Jugendschutz, Menschenwürde und öffentliche Sicherheit sind gewichtige Ziele. Doch auch solche Ziele erlauben es einem EU-Mitgliedstaat nicht, das Herkunftslandprinzip für Online-Dienste kurzerhand beiseitezuschieben. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. Juni 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 und C-190/24 klargestellt.
Die Entscheidung betrifft auf den ersten Blick zwei sehr unterschiedliche Themen: den Zugang Minderjähriger zu pornografischen Internetseiten und Warnmeldungen über Verkehrskontrollen in Navigations-Apps. Rechtlich verbindet beide Fälle jedoch dieselbe Frage: Wie weit darf ein Mitgliedstaat ausländischen Online-Anbietern eigene nationale Regeln auferlegen?
Die Antwort des EuGH stärkt die Bedeutung des Herkunftslandprinzips – ohne den Mitgliedstaaten jede Eingriffsmöglichkeit zu nehmen.
Zwei französische Regelungen, ein europäisches Grundproblem
Im ersten Verfahren ging es um zwei in Tschechien ansässige Betreiber pornografischer Internetseiten. Nach französischem Recht sollten sie technische Systeme einrichten, die Minderjährige zuverlässig vom Zugriff auf die angebotenen Inhalte ausschließen. Eine bloße Erklärung des Nutzers, mindestens 18 Jahre alt zu sein, genügte nicht.
Die französische Medienaufsicht ARCOM konnte die Anbieter zur Abhilfe auffordern. Wurde die Aufforderung nicht befolgt, drohten gerichtliche Zugangssperren und Maßnahmen gegen die Auffindbarkeit der Seiten in Suchmaschinen.
Der zweite Fall betraf einen Anbieter eines geolokalisierungsbasierten Fahrerassistenz- und Navigationsdienstes. Französische Behörden konnten dem Anbieter für bestimmte Straßenabschnitte und begrenzte Zeiträume untersagen, Hinweise seiner Nutzer auf Polizei- und Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Dadurch sollte verhindert werden, dass sich gesuchte Personen oder Fahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Kontrollen entziehen.
In beiden Fällen beriefen sich die Anbieter auf die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Was bedeutet das Herkunftslandprinzip?
Das Herkunftslandprinzip gehört zu den tragenden Regeln des europäischen Rechts für Dienste der Informationsgesellschaft.
Vereinfacht gesagt soll ein Online-Dienst grundsätzlich den rechtlichen Anforderungen des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sein Anbieter niedergelassen ist. Andere Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr dieses Dienstes nicht aus Gründen beschränken, die in den sogenannten koordinierten Bereich fallen.
Damit soll verhindert werden, dass ein europaweit tätiger Anbieter gleichzeitig 27 unterschiedliche nationale Regelungssysteme erfüllen muss. Ohne dieses Prinzip ließe sich ein grenzüberschreitender digitaler Binnenmarkt kaum verwirklichen.
Der EuGH betont allerdings: Das Herkunftslandprinzip bedeutet keine vollständige rechtliche Immunität. Der Staat, in dem ein Dienst abgerufen wird, darf unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 Maßnahmen ergreifen. Diese müssen jedoch insbesondere erforderlich, verhältnismäßig und gegen einen bestimmten Dienst gerichtet sein. Hinzu kommen grundsätzlich Abstimmungs- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Herkunftsstaat und der Europäischen Kommission.
Der „koordinierte Bereich“ ist weit zu verstehen
Frankreich hatte unter anderem argumentiert, die betroffenen Regelungen fielen nicht in den koordinierten Bereich der E-Commerce-Richtlinie. Schließlich betreffe die Richtlinie nur bestimmte Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs. Außerdem handele es sich teilweise um strafrechtliche Regelungen oder um Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung.
Dieser Sichtweise folgt der EuGH nicht.
Der koordinierte Bereich umfasst nach dem Urteil grundsätzlich alle Anforderungen, die sich auf die Aufnahme oder Ausübung eines Online-Dienstes beziehen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben über
das Verhalten des Diensteanbieters,
die Qualität oder den Inhalt des Dienstes und
die Verantwortlichkeit des Anbieters.
