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USA weiterhin „sicherer Hafen“ für Daten? Latombe zieht vor den EuGH

Der französische Europaabgeordnete Philippe Latombe gibt nicht auf. Nachdem das Gericht der Europäischen Union (EuG) seine Klage gegen den neuen Angemessenheitsbeschluss für die USA abgewiesen hat, geht er nun in die nächste Runde – und legt Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Seine Argumente lassen aufhorchen. Im Kern stellt sich die alte Frage neu: Ist das Datenschutzniveau in den USA tatsächlich mit dem der EU vergleichbar?

 

Hintergrund: Der neue Angemessenheitsbeschluss für die USA

Am 10. Juli 2023 hat die EU-Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO für die USA erlassen. Die rechtliche Grundlage dafür: der sogenannte EU-US Data Privacy Framework, der auf die Executive Order 14086 des US-Präsidenten zurückgeht. Es ist bereits der dritte Versuch, einen rechtssicheren Rahmen für transatlantische Datenflüsse zu schaffen – nach dem Fall von Safe Harbor (2015) und Privacy Shield (2020) durch den EuGH.

Latombe sah auch diesen Beschluss als unzureichend an – insbesondere wegen der aus seiner Sicht fehlenden rechtsstaatlichen Garantien auf US-Seite. Seine Klage vor dem EuG scheiterte jedoch. Jetzt also der nächste Schritt: Rechtsmittel zum EuGH (Rechtssache C-703/25 P).

 

Worum geht es im Rechtsmittelverfahren?

Latombe stützt sich auf vier Rechtsmittelgründe, mit denen er das Urteil des EuG vom 3. September 2025 (Az. T-553/23) angreift. Im Zentrum steht die Frage, ob der US-Datenschutz tatsächlich „im Wesentlichen gleichwertig“ ist – ein Maßstab, den der EuGH seit dem Schrems-II-Urteil festgelegt hat.

 

Kernkritikpunkt: Das „Data Protection Review Court“

Ein besonderer Dorn im Auge Latombes ist das Data Protection Review Court (DPRC) – das neu geschaffene Gremium, das Datenschutzbeschwerden von EU-Bürger:innen gegen US-Geheimdienste überprüfen soll. Latombe argumentiert:

  • Das DPRC sei nicht unabhängig genug von der Exekutive, da etwa die Richter von Regierungsvertretern ernannt und abberufen würden.

  • Zudem handle es sich nicht um ein echtes Gericht im Sinne von Art. 47 der EU-Grundrechtecharta, da es nicht durch Gesetz geschaffen sei.

  • Der Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz sei daher nicht gewährleistet.

Das EuG hatte diese Bedenken in seinem Urteil zurückgewiesen – mit dem Argument, dass die verfahrensrechtlichen Garantien ausreichten. Dagegen richtet sich nun das Rechtsmittel.

Massenüberwachung ohne richterliche Genehmigung?

Auch inhaltlich greift Latombe den Beschluss an. Besonders im Fokus steht die US-Massenüberwachung durch Nachrichtendienste wie die NSA:

  • Keine vorherige Genehmigungspflicht: Anders als in der EU muss eine massenhafte Datenerhebung in den USA nicht zwingend im Vorfeld durch eine unabhängige Stelle genehmigt werden. Das, so Latombe, widerspreche dem Schutzniveau der DSGVO und der Grundrechtecharta.

  • Nachträgliche Kontrolle allein reiche nicht aus – zumal sie häufig intransparent erfolge.

Latombe verweist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), um seine Argumentation zu untermauern.

Geheime Änderungen durch den US-Präsidenten?

Ein weiterer Kritikpunkt ist die Executive Order 14086 selbst. Diese erlaubt es dem US-Präsidenten, die Zwecke, zu denen Massenüberwachung erfolgen darf, geheim und einseitig zu erweitern. Für Latombe ist das ein klarer Rechtsverstoß – denn ein solch weiter Handlungsspielraum untergräbt den Grundrechtsschutz.

 

Was steht auf dem Spiel?

Latombes Rechtsmittel zielt auf nichts Geringeres als die Nichtigerklärung des Angemessenheitsbeschlusses – und damit auf das Fundament des neuen EU-US-Datentransfers. Sollte der EuGH seiner Argumentation folgen, stünde die Datenübermittlung in die USA erneut vor einer ungewissen Zukunft.

Für Unternehmen, die sich auf den Data Privacy Framework stützen, hätte das erhebliche praktische Konsequenzen. Wie schon nach dem Fall von Privacy Shield müssten alternative Übermittlungsinstrumente wie Standardvertragsklauseln eingesetzt werden – oft mit zusätzlichem Aufwand.

Ausblick: Schrems III in Sichtweite?

Auch wenn der Name Max Schrems in diesem Verfahren nicht fällt, erinnert vieles an die früheren Verfahren, die den transatlantischen Datenverkehr erschütterten. Latombe positioniert sich damit – bewusst oder unbewusst – als neue Stimme der Datenschutzkritik auf EU-Ebene.

Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet. Sie könnte erneut klären müssen, ob politische Zusicherungen und neue Gremien in den USA ausreichen, um das hohe europäische Datenschutzniveau zu gewährleisten – oder ob es mehr braucht als gut gemeinte Executive Orders.

Fazit: Alte Fragen in neuem Gewand

Latombes Rechtsmittel bringt viele Argumente erneut auf den Tisch, die schon in früheren Verfahren diskutiert wurden – aber unter neuen Vorzeichen. Das Verfahren hat das Potenzial, die transatlantische Datenschutzarchitektur erneut zu erschüttern.

Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA übertragen, sollten das Verfahren genau beobachten. Und sich – sicherheitshalber – bereits jetzt mit alternativen Übermittlungsmechanismen auseinandersetzen.

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