Die vorgerichtliche Abmahnung ist im Urheberrecht mehr als eine bloße Formalität. Sie soll Streit vermeiden, nicht provozieren. Der Beschluss des LG Frankfurt vom 10.03.2026 (Az. 2-06 O 41/26) zeigt, wie schnell sich die Rollen verschieben – und warum taktisches Verhalten im Vorfeld eines Verfahrens kostenrechtlich nach hinten losgehen kann.
Der Konflikt: Nachweis verlangt – aber bitte nicht so
Ausgangspunkt war eine klassische urheberrechtliche Abmahnung: Die Antragstellerin forderte Unterlassung, Auskunft und Vernichtung sowie stellte Schadensersatz in Aussicht. Die Gegenseite reagierte mit Skepsis und verlangte Nachweise für die Urheberschaft.
Das ist grundsätzlich legitim. Wer abgemahnt wird, darf die Aktivlegitimation hinterfragen. Doch hier lag die Besonderheit: Die Antragsgegnerin schloss zugleich eine naheliegende Form des Nachweises ausdrücklich aus – die eidesstattliche Versicherung.
Die Antragstellerin kündigte daraufhin an, den Nachweis im Eilverfahren zu führen. Nachdem eine Reaktion ausblieb, stellte sie einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Erst im gerichtlichen Verfahren gab die Gegenseite eine Unterlassungserklärung ab. Der Rechtsstreit erledigte sich – übrig blieb die Kostenfrage.
Die Entscheidung: Anlass zum Verfahren selbst gesetzt
Das Gericht legte die Kosten der Antragsgegnerin auf. Maßgeblich war § 93 ZPO: Wer keinen Anlass zur Klage gibt und sofort anerkennt, kann Kosten vermeiden. Genau daran scheiterte die Antragsgegnerin.
Denn aus Sicht der Kammer hatte sie durch ihr Verhalten das Verfahren provoziert:
- Sie verlangte Nachweise für die Urheberschaft,
- lehnte aber gleichzeitig ein im Eilverfahren übliches und geeignetes Mittel (eidesstattliche Versicherung) ab,
- und reagierte nicht mehr auf die weitere Korrespondenz.
Damit durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass eine außergerichtliche Klärung nicht möglich ist.
Kein Zwang zur Belegvorlage – aber Grenzen im Einzelfall
Besonders interessant ist die rechtliche Einordnung zur Frage, ob Abmahnende ihre Aktivlegitimation bereits vorgerichtlich belegen müssen.
Das LG Frankfurt bestätigt die herrschende Linie:
Eine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen besteht grundsätzlich nicht. Es genügt, die Berechtigung schlüssig darzulegen.
Aber:
Erhebt der Abgemahnte konkrete und nachvollziehbare Zweifel, kann im Einzelfall eine Nachweispflicht entstehen.
Nur hilft dieses Argument hier nicht weiter. Denn wer Nachweise verlangt, muss sich auch auf zumutbare Formen des Nachweises einlassen. Die pauschale Ablehnung einer eidesstattlichen Versicherung – gerade im Kontext eines drohenden Eilverfahrens – wertete das Gericht als widersprüchlich.
Abmahnung ohne Kostenschlüsselung bleibt wirksam
Nebenbei klärt die Entscheidung noch einen häufigen Streitpunkt:
Eine Abmahnung ist nicht deshalb unwirksam, weil Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche nicht aufgeschlüsselt sind – zumindest dann nicht, wenn diese nur angekündigt und noch nicht konkret geltend gemacht werden.
Das nimmt Abgemahnten ein beliebtes Verteidigungsargument.
Praxishinweis: Kommunikation entscheidet über Kosten
Die Entscheidung macht deutlich: Im Abmahnverfahren geht es nicht nur um Recht, sondern auch um Verhalten.
Für Abgemahnte bedeutet das:
Zweifel sollten klar formuliert werden – aber ohne taktische Blockade. Wer Nachweise verlangt, sollte praktikable Wege akzeptieren. Andernfalls riskiert man, als „verfahrensauslösend“ zu gelten.
Für Rechteinhaber gilt:
Auch ohne formelle Nachweispflicht kann es sinnvoll sein, auf berechtigte Nachfragen einzugehen. Das erhöht die Chance, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden – und stärkt die eigene Position bei der Kostenfrage.
Fazit
Das LG Frankfurt verschiebt den Fokus weg von formalen Anforderungen hin zur tatsächlichen Kommunikationssituation zwischen den Parteien. Wer eine außergerichtliche Klärung ernsthaft will, muss sich konsistent verhalten. Andernfalls kann selbst ein spätes Einlenken die Kostenlast nicht mehr verhindern.