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Schweigeklausel vs. Meinungsfreiheit: LG Berlin kippt „Total-Stillschweigen“ im Filmvertrag

Was passiert, wenn ein Filmprojekt eskaliert – und eine Beteiligte darüber öffentlich spricht? Darf ein Vertrag das verhindern?

Das LG Berlin II (Urteil vom 24.02.2026 – 27 O 42/26 eV) gibt darauf eine klare Antwort:
Nicht jede Verschwiegenheitsklausel hält einer rechtlichen Prüfung stand. Und: Die Meinungsfreiheit wiegt schwer – auch im Vertragsverhältnis.

Der Konflikt: Filmprojekt, Rollenentzug und öffentliche Kritik

Eine Schauspielerin und Drehbuchautorin verliert ihre zugesagte Hauptrolle. Hintergrund sollen u. a. ihre politischen Äußerungen gewesen sein.

Was folgt, ist kein stiller Vertragsstreit, sondern ein öffentlicher Konflikt:

  • Die Schauspielerin informiert Förderstellen über die Kündigung des Vertrags
  • Sie äußert sich in einem Interview zur Auseinandersetzung
  • Die Produktionsfirma beruft sich auf eine vertragliche Verschwiegenheitsklausel

Ziel: Unterlassung sämtlicher Äußerungen – per einstweiliger Verfügung.

Das Gericht lehnt ab. Und nutzt den Fall für grundlegende Klarstellungen.

1. „Catch-all“-Geheimhaltung ist unwirksam

Der Drehbuchvertrag enthielt eine weitreichende Klausel:

Verschwiegenheit über „alle … internen Informationen, Abläufe, Geschäftszahlen und vertraulichen Details“ – zeitlich unbegrenzt.

Das Gericht macht kurzen Prozess:

  • zu unbestimmt
  • zu weitgehend
  • keine inhaltlichen Grenzen

Solche Klauseln seien unzulässig – und zwar gleich doppelt:

  • als AGB unwirksam (§ 307 BGB)
  • als sittenwidrig (§ 138 BGB)

Der entscheidende Gedanke:
Eine solche Klausel würde sogar rechtswidriges Verhalten unter Geheimhaltung stellen. Dafür gibt es kein berechtigtes Interesse.

👉 Für die Praxis heißt das:
„Alles umfassende“ Verschwiegenheit ist rechtlich nicht haltbar.

2. Ohne wirksame Geheimhaltung kein Geschäftsgeheimnis

Besonders praxisrelevant ist der Bezug zum Geschäftsgeheimnisgesetz.

Das Gericht stellt klar:

Nur wirksame Geheimhaltungsmaßnahmen sind „angemessen“ i.S.d. § 2 GeschGehG.

Konsequenz:

  • Unwirksame Geheimhaltungsklausel
    kein Geschäftsgeheimnis
    kein Unterlassungsanspruch

Das ist ein häufiger Fehler in der Praxis:
Unternehmen verlassen sich auf Standardklauseln – und verlieren damit den Schutz komplett.

3. Meinungsfreiheit schlägt Vertragsloyalität – jedenfalls hier

Im Zentrum der Entscheidung steht die Abwägung:

  • Vertragsrechtliche Rücksichtnahmepflichten
    vs.
  • Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

Das Gericht differenziert sorgfältig.

Kein Arbeitsverhältnis – keine „interne Klärungspflicht“

Ein wichtiger Punkt:

Die Pflicht, Konflikte zunächst intern zu klären, gilt vor allem im Arbeitsverhältnis.

Hier aber:

  • kein Dauerschuldverhältnis
  • kein vergleichbares Vertrauensverhältnis

👉 Ergebnis:
Keine Pflicht, zuerst „intern“ zu bleiben.

Äußerungen gegenüber Förderstelle sind zulässig

Die Mitteilung an den Förderfonds bewertet das Gericht als:

  • rechtliche Einschätzung (Meinung, keine reine Tatsache)
  • nicht offensichtlich falsch
  • legitimes Interesse an Rechtsverfolgung

Besonders wichtig:
Wer seine Rechte geltend macht, darf sich auch an relevante Stellen wenden – ohne sofort Sanktionen zu riskieren.

4. Wahre Tatsachen dürfen gesagt werden

Ein Großteil der angegriffenen Aussagen hielt stand, weil sie:

  • wahr waren
  • oder als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen sind

Das Gericht bleibt hier konsequent:

  • Wahre Tatsachen sind grundsätzlich zulässig
  • Meinungen genießen weiten Schutz
  • selbst zugespitzte Formulierungen sind erlaubt

Erst bei unwahren Tatsachen oder Schmähkritik wird es kritisch.

5. Kleine Ungenauigkeiten sind unschädlich

Interessant ist auch ein Detail:

Die Schauspielerin sagte sinngemäß, „alle“ hätten die Zusammenarbeit abgelehnt – tatsächlich waren es „mehrere“.

Das Gericht:

  • erkennt die Abweichung
  • bewertet sie aber als unerheblich

Begründung:
Die Aussage verändert das Gesamtbild nicht wesentlich.

👉 Für die Praxis:
Nicht jede Ungenauigkeit begründet einen Unterlassungsanspruch.

6. Unternehmenspersönlichkeitsrecht tritt zurück

Zwar erkennt das Gericht:

  • Die Aussagen beeinträchtigen den Ruf der Produktionsfirma

Aber:
Nach Abwägung überwiegt die Meinungsfreiheit.

Der Vorwurf eines Vertragsbruchs muss in diesem Kontext hingenommen werden.

Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung

Das LG Berlin zieht klare Grenzen – und setzt gleichzeitig Maßstäbe:

  • Verschwiegenheitsklauseln brauchen klare Grenzen
  • Geschäftsgeheimnisschutz setzt wirksame Maßnahmen voraus
  • Meinungsfreiheit endet nicht an der Vertragstür

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Standardklauseln überprüfen
  • Geheimhaltungsinteressen konkret definieren
  • Kommunikationsrisiken realistisch einschätzen

Und für Vertragspartner:

  • Öffentliche Äußerungen sind möglich –
    wenn sie wahr oder vertretbar sind

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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