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Schuldnerverzeichnis und Datenschutz: Wirtschaftsauskunfteien müssen schneller löschen

Manchmal sind es kleine Einträge, die große Folgen haben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24), das klare Maßstäbe für die Speicherung von erledigten Forderungen durch Wirtschaftsauskunfteien setzt.

Der Fall: Drei erledigte Forderungen – aber die Einträge blieben

Ein Kläger hatte erfolgreich drei offene Forderungen beglichen. Trotzdem speicherte eine Wirtschaftsauskunftei weiterhin Informationen über diese Zahlungsverzögerungen. Der Kläger forderte die Löschung und verlangte immateriellen Schadensersatz. Nachdem die Beklagte die Einträge erst verspätet löschte, ging der Rechtsstreit in die zweite Runde – und endete nun in Köln mit einem deutlichen Signal: Datenschutz geht vor wirtschaftlichen Interessen.

Das Problem: Wie lange dürfen Auskunfteien speichern?

Die Wirtschaftsauskunftei hatte sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen – also auf ein „berechtigtes Interesse“. Sie argumentierte, dass Informationen über frühere Zahlungsstörungen auch noch Jahre später für Bonitätsprüfungen nützlich seien.

Doch das OLG Köln sah das anders: Maßgeblich sei die Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Danach sind Eintragungen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis sofort zu löschen, sobald der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Dies müsse auch für Auskunfteien gelten, selbst wenn sie die Daten aus anderen Quellen als dem öffentlichen Verzeichnis erhalten hätten.

Entscheidung mit klarer Linie: Löschen bei Befriedigung!

Das Gericht stützt sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der klarstellt: Eine längere Speicherung als im öffentlichen Register erlaubt, ist unzulässig. Wirtschaftsauskunfteien dürfen sich also nicht auf interne Statistiken oder Verhaltensregeln berufen, wenn diese von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.

Erledigte Forderungen dürfen daher nicht länger gespeichert werden, sobald die Gläubigerbefriedigung feststeht – unabhängig davon, ob die Einträge ursprünglich aus dem Schuldnerverzeichnis stammen oder nicht.

Schadensersatz für den Kläger

Da die Beklagte die Einträge trotz vollständiger Erledigung weiterhin gespeichert und sogar an Banken, Energieversorger und Telekommunikationsunternehmen übermittelt hatte, sah das OLG Köln eine Rufschädigung des Klägers als erwiesen an.

Für den damit verbundenen immateriellen Schaden sprach das Gericht dem Kläger einen Betrag von 500 Euro zu. Die Höhe orientiert sich am reinen Ausgleichsgedanken – nicht an einer „Bestrafung“ der Auskunftei. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten musste die Beklagte größtenteils übernehmen.

Auswirkungen für Praxis und Betroffene

Dieses Urteil dürfte Wirtschaftsauskunfteien zum Umdenken zwingen. Die Speicherpraxis muss deutlich restriktiver ausgestaltet werden. Für betroffene Verbraucher bedeutet das: Wer seine Schulden bezahlt hat, muss nicht noch Jahre später mit einem „Makel“ kämpfen, der seine Kreditwürdigkeit belastet.

Für Unternehmen, die sich auf Bonitätsauskünfte verlassen, bleibt eine gewisse Unsicherheit. Denn nicht jede kurze Zahlungsstörung wird künftig noch lange sichtbar sein. Der Grundsatz aber ist klar: Neuanfang nach Schuldenregulierung wird geschützt.

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