlungsweise. Denn die AGB sahen vor, dass der gesamte Betrag für die vier Jahre – immerhin über 14.000 Euro – im Voraus fällig sein sollte. Damit müsste die Auftraggeberin zahlen, bevor die Leistung vollständig erbracht ist. Das widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrags, das Zahlungen an den Leistungserfolg knüpft (§ 641 BGB).
Das OLG entschied:
Eine vollständige Vorleistungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit benachteiligt den Auftraggeber unangemessen.
Die Radiowerbefirma kann zwar Abschlagszahlungen verlangen – aber nur im Umfang der jeweils erbrachten Leistungen (§ 632a BGB). Der große Unterschied: Die Kundin behält ein Druckmittel, wenn etwa die Ausstrahlung ausbleibt oder unzufriedenstellend erfolgt.
Fazit: AGB-Klauseln brauchen Augenmaß
Für Unternehmer bedeutet dieses Urteil zweierlei:
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Langfristige Bindungen sind möglich – aber sie müssen transparent sein.
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Vorleistungspflichten sind kritisch – wer seine Forderung vorab absichern will, braucht eine differenzierte Regelung.
Das OLG Schleswig zeigt, dass Vertragsfreiheit nicht schrankenlos ist – auch nicht unter Unternehmern. Wer AGB verwendet, muss die Interessen beider Seiten im Blick behalten. Sonst zahlt am Ende nicht der Vertragspartner, sondern der Verwender – mit Forderungsausfällen und Prozessrisiken.