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Unzulässige Preiswerbung: Was der BGH zur 30-Tage-Preisregel klarstellt

Preis reduziert – aber rechtlich korrekt?

Preisaktionen sind im Einzelhandel alltäglich. Doch gerade bei vermeintlich drastischen Rabatten lauern juristische Fallstricke – wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt. Der I. Zivilsenat hat mit Entscheidung vom 09.10.2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt:

Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage klar, unmissverständlich und gut lesbar angeben.

Geschieht das nicht, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor – und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Hintergrund: Worum ging es?

Ein Lebensmitteldiscounter bewarb in einem Prospekt ein Kaffeeprodukt mit einem aktuellen Preis von 4,44 €, einem durchgestrichenen alten Preis von 6,99 € und dem Zusatz „–36 %“. In einer kleinen Fußnote wurde auf den tatsächlichen 30-Tage-Bestpreis verwiesen – der allerdings ebenfalls bei 4,44 € lag. In der Woche vor der Aktion hatte das Produkt 6,99 € gekostet, in der Woche davor 4,44 €.

Die Wettbewerbszentrale hielt das für wettbewerbswidrig – und klagte auf Unterlassung. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht gaben der Klägerin Recht. Der Discounter ging in Revision – und verlor auch vor dem BGH.

Was sagt der BGH?

Die Richter stellen klar:
Wer mit einem reduzierten Preis wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angeben. So schreibt es § 11 Abs. 1 PAngV vor – eine Vorschrift, die auf einer EU-Richtlinie basiert.

Aber: Es reicht nicht, diesen Preis irgendwo im Kleingedruckten zu verstecken.

Denn aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV ergibt sich das Gebot der Preisklarheit. Das bedeutet: Die Information zum 30-Tage-Niedrigpreis muss für den Verbraucher klar erkennbar, gut lesbar und eindeutig sein. Ein versteckter Hinweis in einer Fußnote reicht nicht.

Fazit des BGH: Die Werbung war unzulässig, weil sie dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthielt – nämlich den korrekten Referenzpreis. Das verstößt gegen § 5a und § 5b UWG.

Warum ist das wichtig?

Seit der PAngV-Novelle 2022 gelten europaweit einheitliche Vorgaben für Preisermäßigungen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Unternehmen mit Scheinrabatten werben – also durch künstlich hochgesetzte „Streichpreise“ den Eindruck besonderer Preisvorteile erwecken.

Deshalb müssen Händler:

  • den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben, wenn sie mit einer Preisermäßigung werben;

  • diesen Preis klar, deutlich und für den Verbraucher leicht verständlich darstellen;

  • auf die Angabe nicht durch Sternchen, Fußnoten oder schwer lesbare Hinweise ausweichen.

Praxis-Tipp für Händler und Werbende

Wer Rabattaktionen plant, sollte die folgenden Punkte unbedingt beachten:

Transparenz statt Täuschung: Der 30-Tage-Niedrigpreis muss direkt bei der Preiswerbung klar sichtbar sein.

Keine Ausflüchte ins Kleingedruckte: Auch bei Prospekten, Online-Shops oder Plakaten gilt: Die Angabe muss lesbar und unmissverständlich erfolgen.

Dokumentation im Vorfeld: Preisentwicklungen sollten dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, was der tatsächliche Niedrigpreis war.

Keine künstlichen Preissteigerungen vor einer Aktion, um Rabatte größer wirken zu lassen – das kann als Umgehungstatbestand gewertet werden.

Fazit: Preissenkungen ja – aber mit klaren Spielregeln

Das Urteil ist ein weiteres deutliches Signal an den Handel: Transparenz bei Preisermäßigungen ist kein Wunsch, sondern Pflicht. Der BGH stellt klar, dass Verbraucher einen Anspruch auf klare und vollständige Preisinformationen haben – insbesondere, wenn Rabatte beworben werden.

Für Unternehmen, Agenturen und Marketingabteilungen heißt das:
Die Preiswerbung muss juristisch „mitgedacht“ werden. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände, sondern auch kostspielige Unterlassungsverfahren.

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