Das OLG Frankfurt hat gesprochen (Urteil com 13.02.2025 – 11 U 10/23) – und eine Comic-Katze zur juristischen Symbolfigur für Originalität, Schutzfähigkeit und den feinen Unterschied zwischen Inspiration und Plagiat gemacht. Was nach einem kuriosen Fall aussieht, ist in Wahrheit ein Lehrstück für Designer, Onlinehändler – und alle, die glauben, mit kleinen Abwandlungen sei man rechtlich auf der sicheren Seite.
Die Katze sagt „NÖ“ – und das mit Pfote und Haltung
Es klingt zunächst banal: Eine Zeichnung einer von hinten gezeigten Katze, die demonstrativ die rechte Pfote hebt – mit einer Geste, die jeder Mensch als ausgestreckten Mittelfinger deutet. Darunter: der Schriftzug „NÖ“. Comicstil, niedlich, aber mit klarer Botschaft.
Diese Illustration, gezeichnet von einer freiberuflichen Designerin und online vertrieben, wurde später in auffallend ähnlicher Form auf Tassen und Fußmatten eines konkurrierenden Print-on-Demand-Anbieters entdeckt – inklusive alternativer Sprüche wie „Ich bin in meinem Fickdichmodus“ oder „Verpisst Euch alle!“.
Zufall oder dreistes Plagiat?
Die beklagte Firma verteidigte sich mit einem klassischen Argument: Es handele sich um eine sogenannte Doppelschöpfung – also ein Werk, das unabhängig, aber zufällig in nahezu gleicher Form entstanden sei. Die Designerin im Unternehmen habe das Motiv frei gestaltet, ohne das Original zu kennen.
Das Landgericht Frankfurt glaubte dieser Darstellung zunächst – das OLG Frankfurt hingegen nicht.
Was schützt das Urheberrecht wirklich?
Zentral für die Entscheidung war die Frage: Reicht die gestalterische Leistung der Comic-Katze aus, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen? Das OLG sagte eindeutig: Ja.
Zwar seien Katzenmotive im Comicstil weit verbreitet, doch gerade die Kombination aus stilisierter Niedlichkeit, markanter Linienführung und provokanter Gestik ergebe ein eigenständiges, originelles Werk. Eine bloße handwerkliche Überarbeitung von Bekanntem – wie von den Beklagten behauptet – sei hier nicht feststellbar.
Die strenge Linie des Gerichts: Auch kleine kreative Unterschiede rechtfertigen nicht automatisch die Annahme einer eigenständigen Leistung. Wenn die Abweichungen lediglich marginal sind, spricht der erste Anschein gegen eine Doppelschöpfung.
Der „Mittelfinger“ als Gradmesser für schöpferische Tiefe
Spannend wurde es in der Beweisaufnahme: Trotz mehrfacher Aussagen der Designerin, sie habe das Motiv selbstständig entwickelt, blieben Widersprüche. Eine Datei, die den Schöpfungsprozess belegen könnte? Nicht vorgelegt. Die angeblich genutzten Inspirationsquellen? Unplausibel. Und die Ähnlichkeit zum Original? Zu frappierend.
Das Gericht urteilte klar: Die Beklagten haben das Urheberrecht verletzt – und zwar schuldhaft. Die minimalen Unterschiede dienten lediglich der besseren Druckbarkeit, nicht aber der schöpferischen Eigenleistung.
Die Folgen: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz – und Vernichtung
Die Urteilsfolgen sind deutlich:
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Unterlassung der Nutzung des Motivs – auch in abgewandelter Form.
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Umfassende Auskunftspflichten zu Verkaufszahlen, Vertriebswegen und erzielten Gewinnen.
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Schadensersatzpflicht – gestützt auf die künftige Rechnungslegung.
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Vernichtung aller rechtsverletzenden Produkte.
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Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Und das alles nicht nur gegenüber dem Unternehmen, sondern auch den verantwortlichen Geschäftsführern – gesamtschuldnerisch.
Was dieses Urteil zeigt – und warum es wichtig ist
Dieses Urteil ist mehr als ein kurioser Rechtsstreit um eine freche Katze. Es ist ein Warnsignal an die Design- und E-Commerce-Branche. Wer glaubt, mit „ein bisschen anders“ sei man auf der sicheren Seite, irrt.
Die zentrale Botschaft:
Urheberrecht beginnt nicht erst beim Kunstwerk, sondern schon bei einer pointierten, charakteristischen Zeichnung. Und wer kreative Arbeiten nutzt – oder vermeintlich „nachmacht“ – sollte sicherstellen, dass er sich nicht in eine rechtliche Sackgasse manövriert.
Fazit
Im digitalen Zeitalter ist jedes Bild nur einen Klick entfernt – aber eben nicht frei verfügbar. Das OLG Frankfurt zeigt, wie hoch die Hürden für eine angebliche Doppelschöpfung liegen – und wie konsequent Gerichte Plagiatsvorwürfe prüfen. Für Urheber ist das ein starkes Signal: Ihre Handschrift zählt. Und wer sie kopiert, riskiert mehr als nur ein „NÖ“.