Ein Portrait, ein Honorar – und Millionenumsätze.
Das, was nach einem klassischen David-gegen-Goliath-Fall klingt, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof in einem Urteil mit weitreichender Signalwirkung konkretisiert (BGH, Urteil vom 18.06.2025, Az. I ZR 82/24): Ein Berufsfotograf hatte einst ein Portraitfoto für eine Fitnessmarke geschossen – vier Stunden Arbeit, 180 Euro Rechnung. Dass dieses Foto später zum zentralen Element der Verpackungen von Nahrungsergänzungsmitteln wurde, und das über Jahre hinweg millionenfach, war vertraglich nicht absehbar. Und genau das brachte den Fall bis zum BGH.
Doch was ist rechtlich passiert? Und was bedeutet das für Fotografen, Kreative – und nicht zuletzt auch für Unternehmen, die kreative Leistungen einkaufen?
Der Auslöser: Ein Bild, das verkauft
Im Zentrum des Streits stand ein Portraitfoto der Geschäftsführerin eines Fitnessunternehmens. Dieses wurde nicht nur intern verwendet, sondern auf einer Vielzahl von Verpackungen eingesetzt – versehen mit Unterschrift und Namen, im Teleshopping prominent präsentiert. Der Fotograf hatte ursprünglich nur mit einer Nutzung in einem Trainingsplan gerechnet.
Ein klarer Fall von unerwarteter wirtschaftlicher Nutzung? Das sah der Fotograf so – und forderte auf Grundlage des § 32a UrhG (sogenannter „Fairnessparagraf“) eine angemessene weitere Beteiligung. Dazu wollte er wissen: Wie umfangreich wurde das Foto eigentlich genutzt? Er verlangte also Auskunft und Rechnungslegung.
Streit um die Auskunft – wann muss ein Unternehmen liefern?
Während das Landgericht die Klage abwies, bekam der Fotograf vor dem Oberlandesgericht München teilweise Recht: Die Beklagte müsse Auskunft geben – sowohl auf Grundlage der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 242, 259 BGB), als auch gemäß § 32d UrhG, der speziell für Urheber eine jährliche Auskunftspflicht über Werknutzungen vorsieht.
Entscheidend war dabei: War das Foto wirklich „nachrangig“ – wie die Beklagte es darstellte – oder eben nicht?
BGH: Ökonomische Wirkung zählt, nicht künstlerische Gewichtung
Der BGH stellte klar: Bei der Beurteilung, ob ein Urheber nur einen „nachrangigen Beitrag“ geleistet hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG), kommt es nicht allein auf die künstlerische Prägung oder den Anteil am Werk an. Im Vordergrund steht die wirtschaftliche Bedeutung des Beitrags für das Endprodukt.
Und hier war die Argumentation eindeutig:
Das Portrait war integraler Bestandteil des Marketings, Wiedererkennungswert inklusive. Gerade im Teleshopping – so der BGH – sei es entscheidend, dass Kundinnen und Kunden eine visuelle Verbindung zwischen Produkt und auftretender Person herstellen könnten. Die werbliche Wirkung des Bildes konnte nicht wegdiskutiert werden.
Aber: Verwirkung bleibt auf dem Tisch
Dennoch: Der BGH hob das Urteil des OLG München insoweit wieder auf und verwies zurück. Denn: Der Einwand der Verwirkung war vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Fotograf über Jahre von der Nutzung wusste, eng mit der Geschäftsführung zusammenarbeitete und regelmäßig hohe Honorare erhielt – ohne je zu beanstanden, dass das Foto auf den Verpackungen genutzt wurde.
Diese Tatsachen waren unstreitig und daher auch in der zweiten Instanz zuzulassen. Der BGH betont, dass bei einem Vertrauensschutz der Beklagten möglicherweise keine weitere Vergütung mehr beansprucht werden kann. Dann wäre auch der Auskunftsanspruch hinfällig – denn dieser dient ja gerade der Vorbereitung auf den Zahlungsanspruch.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Kreative:
-
Die Nutzung eines Werkes kann sich wirtschaftlich viel stärker auswirken als zunächst angenommen.
-
Auskunftsansprüche bestehen auch Jahre später – es sei denn, man hat über längere Zeit „weggeschaut“.
Für Unternehmen:
-
Bei werblicher Nutzung von Kreativleistungen muss man sich auf Transparenzpflichten einstellen.
-
Eine frühzeitige, möglichst weit gefasste Rechteklärung ist essentiell – sonst drohen nachträgliche Beteiligungsforderungen.
Fazit: Urheberrecht trifft Marketing – und das mit wirtschaftlicher Wucht
Der Fall zeigt exemplarisch, wie aus einem vermeintlich kleinen Shooting ein rechtlicher Großkonflikt entstehen kann. Der BGH bezieht klar Stellung: Werbung ist wirtschaftlich – und das Urheberrecht nimmt diese ökonomische Realität ernst.
Ob der Fotograf am Ende wirklich mehr bekommt, hängt jetzt vom Berufungsgericht ab. Aber eines ist sicher: Wer kreative Inhalte nutzt, sollte deren wirtschaftliches Potenzial nicht unterschätzen – juristisch und finanziell.