OLG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 – 2 U 16/25
Wer heute als Anwalt oder Anwältin online Mandate akquirieren will, kommt an Plattformen wie anwalt.de kaum vorbei. Doch bei aller digitalen Sichtbarkeit darf eines nicht übersehen werden: die Anbieterkennzeichnung – besser bekannt als das Impressum. Dass es damit aber mehr auf sich hat als nur ein Pflicht-Link am Seitenende, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Braunschweig. Und sie birgt praktische Sprengkraft für alle, die Mandanten über Kanzleihomepages und Drittplattformen gewinnen wollen.
Der Fall: Link im Kontaktbereich – reicht das?
Im Mittelpunkt steht eine Rechtsanwältin, die auf anwalt.de ein Profil betreibt. Dort gab es zwar kein separates Impressum. Stattdessen wurde unter der Rubrik „Kontakt“ ihre Kanzleiwebseite verlinkt. Auf dieser – nach mehreren Klicks – fand sich das vollständige Impressum.
Ein Wettbewerbsverband monierte das: Die Anbieterkennzeichnung sei weder leicht erkennbar, noch unmittelbar erreichbar, wie es § 5 Abs. 1 DDG verlangt. Die Beklagte wähnte sich in sicherem Terrain: Schließlich könne das Impressum mit zwei Klicks erreicht werden – und die Zwei-Klick-Rechtsprechung des BGH sei doch bekannt.
Doch das Oberlandesgericht sah das anders – und kassierte die Entscheidung der Vorinstanz (LG Göttingen).
Die Kernaussage: Zwei Klicks genügen – aber nicht irgendwie
Zunächst stellt das Gericht klar: Ja, es darf verlinkt werden. Auch darf das Impressum nicht zwingend direkt auf der Plattform wie anwalt.de selbst stehen. Aber: Der Weg dorthin muss transparent und intuitiv sein.
Die Beklagte hatte lediglich einen unkommentierten Link auf ihre Domain unter dem Stichwort „Kontakt“ platziert – irgendwo zwischen Telefonnummer und Fax. Der Clou: Auch auf ihrer eigenen Kanzleiseite landete man nicht sofort beim Impressum. Stattdessen musste man erst scrollen, dann raten, wo sich wohl der Link „Impressum“ befindet – und schließlich klicken.
Das war dem Gericht zu viel des Guten.
Fazit des Senats: Das Impressum war nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar.
Die Begründung des Gerichts ist detailliert und praxisnah: Die bloße Präsenz eines Links reicht nicht aus. Es kommt auf dessen Auffindbarkeit und Bezeichnung an. Begriffe wie „Kontakt“ oder eine bloße URL wie „ra-j.de“ geben dem Nutzer keinen ausreichenden Hinweis, dass sich dahinter ein Impressum verbirgt – insbesondere, wenn dieser Weg noch mit Scrollen und mehreren Klicks gepflastert ist.
Cookie-Consent-Tool? Kein Rettungsanker.
Die Beklagte versuchte in der Berufungsinstanz noch, das Ruder herumzureißen: Auf ihrer Kanzleiseite befinde sich ein Cookie-Hinweis mit Impressumslink. Klingt clever – verpuffte aber wirkungslos.
Warum? Weil Nutzer Cookie-Hinweise reflexartig wegklicken, so das Gericht. Außerdem bezöge sich ein solcher Hinweis technisch immer nur auf die eigene Domain, nicht auf Drittplattformen wie anwalt.de. Die Entscheidung macht damit deutlich: Anbieterkennzeichnung darf kein Versteckspiel sein – und technische Lösungen dürfen nicht vom Nutzerverhalten losgelöst bewertet werden.
Für wen ist das Urteil relevant?
Nicht nur für Anwältinnen und Anwälte mit Profilen auf anwalt.de oder ähnlichen Plattformen. Die Entscheidung hat Signalwirkung für alle Unternehmen und Dienstleister, die externe Plattformen oder Portale für ihren Webauftritt nutzen.
Wer auf diesen Plattformen keine eigene Anbieterkennzeichnung hinterlegt, muss besonders sorgfältig darauf achten, dass ein Link zum Impressum
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klar bezeichnet ist („Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“),
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auffällig platziert ist,
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ohne Suchen und Scrollen zu erreichen ist,
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und möglichst nicht mehr als zwei Klicks erfordert.
Wer dem nicht genügt, riskiert eine Abmahnung – oder eine einstweilige Verfügung wie im vorliegenden Fall.
Fazit: Anbieterkennzeichnung ist kein bloßer Formalismus
Das Urteil ist kein Plädoyer für Bürokratie, sondern für Transparenz. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch dem fairen Wettbewerb. Wer Mandate online akquiriert, muss mit offenen Karten spielen. Ein gut sichtbares Impressum gehört dazu – und zwar dort, wo der potenzielle Mandant es erwartet.
Wer also den Link zum Impressum gut meint, sollte ihn noch besser platzieren.