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Wenn Kinderbuchfiguren ins Kino kommen: LG Hamburg zieht klare Grenze

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 29.01.2026 – 310 O 376/23 – entschieden: Nicht jede Ähnlichkeit zwischen einer Kinderbuchillustration und einer Filmfigur ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung.

Eine Illustratorin der bekannten Kinderbuchreihe „D. S. d. M. T.“ verlangte von den Filmproduzentinnen Auskunft und später Schadensersatz. Ihr Vorwurf: Die Filme hätten Figuren, Tiere und sogar den Bus aus ihren Zeichnungen übernommen. Die Produzentinnen hätten sich damit ohne Lizenz an ihrer gestalterischen Arbeit bedient.

Das Gericht sah das anders.

Der entscheidende Punkt: Was ist wirklich geschützt?

Illustrationen können urheberrechtlich geschützt sein. Das stellte das LG Hamburg ausdrücklich klar. Geschützt ist aber nicht jede einzelne Idee hinter einer Zeichnung. Auch nicht jedes Kleidungsstück, jede Frisur oder jede Tierfarbe.

Das Gericht untersuchte deshalb sehr genau: Welche konkreten schöpferischen Merkmale enthalten die Zeichnungen? Und wurden gerade diese Merkmale im Film übernommen?

Viele der genannten Elemente waren dem Gericht zu alltäglich: Brille, Stiefel, Haarschnecken, Mantel, Halstuch, rote Busfarbe, schwarze Fuchsbeine oder eine Mütze mit Ohrenklappen. Solche Merkmale können zwar Teil einer Illustration sein. Für sich allein tragen sie aber regelmäßig keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz.

Figurenschutz bleibt anspruchsvoll

Besonders interessant ist die Abgrenzung zum sogenannten Figurenschutz. Eine Figur kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie durch eine unverwechselbare Kombination aus Aussehen, Persönlichkeit, Fähigkeiten und Verhalten geprägt ist.

Nach Ansicht des Gerichts reichte der Vortrag der Klägerin dafür nicht aus. Die Klage zielte im Hauptantrag zu abstrakt auf „bearbeitete Formen“ der Figuren. Es fehlte eine hinreichend konkrete Beschreibung der angeblichen Verletzungshandlungen. Folge: Der Hauptantrag war unzulässig.

Der Hilfsantrag war zwar zulässig, weil er konkrete Gegenüberstellungen von Illustrationen und Filmstills enthielt. Inhaltlich scheiterte er aber ebenfalls. Die Filmfiguren hielten nach Auffassung der Kammer genügend Abstand zu den Zeichnungen.

Warum das Urteil für Kreative wichtig ist

Das Urteil zeigt: Wer Rechte an Illustrationen durchsetzen will, muss sehr präzise arbeiten. Es genügt nicht, auf einen ähnlichen Gesamteindruck zu verweisen. Entscheidend ist, welche schöpferischen Elemente konkret übernommen wurden.

Für Illustratorinnen und Illustratoren bedeutet das: Lizenzverträge sollten klar regeln, ob und wie Zeichnungen bei Verfilmungen, Merchandising oder Werbung genutzt werden dürfen. Für Produzenten gilt umgekehrt: Auch wenn eine literarische Vorlage lizenziert ist, sollten Illustrationsrechte gesondert geprüft werden.

Fazit

Das LG Hamburg stärkt die Linie der Rechtsprechung: Urheberrecht schützt konkrete Gestaltung, nicht bloße Ideen, Stilrichtungen oder allgemein bekannte Merkmale. Wer Ansprüche wegen übernommener Figuren geltend macht, muss die geschützten Elemente und deren Übernahme genau darlegen.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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