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Wenn der Online-Test zur Gerichtsstandfrage wird – OLG Hamburg entscheidet zur örtlichen Zuständigkeit bei UWG-Verstößen im Internet

Wer im Netz wirbt, wirbt überall. Diesem scheinbar simplen Grundsatz hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. 5 W 10/25) neue Klarheit verliehen – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen, die sich gegen irreführende Online-Inhalte wehren wollen. Der Fall: Ein Matratzenhersteller sieht sich durch einen Testbericht der Berliner Morgenpost im Ruf geschädigt und beantragt in Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Doch das Landgericht lehnt ab – mit Verweis auf mangelnde örtliche Zuständigkeit. Das OLG sieht das anders.

Hintergrund des Falls: Matratzen-Test mit Nachwehen

Die Antragstellerin fühlte sich durch einen Artikel im Online-Auftritt der Berliner Morgenpost in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt. Die Kritik: Die Testergebnisse seien irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Ein klassischer Fall von Wettbewerbsrecht – aber nicht jeder Verstoß kann vor jedem Gericht geltend gemacht werden. Zumindest meinte das Landgericht Hamburg, nicht zuständig zu sein.

Rechtsfrage im Fokus: Wo „wirkt“ ein Online-Verstoß?

Im Kern drehte sich die Auseinandersetzung um § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Danach ist bei Wettbewerbsverstößen auch das Gericht zuständig, „in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde“. Und das umfasst – so das OLG – den sogenannten Erfolgsort: also jeden Ort, an dem der rechtsverletzende Inhalt abgerufen werden kann. Hamburg eingeschlossen.

Dass der Artikel bundesweit abrufbar war und sich auch an ein entsprechendes Publikum richtete, reichte dem Senat aus. Ob der Artikel dort tatsächlich auch tatsächlich aufgerufen wurde, musste nicht weiter geprüft werden.

Neue Rechtslage seit dem DDG? Nur redaktionelle Kosmetik

Interessant ist, dass das OLG auch die Neufassung des § 14 Abs. 2 UWG ins Spiel bringt. Seit Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ist nicht mehr von „Telemedien“, sondern von „digitalen Diensten“ die Rede. Daraus ergibt sich jedoch keine inhaltliche Änderung – nur eine sprachliche Anpassung an europäisches Recht (Stichwort: DSA – Digital Services Act).

Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG, die bei digitalen Diensten das Wahlrecht einschränkt, greift laut dem OLG gerade nicht, wenn keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Massenverfahren bestehen. Und das war hier der Fall: Die Antragstellerin wollte lediglich gegen einen einzelnen Beitrag vorgehen.

Kein Schachzug, sondern Rückzug: Landgericht muss neu entscheiden

Da das Landgericht die Zuständigkeit zu Unrecht verneint hatte, hob das OLG dessen Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Das bedeutet: Über den Inhalt des Unterlassungsantrags muss nun doch das Landgericht Hamburg entscheiden – diesmal in der Sache.

Die Zurückverweisung erfolgte nach § 572 Abs. 3 ZPO, da das Landgericht noch keine Sachentscheidung getroffen hatte. Und: Die Bindungswirkung der OLG-Entscheidung sorgt dafür, dass die Zuständigkeitsfrage nun endgültig geklärt ist.

Fazit: Wer digital handelt, muss mit dezentraler Klage rechnen

Der Beschluss verdeutlicht einmal mehr: Wer Informationen über das Internet verbreitet, kann grundsätzlich bundesweit verklagt werden – sofern kein Missbrauchsverdacht im Raum steht. Für Unternehmen, die sich gegen Wettbewerbsverstöße im Netz zur Wehr setzen wollen, bleibt damit das Wahlrecht bestehen, wo sie klagen. Und für Gerichte gilt: Der Erfolgsort im Internet ist überall dort, wo ein Browser klickt.

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