Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 243/24) bringt wichtige Klarheit für Unternehmen, die mit Unterlassungstiteln aus der Zeit vor der UWG-Reform 2021 konfrontiert sind. Der BGH hat entschieden: Ein Wirtschaftsverband, der nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist, kann aus einem älteren Unterlassungstitel nicht mehr vollstrecken. Das schafft für betroffene Unternehmen eine neue Verteidigungslinie – selbst bei eigentlich rechtskräftigen Urteilen.
Hintergrund: UWG-Reform und Eintragungspflicht
Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch solche Wirtschaftsverbände wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen, die beim Bundesamt für Justiz in die sogenannte „Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände“ eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.). Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Abmahnungen als Geschäftsmodell betrieben werden.
Für bereits laufende Verfahren hatte § 15a Abs. 1 UWG eine Übergangsregelung vorgesehen: Verbände konnten alte Verfahren zu Ende führen, auch wenn sie noch nicht eingetragen waren.
Doch was gilt für die Vollstreckung aus älteren Urteilen?
Der Fall: Ordnungsmittelantrag eines nicht eingetragenen Verbands
Im konkreten Fall war ein Unternehmen aus dem Tierfachhandel im Jahr 2020 zur Unterlassung wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung verurteilt worden. Kläger war ein Wirtschaftsverband, der jedoch bis heute nicht in die Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen wurde. Im April 2024 stellte der Verband einen Ordnungsmittelantrag – also eine Vollstreckungsmaßnahme.
Daraufhin wehrte sich das betroffene Unternehmen mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Es argumentierte, der Verband sei seit der Reform nicht mehr berechtigt, aus dem Urteil zu vollstrecken – eben weil die erforderliche Eintragung fehle.
Das Urteil: Kein Anspruch ohne Listeneintrag
Der BGH folgte dieser Argumentation und stellte klar:
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Der materielle Anspruch aus dem alten Urteil bleibt zwar bestehen, kann aber nicht mehr vollstreckt werden, solange der klagende Verband nicht in der Liste nach § 8b UWG eingetragen ist.
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Die gesetzliche Übergangsregelung in § 15a UWG betrifft nur laufende Klageverfahren, nicht jedoch das Zwangsvollstreckungsverfahren.
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Das Ziel des Gesetzgebers, missbräuchliche Abmahnpraktiken einzudämmen, würde unterlaufen, wenn nicht eingetragene Verbände dauerhaft aus „Alttiteln“ vollstrecken dürften.
Für Unternehmen bedeutet das: Ein fehlender Listeneintrag kann die Vollstreckung aus einem älteren Urteil stoppen.
Rechtsmittel: Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Vollstreckungsabwehrklage als wirksames Mittel gegen die Vollstreckung aus alten Unterlassungsurteilen. Voraussetzung ist ein materiell-rechtlicher Einwand – hier: der Wegfall der Anspruchsberechtigung durch neue gesetzliche Anforderungen.
Der BGH stellt dabei klar, dass es nicht auf das ursprüngliche Erkenntnisverfahren ankommt, sondern allein auf die aktuelle materielle Anspruchslage. Ein Verband, der heute die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, darf nicht mehr aus alten Urteilen vollstrecken.
Was bedeutet das für Unternehmer und Onlinehändler?
Wenn Ihr Unternehmen mit einem älteren Unterlassungstitel konfrontiert wird und daraus nun Zwangsvollstreckung droht, sollten Sie prüfen lassen, ob der Verband noch zur Vollstreckung berechtigt ist. Ist er nicht in der Liste nach § 8b UWG eingetragen, kann eine Vollstreckungsabwehrklage Erfolg haben.
Zudem bietet das Urteil Argumentationsspielraum auch in Verhandlungen mit abmahnenden Verbänden – etwa bei drohenden Ordnungsgeldern oder Vertragsstrafen.
Fazit
Das BGH-Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die sich gegen (veraltete) Unterlassungstitel durch nicht eingetragene Wirtschaftsverbände wehren wollen. Ein fehlender Eintrag in die Liste des Bundesamts für Justiz ist ein beachtlicher Einwand gegen die Vollstreckung – auch dann, wenn der Titel aus der Zeit vor der UWG-Reform stammt.