Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf Information – aber nicht um jeden Preis
Wer in der Öffentlichkeit steht, muss sich Kritik gefallen lassen. Und mitunter auch Berichterstattung, die unangenehme Fragen stellt. Doch wo genau verlaufen die Grenzen zwischen zulässiger journalistischer Arbeit und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts? Das Oberlandesgericht Köln hat dazu in einem aktuellen Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 15 U 208/25) deutliche Worte gefunden – und damit wichtige Maßstäbe für die medienrechtliche Praxis gesetzt.
Der Fall: Identifizierende Berichte über einen Musiker
Gegenstand des Verfahrens war eine Reihe von Artikeln, in denen einem namentlich erkennbaren Musiker vorgeworfen wurde, in der Vergangenheit sexuelle Kontakte zu jugendlichen Orgelschülern gesucht zu haben. Die Berichte vermittelten dem Leser den Eindruck, es lägen handfeste Erkenntnisse oder gar Geständnisse des Betroffenen vor. Tatsächlich jedoch hatte dieser die Vorwürfe stets zurückgewiesen – und das Ermittlungsverfahren war längst eingestellt.
Der Musiker wehrte sich mit Erfolg gegen die Veröffentlichung. Schon das Landgericht gab ihm in weiten Teilen recht. In der Berufung sprach das OLG Köln nun ein noch klareres Urteil: Die beanstandeten Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in erheblichem Maße – und dürfen künftig nicht wiederholt werden.
Zentrale Aussage: Keine Verdachtsberichterstattung ohne Anhörung des Betroffenen
Das Urteil bringt auf den Punkt, was eigentlich bekannt sein sollte, aber in der Praxis oft vernachlässigt wird: Wer in der Presse einen Verdacht äußert – insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen –, muss den Betroffenen zuvor anhören. Und zwar nicht irgendwie, irgendwann, irgendwo – sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Veröffentlichung. Eine Anhörung im Rahmen interner Untersuchungen, wie sie im vorliegenden Fall Jahre zuvor stattgefunden hatte, reicht dafür gerade nicht aus.
Das OLG stellt klar: Die Pflicht zur Anhörung ist nicht nur formaler Natur. Sie soll sicherstellen, dass die Darstellung in der Öffentlichkeit ausgewogen bleibt – und der Leser auch die Sichtweise des Betroffenen erfährt. Wer darauf verzichtet, verstößt gegen die grundlegenden Regeln journalistischer Sorgfalt.
Wahrheitspflicht: Keine Vorverurteilung durch Sprache
Ein weiterer Punkt, den das Gericht rügt: Die Presse darf in ihrer Wortwahl nicht suggerieren, der Beschuldigte sei bereits überführt. Genau das sei hier aber geschehen. So wurde beispielsweise behauptet, der Musiker habe „sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt“. Diese Darstellung war laut Gericht nicht nur verkürzt, sondern objektiv falsch – und damit unzulässig.
Besonders kritisch: Die streitgegenständlichen Aussagen vermittelten dem Leser ein geschlossenes, nahezu abschließendes Bild. Das Gericht erkennt darin eine unzulässige Vorverurteilung – und erinnert an das hohe Gut der Unschuldsvermutung, das auch im Presserecht gilt.
Pressefreiheit trifft auf Persönlichkeitsrecht – die rechtliche Abwägung
Juristisch basiert das Urteil auf einem klassischen Konflikt zwischen zwei Grundrechten: dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).
Das OLG Köln betont: Auch schwerwiegende Verdachtsmomente geben der Presse nicht automatisch das Recht, diese öffentlich zu äußern – jedenfalls nicht, wenn dabei die journalistischen Mindeststandards nicht eingehalten werden. Nur wenn ein „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegt, die Anhörung erfolgt ist und die Darstellung keine Vorverurteilung enthält, ist eine solche Berichterstattung zulässig.
Fazit: Verdachtsberichterstattung bleibt erlaubt – aber nur unter strengen Voraussetzungen
Das Urteil stärkt das Persönlichkeitsrecht – ohne die Pressefreiheit auszuhöhlen. Es erinnert Medienvertreter daran, dass mit der Macht zur öffentlichen Darstellung eine besondere Verantwortung einhergeht. Gerade bei identifizierenden Berichten über mögliche strafrechtlich relevante Vorgänge gilt: Sorgfalt vor Schnelligkeit.
Für Betroffene zeigt die Entscheidung: Gegen rufschädigende Äußerungen in der Presse kann man sich effektiv zur Wehr setzen – insbesondere, wenn die journalistischen Grundregeln verletzt wurden.