Ein kurzer Schwenk über einen Pool in Dubai, entspannte Urlaubsszenen, Menschen in Badekleidung, dazu ein professionell geführter Facebook-Auftritt eines Reisevermittlers. Was auf Social Media alltäglich wirkt, kann datenschutzrechtlich schnell heikel werden. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2026 (Az. 29 L 4014/25).
Das Gericht musste im Eilverfahren entscheiden, ob eine Datenschutzbehörde einem Reisevermittler aufgeben durfte, veröffentlichte Facebook-Videos so zu bearbeiten, dass abgebildete Personen nicht mehr identifizierbar sind. Die Antwort fällt weitgehend zugunsten der Aufsicht aus: Wer Reiseleistungen über Social Media bewirbt, kann sich nicht ohne Weiteres auf berechtigte Interessen oder Meinungsfreiheit berufen, wenn unbeteiligte Urlauber erkennbar mitgefilmt und veröffentlicht werden.
Worum ging es?
Die Antragstellerin vermittelt Kreuzfahrten und weitere Reiseleistungen. Auf ihrem Facebook-Account veröffentlichte sie zahlreiche Videos, in denen Reiseeindrücke gezeigt wurden. In einem konkreten Video waren der Aura-Skypool in Dubai, die Aussicht und mehrere dort anwesende Personen zu sehen. Einige dieser Personen waren erkennbar, teilweise leicht bekleidet.
Nach einer Beschwerde schaltete sich die Datenschutzaufsicht ein. Sie vertrat die Auffassung, dass die veröffentlichten Videos gegen die DSGVO verstoßen. Daraufhin verpflichtete sie das Unternehmen, sämtliche veröffentlichten Filmaufnahmen auf der Facebook-Seite so zu verändern, dass eine Identifizierung von Personen nicht mehr möglich ist – es sei denn, eine Einwilligung der Betroffenen liegt vor.
Gegen diese Anweisung ging das Unternehmen im Eilverfahren vor.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Antrag nur in einem kleinen Punkt statt. Die Zwangsgeldandrohung zur bloßen Anzeige der Erfüllung wurde vorläufig gestoppt. Im Übrigen blieb die datenschutzrechtliche Anweisung bestehen.
Mit anderen Worten: Die Pflicht, veröffentlichte Videos datenschutzkonform zu überarbeiten, hielt das Gericht im Eilverfahren für rechtmäßig.
Warum das Gericht einen Datenschutzverstoß annimmt
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Veröffentlichung der Videos auf eine zulässige Rechtsgrundlage gestützt werden konnte. Das Gericht verneint das.
Eine Einwilligung der betroffenen Personen lag unstreitig nicht vor. Also kam es auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an, also auf die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen.
Genau hier setzt das Gericht streng an.
Zwar erkennt es an, dass ein Reisevermittler ein wirtschaftliches Interesse an werblichen Social-Media-Inhalten hat. Dieses Interesse reicht aber nicht aus, wenn dafür Personen erkennbar gezeigt werden, die mit dem Unternehmen in keiner Beziehung stehen und selbst nichts zum Inhalt des Videos beitragen. Nach Auffassung des Gerichts war die identifizierbare Abbildung dieser Personen nicht erforderlich, um Reisen zu bewerben.
Das ist der Kern der Entscheidung:
Werbung für Reiseleistungen funktioniert auch ohne identifizierbare Gesichter unbeteiligter Dritter.
Urlaub ist kein Freifahrtschein für Aufnahmen
Besonders deutlich wird der Beschluss dort, wo das Gericht die Interessen der Betroffenen beschreibt. Die gefilmten Personen befanden sich im Urlaub, also in ihrer Freizeit. Gerade in einem solchen Umfeld dürfen Menschen nach Auffassung des Gerichts regelmäßig davon ausgehen, nicht ohne ihr Wissen und ohne Einwilligung zu Werbezwecken veröffentlicht zu werden.
Hinzu kam, dass die Personen teilweise in Badekleidung zu sehen waren. Das verleiht der Situation zusätzliches Gewicht. Denn je privater oder sensibler der Kontext einer Aufnahme ist, desto eher überwiegen die Schutzinteressen der Betroffenen.
Das Gericht betont außerdem die Reichweite der Veröffentlichung: Ein auf Facebook hochgeladenes Video kann weltweit von einer sehr großen Zahl an Nutzern gesehen, gespeichert oder weiterverbreitet werden. Dass Plattformen Inhalte nach bestimmten Fristen löschen, hilft dem Verantwortlichen nur begrenzt. Denn bis dahin können Inhalte längst vervielfältigt worden sein.
Keine Rettung über das Kunsturhebergesetz
Aus Unternehmenssicht lag es nahe, sich auf bekannte Wertungen aus dem Kunsturhebergesetz zu berufen, etwa auf das sogenannte „Beiwerk“. Der Gedanke dahinter: Wenn Personen nur am Rand einer Ortsaufnahme erscheinen, könnte ihre Abbildung zulässig sein.
Das Gericht hat diesen Weg jedoch abgeschnitten.
Es stellt klar, dass das Kunsturhebergesetz hier nicht einschlägig ist. Maßgeblich sei die DSGVO. Eine Ausnahme über Art. 85 Abs. 2 DSGVO komme nur in Betracht, wenn die Verarbeitung journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dient. Daran fehlte es hier.
Keine journalistische Tätigkeit, sondern Werbung
Ein besonders praxisrelevanter Punkt des Beschlusses ist die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Werbung.
