Ein aktueller Beschluss des OLG Brandenburg zeigt, wie sensibel die Grenzen zwischen Datenschutzrecht und anwaltlicher Verschwiegenheit sind – besonders, wenn sich persönliche Konflikte in juristischen Verfahren fortsetzen.
Manchmal sind es nicht die spektakulären Urteile, sondern die leisen Entscheidungen, die tiefe Einblicke in die rechtlichen Strukturen unseres Alltags geben. Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 11. September 2025 (Az.: 1 U 16/25) ist ein solcher Fall. Es geht um eine Frau, die sich gegen die Preisgabe intimer Informationen in einem Unterhaltsstreit wehrt – und um die Frage, wie weit das Auskunftsrecht nach der DSGVO reicht, wenn es mit dem Anwaltsgeheimnis kollidiert.
Der Fall: Eine Trennung, intime Vorwürfe und der Streit ums Kind
Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihres Kindes, sah sich die Klägerin mit mehreren schweren Vorwürfen konfrontiert – auch strafrechtlich. Doch besonders brisant wurde es im familienrechtlichen Verfahren um Kindesunterhalt: Die Anwältin des Ex-Partners gab in Schriftsätzen an, die Frau sei „im Erotikbereich tätig“ und generiere hieraus Einkünfte. Man habe sogar Nachweise aus dem Internet. Die Klägerin witterte eine schwerwiegende Datenschutzverletzung – und verlangte Auskunft sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Datenschutz vs. Berufsgeheimnis – ein Abwägungskampf?
Im Zentrum des Streits stand das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Dieses gibt jeder betroffenen Person das Recht, vom „Verantwortlichen“ Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen.
Doch das Landgericht – und ihm folgend das Oberlandesgericht – lehnten den Anspruch ab. Warum? Weil es sich bei den Informationen um Inhalte handelt, die die Anwältin im Rahmen ihres Mandatsverhältnisses erlangt hatte. Und diese unterliegen dem Anwaltsgeheimnis nach § 43a Abs. 2 BRAO – ein zentrales Schutzgut unserer Rechtsordnung.
Der rechtliche Knackpunkt: § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG
Das Gericht stützt sich auf eine wichtige Ausnahmeregelung: § 29 BDSG erlaubt die Einschränkung des Auskunftsrechts aus der DSGVO, wenn durch eine Auskunft Informationen offenbart würden, die wegen der berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
Im Klartext: Das Interesse des Ex-Partners an der anwaltlichen Verschwiegenheit wiegt schwerer als das Auskunftsinteresse der Klägerin – zumal die streitigen Informationen gerade nicht „offenkundig“ sind.
Das Gericht machte deutlich: Das Berufsgeheimnis eines Anwalts schützt nicht nur die Vertraulichkeit – es schützt das Vertrauen in die gesamte Anwaltschaft. Ein Bruch dieser Verschwiegenheit darf kein Einfallstor für individuelle Interessen werden.
Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO? Nur bei echter Datenpanne
Auch der Anspruch auf Schadensersatz wurde abgelehnt. Denn Art. 82 DSGVO greift nur, wenn eine Datenverarbeitung tatsächlich rechtswidrig war. Die bloße Nichterteilung einer Auskunft – wenn sie rechtlich korrekt verweigert wurde – begründet keinen Schadensersatz.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Personen, die sich durch anwaltliche Schriftsätze verletzt fühlen, ist das Urteil ernüchternd: Nicht jede Information, die unangenehm oder gar diffamierend erscheint, begründet automatisch einen Auskunfts- oder Schadensersatzanspruch nach der DSGVO. Sobald anwaltliche Verschwiegenheit im Spiel ist, sind die Hürden hoch.
Gleichzeitig schafft die Entscheidung aber auch Rechtssicherheit für Anwälte. Wer Informationen im Rahmen seines Mandats erhält oder verarbeitet, muss nicht fürchten, später zur Offenlegung gezwungen zu werden – solange die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht gewahrt bleiben.
Fazit
Das OLG Brandenburg zieht eine klare Linie: Anwaltliche Verschwiegenheit ist auch im Zeitalter der DSGVO ein hohes Gut. Sie schützt nicht nur den Mandanten, sondern das Vertrauen in das gesamte Rechtssystem. Für Betroffene heißt das aber auch: Wer mutmaßliche Datenschutzverstöße durch Anwälte verfolgt, muss sorgfältig differenzieren – zwischen persönlichem Unmut und rechtlich tragfähigem Anspruch.