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Wenn Liebe neugierig macht – aber zu weit geht

Österreichisches Bundesverwaltungsgericht zum Datenschutz in der Ehe

Ein gemeinsamer Laptop. Zwei Menschen in einer angespannten Ehe. Und eine E-Mail, die besser ungelesen geblieben wäre. Was wie der Beginn eines Familiendramas klingt, war tatsächlich Gegenstand eines Verfahrens vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG).


Im Zentrum: Die Frage, wie weit das Recht auf Privatsphäre reicht, wenn sich Eheleute (noch) einen Haushalt teilen.

Der Fall: Tagebuch per E-Mail – und plötzlich gelöscht

Die Ehe war brüchig, der Laptop gemeinschaftlich genutzt. Die Ehefrau führte über Jahre ein digitales Tagebuch – verschickte sich selbst E-Mails, in denen sie das tägliche Miteinander, Konflikte und Vermögensfragen festhielt. All das landete im Ordner „Tagebucheinträge“.

Der Ehemann, auf Scheidungskurs, griff eines Tages auf den Account zu, fotografierte einige dieser E-Mails ab – und löschte sie danach. Später konfrontierte er seine Frau mit dem Inhalt. Der Streit eskalierte. Am Ende stand eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde – und ein aufsehenerregendes Urteil des BVwG (W605 2252724-1 vom 23.10.2025).

Recht auf Geheimhaltung – auch in der Ehe

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar:
Ja, Eheleute leben in einem besonders engen Vertrauensverhältnis.
Aber: Das Recht auf Datenschutz endet nicht mit dem Jawort.

Die Richter:innen erkannten in der Einsichtnahme, dem Abfotografieren und der Löschung der privaten E-Mails eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie Art. 6 DSGVO. Selbst wenn das E-Mail-Programm beim Öffnen des Laptops automatisch startete: Der Zugriff war unzulässig.

Haushaltsprivileg? Nicht, wenn Daten weiterverwendet werden

Der Ehemann argumentierte: Man habe den Laptop gemeinsam genutzt, alles sei im gemeinsamen Haushalt passiert – also greife doch das sogenannte „Haushaltsprivileg“ der DSGVO (Art. 2 Abs. 2 lit. c).

Doch das Gericht schob dieser Ausrede einen Riegel vor:


Das Haushaltsprivileg greift nur, wenn Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verarbeitet werden. Wer aber – wie hier – die Daten für ein gerichtliches Verfahren verwendet, überschreitet diese Schwelle.

Kurz gesagt: Wer private Informationen des Ehepartners in einem Scheidungsverfahren als „Beweis“ nutzt, kann sich nicht auf die Privatsphäre der Ehe berufen.

Kein Beweisnotstand – kein Freibrief

Zentral war auch die Frage, ob der Ehemann sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen konnte – schließlich hätte er die Daten gebraucht, um sich im Scheidungsverfahren zu verteidigen.

Doch das öBVwG war streng:
Ein allgemeines „Interesse an Beweisen“ reicht nicht.


Wer in die Intimsphäre seines Partners eindringt, muss darlegen, dass ohne diese Daten ein Rechtsanspruch nicht durchsetzbar gewesen wäre. Der Mann konnte das nicht. Im Gegenteil: Er hatte die E-Mails weder vollständig vorgelegt noch erklärt, warum sie tatsächlich notwendig waren.

WhatsApp und Online-Banking? Keine Beweise – keine Entscheidung

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen: Die Frau behauptete zwar, der Mann habe auch ihre WhatsApp-Nachrichten und Bankdaten ausspioniert. Doch es fehlte der Beweis. In dubio pro reo – auch im Datenschutz.

Was bleibt: Privatsphäre endet nicht mit der Liebe

Diese österreichische Entscheidung zeigt eindrucksvoll:
Auch in engen persönlichen Beziehungen – selbst in der Ehe – bleibt der Datenschutz ein starkes Schutzschild. Wer ohne Zustimmung auf E-Mail-Accounts zugreift, riskiert nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch datenschutzrechtliche Verfahren.

Und vielleicht noch wichtiger:
Vertrauen lässt sich nicht technisch erzwingen. Schon gar nicht durch heimliches Mitlesen.

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