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Wer darf hier filmen? Hausrecht, öffentlicher Raum und Datenschutzaufsicht im Streit

Ein Mann isst einen Döner auf einer Bank – gefilmt von einem privaten Sicherheitsdienst mit Bodycam. Klingt nach einem Bagatellfall? Nicht ganz. Denn der Vorfall beschäftigt nicht nur die Datenschutzaufsicht, sondern gleich mehrere Verwaltungsgerichte – bis zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).

Im Mittelpunkt: Die Frage, ob ein Einkaufszentrumsbetreiber auf einer scheinbar öffentlichen Fläche sein Hausrecht durchsetzen darf – und ob Behörden verpflichtet sind, bei mutmaßlichen Datenschutzverstößen von Privaten einzuschreiten.

 

Der Ausgangsfall: Döner, Bodycam und Hausverbot

Der Kläger hatte sich 2021 mit einem Imbiss auf eine Bank im Außenbereich eines Einkaufszentrums gesetzt. Dort wurde er vom Sicherheitsdienst zunächst angesprochen, dann gefilmt – mit einer Bodycam. Der Mann weigerte sich, das Gelände zu verlassen, es kam zu einem kurzen Disput. Die Polizei wurde gerufen, Personalien festgestellt, die Aufnahmen später gelöscht.

Der Betroffene wandte sich an die Datenschutzaufsicht: Die Videoaufnahme verletze seine Rechte. Doch das Landesamt für Datenschutzaufsicht stellte das Verfahren ein – es sah keinen Datenschutzverstoß. Dagegen klagte der Betroffene, wollte das Landesamt zu einem Einschreiten verpflichten. Ohne Erfolg.

Hausrecht auch im „öffentlichen“ Außenbereich?

Zentraler Streitpunkt war die Frage: War der Ort, an dem gefilmt wurde, wirklich Teil des Hausrechts? Oder handelte es sich um eine öffentlich gewidmete Fläche, die dem allgemeinen Zugang unterliegt?

Der Kläger argumentierte, die Bank stehe auf einem öffentlichen Durchgangsweg. Die Nutzung sei nicht beschränkt, also könne dort auch kein privates Hausrecht gelten. Der Betreiber des Zentrums stützte sich auf einen Nutzungsvertrag mit der Stadt aus dem Jahr 1997 – der bestätigte das Gegenteil: Die Fläche war zwar öffentlich zugänglich, aber nicht öffentlich gewidmet. Das Hausrecht lag weiterhin beim Betreiber.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Sichtweise. Selbst eine kommunale Allgemeinverfügung zum Infektionsschutz habe nichts daran geändert. Fazit: Zugang für die Öffentlichkeit bedeutet nicht automatisch öffentliches Eigentum oder Wegfall des Hausrechts.

Muss die Datenschutzaufsicht einschreiten – oder darf sie abwarten?

Ein ebenso brisanter Aspekt: Der Kläger verlangte von der Datenschutzaufsicht, aktiv gegen den Betreiber vorzugehen. Die Behörde hatte jedoch erklärt, ein Datenschutzverstoß sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar – Aussage gegen Aussage. Zudem waren die Aufnahmen bereits gelöscht. Also kein Einschreiten.

Doch: Hat der Einzelne einen Anspruch auf datenschutzaufsichtliches Handeln? Ja – aber nur unter Bedingungen.

Nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO muss die Behörde Beschwerden prüfen und ggf. aufsichtliche Maßnahmen ergreifen. Der Rechtsweg ist über Art. 78 DSGVO offen. Allerdings betont der VGH: Die Aufsichtsbehörde entscheidet nicht automatisch für den Beschwerdeführer. Sie hat zwar Ermittlungs- und Kontrollpflichten – aber auch einen Beurteilungsspielraum, ob und welche Maßnahmen ergriffen werden.

Ein gerichtlicher Anspruch besteht nur bei einem klar festgestellten Verstoß. Ist unklar, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt, kann die Behörde Ermittlungen einstellen. Die Gerichte prüfen dann nicht die „richtige Maßnahme“, sondern nur, ob die Behörde ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt hat.

Aussage gegen Aussage – reicht das?

Im konkreten Fall standen sich zwei Versionen gegenüber: Der Kläger sprach von überraschendem Filmen, ohne Hinweis oder Informationsblatt. Der Betreiber und sein Sicherheitsdienst widersprachen. Ein rotes Blinklicht habe auf die Aufnahme hingewiesen. Die Kamera sei im Einklang mit dem Einsatzkonzept genutzt worden. Aussage gegen Aussage – und keine verwertbaren Beweise mehr vorhanden.

Der VGH sah deshalb keine Anhaltspunkte für ein Ermittlungsdefizit. Die Datenschutzbehörde habe angemessen gehandelt, mehr war ihr nicht zuzumuten – auch weil die Aufnahmen bereits gelöscht waren. Damit war auch das Begehren des Klägers, die Behörde zum Einschreiten zu verpflichten, rechtlich nicht durchsetzbar.

 

Fazit: Öffentlich zugänglich heißt nicht öffentlich rechtlich

Der Fall zeigt, wie sensibel die Grenzen zwischen öffentlichem Raum, privatem Hausrecht und datenschutzrechtlichem Schutz verlaufen können. Gerade bei scheinbar trivialen Alltagsmomenten – etwa dem Essen auf einer Bank – können schnell rechtlich komplexe Fragen entstehen, wenn Kameraaufnahmen im Spiel sind.

Zudem macht die Entscheidung des VGH deutlich: Nicht jeder gefühlte Rechtsverstoß verpflichtet die Datenschutzbehörde zum Eingreifen. Besteht keine klare Beweislage, darf eine Aufsichtsbehörde ein Verfahren einstellen – selbst wenn es um sensible personenbezogene Daten geht.

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