Die Antragstellerin hatte eingewandt, ihre Videos dienten nicht nur Werbezwecken, sondern seien auch Ausdruck von Meinungsfreiheit. Das Gericht folgt dem nicht. Es ordnet die Facebook-Auftritte des Unternehmens klar als werbliche Kommunikation ein. Entscheidend war dabei nicht nur der Inhalt der Videos, sondern der gesamte Kontext des Accounts: Reisevermittlung, Unternehmensdarstellung und abrufbare Werbeanzeigen.
Die Botschaft ist klar:
Nicht jede Veröffentlichung im Internet ist schon Journalismus oder meinungsrelevante Kommunikation im datenschutzrechtlichen Sinn.
Wer geschäftlich auftritt und Reisen vermarktet, bewegt sich regelmäßig im Bereich der Werbung – auch dann, wenn die Inhalte locker, authentisch und wie Reiseberichte wirken.
Auch die Reichweite der Anordnung hielt das Gericht für zulässig
Bemerkenswert ist, dass sich die Anweisung nicht nur auf das konkret beanstandete Dubai-Video bezog, sondern auf sämtliche veröffentlichten Filmaufnahmen auf der Facebook-Seite des Unternehmens.
Auch das ließ das Gericht im Eilverfahren passieren. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Datenschutzbehörde angesichts des Geschäftsmodells und der bisherigen Haltung des Unternehmens annehmen durfte, dass vergleichbare Verstöße auch in anderen Videos vorliegen könnten. Die Antragstellerin hatte im Verwaltungsverfahren nämlich deutlich gemacht, dass sie keine Veranlassung sehe, Videos zu löschen oder unkenntlich zu machen.
Für die Praxis ist das ein wichtiger Hinweis:
Wer gegenüber der Aufsicht grundsätzlich an einer problematischen Veröffentlichungsstrategie festhält, riskiert eine weitreichende Anordnung, die nicht auf einen einzelnen Clip beschränkt bleibt.
War die Verfügung zu unbestimmt?
Auch mit diesem Einwand hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Es hatte argumentiert, die Behörde überlasse ihm unzulässigerweise selbst die Entscheidung, wann eine Person identifizierbar sei.
Das Gericht sah das anders. Die Formulierung der Behörde, wonach eine Identifizierung unter Berücksichtigung aller Mittel ausgeschlossen sein müsse, die vom Verantwortlichen oder einer anderen Person wahrscheinlich genutzt werden, knüpfe an den bekannten Maßstab der DSGVO an. Damit sei die Anordnung hinreichend bestimmt.
Der Punkt ist relevant, weil Unternehmen in Datenschutzverfahren häufig einwenden, behördliche Anordnungen seien zu pauschal. Der Beschluss zeigt aber: Wenn der Maßstab aus der DSGVO selbst ableitbar ist, reicht das oft aus.
Nur ein Punkt ging zugunsten des Unternehmens aus
Erfolg hatte der Eilantrag lediglich hinsichtlich eines Teils der Zwangsgeldandrohung. Die Behörde hatte nicht nur die Überarbeitung der Videos angeordnet, sondern auch verlangt, dass das Unternehmen die Erfüllung dieser Anordnung schriftlich anzeigt. Für diese Anzeigepflicht fehlte nach Auffassung des Gerichts ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt. Deshalb wurde die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet.
An der eigentlichen Pflicht, die Videos datenschutzkonform zu verändern, änderte das jedoch nichts.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Der Beschluss ist für alle Unternehmen relevant, die Social Media zur Vermarktung nutzen – besonders in den Bereichen Reise, Gastronomie, Event, Freizeit und Lifestyle. Gerade dort entstehen regelmäßig Aufnahmen in öffentlichen oder halböffentlichen Räumen, auf denen Dritte mit im Bild sind.
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei solchen Formaten genauer hinsehen:
Wer Personen erkennbar filmt und die Inhalte auf Unternehmenskanälen veröffentlicht, braucht eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Ein bloßes Marketinginteresse genügt oft nicht.
Und der Hinweis, es handele sich nur um beiläufig mitaufgenommene Urlaubsszenen, trägt nicht weit, wenn Gesichter erkennbar sind und die Veröffentlichung weltweit abrufbar ist.
Was bedeutet das für Betroffene?
Auch für Betroffene ist die Entscheidung interessant. Wer ohne Einwilligung in werblich genutzten Social-Media-Videos eines Unternehmens auftaucht, hat datenschutzrechtliche Ansatzpunkte – vor allem dann, wenn die Aufnahme in einer privaten oder freizeitbezogenen Situation entstanden ist.
Der Beschluss macht deutlich, dass Aufsichtsbehörden in solchen Konstellationen nicht nur einzelne Löschungen verlangen können. Sie dürfen unter Umständen auch weitergehende Anpassungen bereits veröffentlichter Inhalte anordnen.
Fazit
Das VG Düsseldorf schärft mit seinem Beschluss den Blick für ein Problem, das in der Social-Media-Praxis oft unterschätzt wird: Authentische Werbeaufnahmen sind nicht automatisch datenschutzkonform.
Wer Reisen, Orte oder Erlebnisse vermarktet, darf nicht davon ausgehen, dass unbeteiligte Personen im Hintergrund rechtlich folgenlos mitgefilmt und veröffentlicht werden dürfen. Das gilt erst recht, wenn die Aufnahmen Menschen in Freizeit- oder Urlaubssituationen zeigen und weltweit auf Plattformen wie Facebook abrufbar sind.
Für Unternehmen bedeutet das: Social-Media-Content braucht nicht nur Kreativität, sondern auch ein belastbares Datenschutzkonzept. Sonst kann aus einem Imagevideo schnell ein aufsichtsbehördliches Verfahren werden.