Faxgeräte, Widerrufserklärungen und Verbraucherschutz – eine rechtliche Spurensuche
Können Verbraucher ihren Neuwagenkauf widerrufen, wenn der Händler in seiner Widerrufsbelehrung kein Fax angegeben hat? Was auf den ersten Blick wie eine skurrile Frage aus der Zeit der analogen Technik wirkt, beschäftigt seit einiger Zeit die Zivilgerichte – und führte jetzt erneut den Bundesgerichtshof (BGH) aufs rechtliche Spielfeld.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25) klärt der BGH, wie hoch die Hürden für eine wirksame Widerrufsbelehrung wirklich sind. Und was Unternehmer nicht angeben müssen – auch wenn sie es könnten. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Autoindustrie, sondern stellt die Weichen für sämtliche Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern.
Der Hintergrund: Widerrufsrecht beim Online-Autokauf
Ein Käufer hatte im Jahr 2022 gleich zwei Neuwagen online erworben – und beide über ein Jahr später widerrufen. Begründung: Die Widerrufsbelehrung sei unvollständig gewesen, weil zwar ein Widerruf per Fax erwähnt wurde, die tatsächliche Faxnummer des Händlers aber fehlte bzw. angeblich nicht erreichbar war. Damit, so die Argumentation des Klägers, sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden.
Die Vorinstanzen – darunter das Kammergericht Berlin – wiesen die Klage ab. Der Kläger wollte das letzte Wort aber nicht der Berufungsinstanz überlassen und begehrte die Zulassung der Revision. Diese hat der BGH nun endgültig abgelehnt.
Worum ging es genau?
Der BGH hatte bereits im Februar 2025 (VIII ZR 143/24) klargestellt: Eine Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend die Telefonnummer enthalten, sofern Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt sind.
Mit dem aktuellen Beschluss wird diese Linie nun fortgesetzt und konkretisiert:
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Keine Pflicht zur Angabe der Telefaxnummer, selbst wenn in der Widerrufsbelehrung ein Fax als Widerrufsmöglichkeit beispielhaft erwähnt ist.
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Auch eine fehlerhafte Faxnummer im Impressum (z. B. nicht erreichbar) ändert daran nichts.
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Wichtiger ist, dass dem Verbraucher effektive Kommunikationsmittel wie E-Mail und Postanschrift zur Verfügung stehen.
Der durchschnittliche Verbraucher werde durch eine nicht erreichbare Faxnummer nicht daran gehindert, sein Widerrufsrecht auszuüben. Wer es per Fax nicht schafft, könne – wie im vorliegenden Fall – ohne Weiteres auf E-Mail ausweichen.
Der BGH bleibt konsequent: Verbraucher dürfen denken
Ein zentraler Gedanke der Entscheidung ist bemerkenswert pragmatisch: Die Widerrufsbelehrung muss zwar aufklären – aber nicht jeden Einzelfall rechtlich durchdeklinieren. Sie darf abstrakt formulieren („Wenn Sie Verbraucher sind…“), ohne dem Käufer die rechtliche Subsumtion abzunehmen.
Mit anderen Worten: Der Verbraucher muss selbst erkennen, ob er zur Zielgruppe gehört – der Unternehmer muss ihm nicht sagen, wer er ist.
Und was ist mit fehlenden Angaben zu Rücksendekosten?
Auch in diesem Punkt zeigt sich der BGH resistent gegenüber einer Überdehnung der Belehrungspflicht: Zwar hat der Händler keine (geschätzten) Rücksendekosten genannt – eine Pflichtangabe nach Art. 246a § 1 EGBGB. Trotzdem beeinflusst das nicht den Lauf der Widerrufsfrist. Denn die Folgen einer solchen Belehrungslücke sind gesetzlich gesondert geregelt (§ 357 Abs. 5 BGB) – und stehen dem Fristbeginn nicht im Weg.
Fazit: Klarheit für Händler, Verantwortung für Verbraucher
Die Entscheidung bringt vor allem eines: Rechtssicherheit für Unternehmer, die sich an die Musterwiderrufsbelehrung halten – oder ihr nur in unwesentlichen Punkten abweichen. Wer gut lesbare, funktionale Kontaktwege anbietet (z. B. E-Mail und Postanschrift), muss sich nicht zusätzlich durch technische Altlasten wie Faxgeräte absichern.
Für Verbraucher bedeutet das umgekehrt: Wer widerrufen möchte, muss das fristgerecht tun – und darf nicht auf Lücken hoffen, die in der Praxis keine echten Hindernisse darstellen.