Das Landgericht Köln klärt: Wer kreativ vorgibt, darf auch urheberrechtlich mitreden
Ein Fall, wie er in der Medien- und Werbewelt durchaus häufiger vorkommen dürfte: Ein professioneller Fotograf erstellt auf Basis eines detaillierten Briefings ein Foto – doch wer ist dann eigentlich der Urheber? Und: Dürfen die kreativen Köpfe hinter der Bildidee das Foto später selbst nutzen?
Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.11.2025, Az. 14 O 5/23) hat sich mit genau diesen Fragen auseinandergesetzt – und stellt klar: Wer nicht selbst auf den Auslöser drückt, kann trotzdem (Mit-)Urheber eines Fotos sein.
Der Fall: Wer hat was geschaffen?
Der Kläger ist Berufsfotograf. Im Auftrag eines Großunternehmens setzte er eine inszenierte Werbefotografie um, bei der drei Fußballfans verschiedener Vereine gemeinsam grillen – ein augenzwinkerndes Bild, das auf einem Wortspiel basierte. Die Bildidee samt Szenerie stammte jedoch aus der Feder von zwei Mitarbeitenden einer Medienagentur, die das Projekt betreuten. Diese hatten dem Fotografen per Briefing konkrete Vorgaben gemacht – inklusive Skizzen und Gestaltungselementen.
Nach der Kampagne nutzten diese beiden Kreativen das entstandene Bild auf einer Website als Referenz für ihr eigenes Portfolio. Der Fotograf mahnte sie ab, verlangte Lizenzgebühren und Abmahnkosten. Seine Argumentation: Er sei alleiniger Urheber, die Nutzung damit unberechtigt.
Das Urteil: Gemeinsame Urheberschaft bei gemeinsamer Kreativität
Das Gericht wies die Klage ab – und das mit überzeugender Begründung:
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Zwar sei der Fotograf unstreitig für die technische und künstlerische Umsetzung des Bildes verantwortlich gewesen, also für Belichtung, Perspektive und Bildaufbau.
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Die Beklagten jedoch hätten das zentrale Motiv – das Grillen der Fans – mitsamt seiner urheberrechtlich schutzfähigen Idee entwickelt. Die Bildsprache übersetze einen kreativen Gedanken in eine visuelle Form, die eine ausreichende Schöpfungshöhe erreiche.
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Damit handle es sich um ein gemeinschaftlich geschaffenes Werk im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG: ein Lichtbildwerk mit untrennbar verbundenen kreativen Beiträgen beider Seiten.
Und das hat weitreichende Folgen: Miturheber dürfen ein gemeinsames Werk auch selbst nutzen – zumindest, solange diese Nutzung im Rahmen des eigenen künstlerischen Schaffens und nicht rein kommerziell erfolgt.
Portfolio-Nutzung ist zulässig – auch ohne explizite Vereinbarung
Gerade in der Kreativbranche ist die Präsentation früherer Arbeiten als Teil des Portfolios essentiell. Das LG Köln hält fest: Eine solche Referenznutzung ist zulässig, solange sie sich im Rahmen von Treu und Glauben bewegt (§ 8 Abs. 2 S. 2 UrhG). Der Kläger selbst hatte das Foto ebenfalls als Referenz auf seiner Webseite verwendet – er musste also akzeptieren, dass auch die Miturheber dies tun.
Die Abgrenzung zur kommerziellen Nutzung ist dabei entscheidend: Hätten die Beklagten das Foto etwa zur Bewerbung eines Produkts oder in einer gewerblichen Kampagne verwendet, hätte der Fall anders liegen können.
Und die GbR?
Die Klage richtete sich auch gegen eine von den Kreativen gegründete GbR. Doch hier winkte das Gericht ab: Es sei nicht ersichtlich, dass die GbR selbst das Foto verwendet habe oder überhaupt für die Webseite verantwortlich gewesen sei. Auch das ist ein wichtiger Hinweis: Bei der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche muss sauber zwischen handelnden natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden.
Fazit: Klare Absprachen schützen vor Streit
Was bleibt? Ein Urteil mit Signalwirkung – besonders für Agenturen, Fotografen und alle Kreativen, die gemeinsam Werke schaffen. Es zeigt:
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Briefings können mehr sein als bloße Vorgaben – sie können eine urheberrechtlich relevante Mitgestaltung sein.
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Wer kreative Ideen liefert, kann dadurch Miturheber werden – auch ohne die Kamera selbst zu bedienen.
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Gemeinschaftlich geschaffene Werke dürfen von den Urhebern genutzt werden – sofern sich niemand bereichert und die Nutzung auf Portfoliozwecke beschränkt ist.
In der Praxis bedeutet das: Wer sichergehen will, dass es später keine Diskussionen über Urheberschaft oder Nutzungsrechte gibt, sollte klare vertragliche Regelungen treffen. Eine präzise Abgrenzung, wer was beitragen und wer was nutzen darf, erspart im Zweifel teure Auseinandersetzungen.