Schmuck ist Geschmackssache – rechtlich betrachtet aber oft ein harter Kampf ums Detail.
Das Urteil des OLG Hamburg vom 06. Februar 2025 (Az. 15 U 43/24) liefert einen anschaulichen Fall, wie schmal der Grat zwischen inspirierter Gestaltung und unlauterer Nachahmung im Wettbewerbsrecht sein kann – gerade wenn es um Modeprodukte mit einem hohen Maß an gestalterischer Freiheit geht.
Der Streit um die „Geo-Cube“-Kette
Die Klägerin, ein Unternehmen mit langjähriger Marktpräsenz im Bereich „Bridge Jewellery“, warf den Beklagten vor, nahezu identische Nachahmungen ihrer ikonischen „Geo-Cube“-Halskette vertrieben zu haben. Charakteristisch für die Kette: eine Kombination aus Würfeln, Strassrondellen und dünnen Zylindern, die in sich wiederholender Abfolge aufgezogen sind – geometrisch klar, farblich variabel, und qualitativ hochwertig verarbeitet.
Das Landgericht Hamburg sah in den Schmuckstücken der Beklagten eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung und verurteilte diese. Doch in der Berufung kam das OLG Hamburg zu einem anderen Ergebnis: Keine unlautere Nachahmung, keine Herkunftstäuschung, kein Anspruch auf Unterlassung.
Die Grundidee ist frei – geschützt wird nur die konkrete Ausgestaltung
Ein zentraler Punkt des Urteils: Der Schutz durch § 4 Nr. 3 UWG bezieht sich nicht auf Gestaltungsideen, sondern auf die konkrete Form ihrer Umsetzung. Die Idee, Würfel mit Abstandshaltern auf eine Kette zu ziehen, ist also grundsätzlich frei. Erst wenn diese Idee auf eine bestimmte Art und Weise – etwa durch prägnante Farb- und Materialwahl, symmetrischen Aufbau oder klare Wiederholungsmuster – realisiert wird, kann ein wettbewerbsrechtlicher Schutz greifen.
Im Fall der Geo-Cube-Kette attestierte das Gericht der Gestaltung zwar eine gewisse Originalität – allerdings nur durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart. Diese reichte in Kombination mit der lediglich „nachschaffenden“ Ähnlichkeit der beanstandeten Produkte nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen.
Herkunftstäuschung? Nein, sagt das Gericht – und nennt klare Gründe
Eine unmittelbare Herkunftstäuschung lehnte das Gericht mit Blick auf mehrere Faktoren ab:
-
deutlich geringere Qualität der Nachahmung,
-
fehlende Markennennung oder Hinweise auf den Originalhersteller,
-
niedriges Preisniveau der Verletzungsmuster,
-
abweichende Vertriebskanäle.
Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung (etwa durch den Eindruck einer Zweitserie oder Lizenzbeziehung) konnte nicht festgestellt werden. Der Markt für Modeschmuck sei zu fragmentiert, die Ähnlichkeit allein nicht ungewöhnlich – und das Fehlen eines markenmäßigen Bezugs im Angebot der Beklagten sei offensichtlich.
Die Hürde der Darlegungs- und Beweislast im Wettbewerbsrecht
Ein besonders praxisrelevanter Teil des Urteils betrifft die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast – ein Aspekt, der in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig über Sieg oder Niederlage entscheidet.
Wer muss was beweisen?
1. Der Anspruchsteller (hier: die Klägerin) trägt die Beweislast dafür,
-
dass sein Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt,
-
und dass diese im Kollisionszeitpunkt (also bei der ersten Begegnung mit der angegriffenen Nachahmung) noch bestanden hat.
Wenn eine erhöhte Eigenart behauptet wird – etwa durch einen großen Abstand zum Marktumfeld – muss der Anspruchsteller genau darlegen,
-
wie sich sein Produkt vom übrigen Marktangebot abhebt,
-
und dass vorbekannte oder ähnliche Gestaltungen keine Marktrelevanz haben.
2. Der Anspruchsgegner (hier: die Beklagten) ist hingegen dafür darlegungs- und beweisbelastet,
-
wenn er geltend macht, dass die Eigenart nie entstanden oder inzwischen entfallen sei,
-
etwa wegen weit verbreiteter ähnlicher Produkte auf dem Markt.
Das Gericht differenziert hier sehr fein: Während die Beklagten nur substanziiert bestreiten mussten, dass die Klägerin ein exklusives Marktumfeld hatte, reichte der Vortrag der Klägerin nicht aus, um die Marktbedeutung der vielen von den Beklagten präsentierten Entgegenhaltungen überzeugend zu widerlegen. Das führte dazu, dass die behauptete „erhöhte“ Eigenart letztlich nur als „durchschnittlich“ anerkannt wurde.
Das bedeutet für die Praxis:
-
Frühzeitig Marktforschung betreiben: Wer wettbewerbsrechtlichen Schutz beansprucht, sollte sein Umfeld genau kennen und dokumentieren.
-
Belege sammeln und sichern: Screenshots, Verkaufszahlen, Werbemaßnahmen und Marktanalysen können entscheidend sein.
-
Kritisch mit eigenen Behauptungen umgehen: Wer von „einzigartigem Design“ spricht, muss es auch beweisen können – idealerweise mit Nachweisen zu Marktanteilen, Alleinstellungsmerkmalen und Branchentrends.
Fazit: Nachahmung bleibt erlaubt – innerhalb enger juristischer Grenzen
Das Urteil zeigt: Der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit hat im Wettbewerbsrecht nach wie vor hohes Gewicht. Schutz entsteht nur dort, wo ein Produkt durch seine konkrete Gestaltung hervorsticht – und auch dann nur im Zusammenspiel mit weiteren unlauterkeitsbegründenden Umständen.
Wer sich gegen Nachahmungen zur Wehr setzen will, muss also nicht nur ein kreatives Produkt bieten, sondern auch gut vorbereitet in den Beweis gehen. Anders gesagt: Guter Stil allein reicht nicht – man muss ihn auch belegen können.