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Instagram-Kontosperrung: Wann Influencer Anspruch auf Wiederherstellung haben

Ein Urteil mit Signalwirkung: Das Landgericht Berlin verpflichtet Meta zur Reaktivierung eines Instagram-Accounts – und stellt klar, dass Plattformbetreiber bei Sperrungen nicht willkürlich handeln dürfen.

Worum geht es?

Ein Berliner Influencer kämpft um seinen Instagram-Account mit dem bemerkenswerten Namen „besoffenzumtaxi“. Meta (also Instagram) hatte das Konto wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen gelöscht – ohne den Nutzer vorher anzuhören. Ein üblicher Vorgang? Vielleicht. Aber ist er auch rechtens? Das Landgericht Berlin (Az. 61 O 99/25 Kart eV) sagt: Nein – zumindest in diesem Fall nicht.

 

Das Urteil in Kürze

Am 28. Juli 2025 entschied das Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung:

Meta muss das deaktivierte Instagram-Konto wiederherstellen.

Die Begründung ist juristisch bemerkenswert – nicht wegen dramatischer Wortwahl, sondern wegen einer nüchternen Feststellung: Meta hat mit der Deaktivierung gegen kartellrechtliche Grundsätze verstoßen, weil es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt, das seiner besonderen Verantwortung nicht gerecht wurde.

 

Warum ist das so bedeutsam?

Meta steht als Plattformbetreiber in einer dominanten Marktposition. Das Bundeskartellamt hat dies bereits festgestellt. Wer eine solche Stellung innehat, darf sich bei der Sperrung von Nutzerkonten nicht auf beliebige Vertragsklauseln oder automatisierte Prozesse verlassen – insbesondere dann nicht, wenn die Sperrung wirtschaftliche Existenzen bedrohen kann.

Im konkreten Fall:

  • Der Influencer nutzte das Konto gewerblich.

  • Er war auf die Reichweite und Interaktion zur Monetarisierung angewiesen.

  • Eine Sperrung ohne vorherige Anhörung bedeutet den plötzlichen Wegfall seiner Geschäftsgrundlage.

 

Und was ist mit den AGB von Instagram?

Meta berief sich auf seine Nutzungsbedingungen (Stand: Juli 2025), die eine Deaktivierung unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen – auch ohne Vorwarnung. Doch das Gericht stellte sich quer:
Die Klauseln wurden nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Es fehlte schon an der notwendigen Zustimmung des Nutzers zur Änderung der AGB.

Der Vortrag von Meta („Der Nutzer wurde darüber informiert“) reichte dem Gericht nicht. Eine bloße Weiterbenutzung nach angeblichem Hinweis sei keine konkludente Zustimmung – jedenfalls nicht in diesem Verfahren.

 

Juristische Kernaussagen des Urteils

  • Zuständigkeit deutscher Gerichte trotz Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Irlands: Kartellrechtlicher Bezug macht eine Klage vor deutschen Gerichten möglich (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

  • Kartellrechtlicher Verstoß (§ 19 GWB): Als marktbeherrschendes Unternehmen darf Meta keine Sperrungen ohne Anhörung durchführen – jedenfalls dann nicht, wenn keine vertraglich wirksamen Ausnahmeregelungen greifen.

  • Verfügungsgrund gegeben: Der wirtschaftliche Schaden für den Nutzer überwiegt – insbesondere, da die Sperrung ohne Beteiligung des Nutzers erfolgte und Meta keine besonderen Schutzgründe geltend machen konnte.

 

Was bedeutet das für Nutzer?

Das Urteil stärkt die Rechte von Instagram-Nutzern – insbesondere von solchen, die die Plattform beruflich nutzen. Wer wirtschaftlich von seinem Account abhängig ist, hat Anspruch auf eine faire Behandlung, transparente Kommunikation – und, im Streitfall, auf effektiven Rechtsschutz.

Für Kanzleien bedeutet das:
Es lohnt sich, im Fall einer Sperrung nicht einfach aufzugeben. Eine schnelle einstweilige Verfügung kann helfen, wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.

 

Fazit

Dieses Urteil ist keine Revolution – aber ein Schritt in Richtung mehr Fairness im digitalen Raum. Plattformen wie Instagram müssen sich gefallen lassen, dass ihr Umgang mit Nutzern nicht allein ihren AGB überlassen bleibt. Besonders dann nicht, wenn sie Märkte dominieren.

Die Entscheidung zeigt: Auch große Plattformen sind nicht unangreifbar. Und der Weg zum Gericht kann sich lohnen – nicht nur für Influencer.

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