Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24) eine praxisrelevante Frage zur Widerrufsbelehrung in Fernabsatzverträgen über Neuwagen geklärt. Im Kern ging es darum, ob ein Händler, der von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, zwingend auch seine Telefonnummer in der Belehrung angeben muss. Die Antwort des BGH: Nein – sofern andere Kontaktmöglichkeiten bestehen.
Der Fall: Autokauf online und späterer Widerruf
Ein Verbraucher kaufte im Februar 2022 online einen Neuwagen von einem Händler. In der von diesem verwendeten Widerrufsbelehrung waren eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben, nicht jedoch die Telefonnummer. Diese war jedoch leicht auf der Website des Unternehmens zu finden. Im Juni 2023 – also rund 16 Monate nach Erhalt des Fahrzeugs – erklärte der Käufer den Widerruf. Seine Argumentation: Die Widerrufsfrist von 14 Tagen sei nicht angelaufen, weil die Belehrung unvollständig gewesen sei.
Das sahen die Vorinstanzen anders. Der Kläger zog daraufhin vor den BGH, um die Zulassung der Revision zu erstreiten. Doch auch hier blieb er erfolglos.
BGH: Keine Pflicht zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Nach Auffassung des BGH genügte die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen. Entscheidend sei, dass der Unternehmer Kommunikationswege zur Verfügung stellt, über die Verbraucher schnell und effizient Kontakt aufnehmen können. Dies war durch die Angabe einer Post- und einer E-Mail-Adresse der Fall. Dass die Telefonnummer in der Belehrung fehlte, ändere daran nichts – zumal diese ohne weiteres auf der Website des Händlers zu finden war.
Besonders betonte der BGH, dass selbst eine (hypothetisch unterstellte) Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung hier nicht dazu geführt hätte, dass die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen beginnt. Denn der Verbraucher war ausreichend informiert, um seine Rechte auszuüben. Die Annahme, dass er ohne Telefonnummer keinen wirksamen Widerruf hätte erklären können, sei lebensfremd.
Praxisauswirkungen für Händler
Für Unternehmen, die Waren im Fernabsatz verkaufen – insbesondere hochpreisige Produkte wie Neuwagen –, gibt die Entscheidung des BGH wertvolle Hinweise:
- Keine Pflicht zur Telefonnummer: Wer von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, muss nicht zwingend eine Telefonnummer angeben, wenn andere effiziente Kommunikationswege bereitstehen.
- E-Mail und Postanschrift genügen: Eine Belehrung ist nicht unwirksam, wenn sie lediglich diese Angaben enthält.
- Widerrufsfrist läuft regulär an: Selbst wenn eine Telefonnummer fehlt, beginnt die 14-tägige Frist, sofern die restlichen Belehrungspflichten erfüllt sind.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass sie sich nicht darauf verlassen können, durch kleine Formfehler in der Belehrung ein ewiges Widerrufsrecht zu haben. Die Gerichte stellen vielmehr darauf ab, ob eine realistische Möglichkeit bestand, den Widerruf innerhalb der regulären Frist zu erklären.
Fazit
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung klare Maßstäbe für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz. Händler können aufatmen: Wer transparent über Widerrufsmöglichkeiten informiert, muss sich keine Sorgen machen, wenn die Telefonnummer nicht explizit genannt wird. Verbraucher wiederum sollten sich nicht darauf verlassen, dass jede formale Abweichung automatisch ein verlängertes Widerrufsrecht auslöst.
