OLG München folgt BGH – Medienhäuser müssen Informationsschreiben explizit abwählen
Wie viel Belästigung muss ein Medienunternehmen hinnehmen, bevor ein Gericht eingreift? Mit dieser Frage hatte sich das OLG München in einem aktuellen Urteil (18 U 4493/22 Pre, Endurteil vom 18.03.2025) zu befassen – und schließt sich der klaren Linie des Bundesgerichtshofs an: Die bloße Zusendung eines presserechtlichen Informationsschreibens reicht nicht mehr aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Jedenfalls nicht ohne ein vorher erklärtes Opt-Out.
Ausgangspunkt: Was war passiert?
Ein Medienhaus verlangte von der beklagten Kanzlei, bestimmte presserechtliche Informationsschreiben künftig zu unterlassen. Gemeint sind jene Schreiben, mit denen anwaltlich vertretene Personen Presseunternehmen vorab über geplante Berichterstattungen informieren – oft mit dem impliziten Ziel, diese zu beeinflussen oder zu verhindern. Die Klägerin sah in der Zusendung einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb.
Zunächst hatte das Landgericht München I (Az. 9 O 16309/20) den Unterlassungsanspruch bejaht. Doch nach einem Zwischenstopp beim Bundesgerichtshof (VI ZR 64/23), der das Berufungsurteil teilweise aufhob und zurückverwies, hat das OLG München nun eine Kehrtwende vollzogen – mit bemerkenswerten Folgen.
Neue Linie des BGH: Opt-Out als Voraussetzung
Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.06.2024 die Hürden für einen erfolgreichen Unterlassungsanspruch gegen presserechtliche Informationsschreiben deutlich höher gesetzt:
Ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb liegt nur dann vor, wenn das betroffene Presseunternehmen zuvor unmissverständlich klargemacht hat, dass es solche Schreiben nicht mehr erhalten möchte – eben durch ein wirksames Opt-Out.
Das ist eine deutliche Abkehr von früheren Einschätzungen, nach denen bereits der bloße Inhalt des Schreibens und dessen potenziell beeinflussende Wirkung ausreichen konnten. Der BGH verlangt jetzt ein aktives Signal seitens des Medienunternehmens: Ohne Opt-Out kein Unterlassungsanspruch.
Was ist ein wirksames Opt-Out?
Und genau daran scheiterte die Klägerin in München. Zwar hatte ihre anwaltliche Vertretung ein Schreiben verschickt, das als Opt-Out gemeint war – aber es war weder adressatenscharf noch inhaltlich klar.
Das OLG München urteilte, dass aus dem Schreiben vom 27.09.2018 nicht eindeutig hervorgehe, für wen es gelten solle, gegenüber wem es wirksam werden sollte und ob es auch die hier betroffene Beklagte zu 3) erfassen sollte.
Fazit: Ein wirksames Opt-Out muss klar adressiert, konkret formuliert und eindeutig zuordenbar sein. Pauschale Ankündigungen oder undeutliche Vertreterangaben reichen nicht.
Praktische Relevanz: Wen betrifft das?
Das Urteil betrifft in erster Linie Medienunternehmen, die sich gegen eine Flut von Informationsschreiben zur Wehr setzen wollen. Wer künftig rechtlich gegen solche Schreiben vorgehen möchte, muss vorab eine eindeutige Willenserklärung zur Abwahl abgegeben haben – ansonsten fehlt es an einem rechtswidrigen Eingriff.
Aber auch für anwaltliche Vertreter von Betroffenen der Presseberichterstattung ist das Urteil bedeutsam. Es stellt klar, dass Informationsschreiben grundsätzlich nicht per se rechtswidrig sind – solange nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Einordnung: Schutz des Gewerbebetriebs mit Augenmaß
Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt bestehen – aber mit Augenmaß. Der BGH bringt so eine gewisse Balance ins Spiel: Er schützt einerseits die unternehmerische Freiheit von Medienhäusern, ohne andererseits die Kommunikationsrechte von Rechtsanwälten im Vorfeld von Berichterstattung zu beschneiden.
Wichtig: Eine allgemeine Belästigung oder übliche Geschäftsbehinderung reicht nicht. Es muss ein zielgerichteter, unmittelbarer Eingriff vorliegen – und der entsteht erst nach einem klar erklärten Nein.
Fazit: Keine Unterlassung ohne klare Absage
Das OLG München folgt der neuen Linie des BGH und lehnt einen Unterlassungsanspruch mangels wirksamen Opt-Outs ab. Für die Medienpraxis heißt das: Wer sich gegen presserechtliche Vorabinformationen juristisch zur Wehr setzen möchte, muss zuvor ausdrücklich und wirksam widersprochen haben. Nur so entsteht überhaupt die Wiederholungsgefahr, die ein Unterlassungsanspruch voraussetzt.
Für Medienhäuser lohnt es sich daher, die eigene Kommunikation gegenüber „Informationsschreiben-Versendern“ zu überprüfen – und ggf. rechtssicher Opt-Outs zu erklären.