Entscheidend ist damit nicht, ob eine nationale Regelung ausdrücklich als „Internetgesetz“ bezeichnet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie das Verhalten eines Online-Anbieters oder die Ausgestaltung seines Dienstes regelt.
Auch generell-abstrakte strafrechtliche Vorschriften können deshalb in den koordinierten Bereich fallen. Gleiches gilt für Regelungen, die dem Jugendschutz, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit dienen.
Der jeweilige Schutzzweck führt nicht dazu, dass die E-Commerce-Richtlinie unanwendbar wird. Vielmehr sieht die Richtlinie gerade für solche Schutzinteressen ein eigenes Ausnahmeverfahren vor.
Altersverifikation: Jugendschutz rechtfertigt keinen nationalen Alleingang
Die Verpflichtung, ein System zur Altersverifikation einzurichten, betrifft unmittelbar die Ausübung eines Online-Dienstes. Sie bestimmt, unter welchen technischen Voraussetzungen Nutzer auf dessen Inhalte zugreifen dürfen.
Damit fällt eine solche Verpflichtung in den koordinierten Bereich.
Ein Mitgliedstaat darf sie daher nicht ohne Weiteres generell gegenüber allen Betreibern durchsetzen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme dem Schutz von Kindern, der Menschenwürde oder dem Kindeswohl dient.
Der EuGH stellt diese Schutzgüter nicht infrage. Art. 1 und Art. 24 der EU-Grundrechtecharta verpflichten die Mitgliedstaaten vielmehr zu einem wirksamen Schutz der Menschenwürde und der Rechte von Kindern.
Die Grundrechte begründen jedoch keine ungeschriebene Ausnahme vom Herkunftslandprinzip. Der Schutz muss innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren verwirklicht werden.
Frankreich hätte daher grundsätzlich zunächst den Herkunftsstaat des jeweiligen Anbieters zum Tätigwerden auffordern müssen. Erst wenn dessen Maßnahmen ausbleiben oder unzureichend sind, kommen unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie eigene Maßnahmen gegen einen bestimmten Dienst in Betracht.
Eine abstrakte Regelung für eine ganze Gruppe ausländischer Anbieter kann dieses Verfahren nicht ersetzen.
Warum der EuGH auf Maßnahmen gegen einen „bestimmten Dienst“ besteht
Die Unterscheidung zwischen einer allgemeinen gesetzlichen Pflicht und einer Maßnahme gegen einen bestimmten Dienst ist für die Praxis bedeutsam.
Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 erlaubt Abweichungen vom Herkunftslandprinzip nur im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft. Die Behörde muss daher eine konkrete Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr feststellen.
Eine Regelung, die vorsorglich sämtliche Anbieter einer bestimmten Kategorie erfasst, genügt diesen Anforderungen nicht allein deshalb, weil sie einem legitimen Ziel dient.
Der EuGH verhindert damit, dass aus einer Ausnahme schrittweise eine allgemeine nationale Parallelregulierung ausländischer Dienste entsteht.
Warnungen vor Verkehrskontrollen fallen ebenfalls unter das Herkunftslandprinzip
Auch das Verbot, bestimmte Hinweise über Polizei- oder Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten, betrifft die Ausgestaltung eines digitalen Dienstes. Es legt fest, welche Informationen der Anbieter innerhalb seines Angebots anzeigen oder unterdrücken muss.
Damit gehört auch diese Verpflichtung zum koordinierten Bereich.
Für Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, muss Frankreich deshalb grundsätzlich die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie einhalten.
Anders liegt es bei einem Anbieter, der seinen Sitz in Frankreich hat. Für ihn ist Frankreich selbst der Herkunftsstaat. Das Herkunftslandprinzip hindert diesen Staat grundsätzlich nicht daran, eigene Anbieter national zu regulieren.
Die Entscheidung ist in diesem Punkt daher vor allem für Navigationsdienste und Plattformanbieter relevant, die ihre Leistungen grenzüberschreitend aus einem anderen EU-Mitgliedstaat heraus anbieten.
Keine allgemeine Überwachungspflicht bei punktueller Sperre
Der EuGH befasste sich außerdem mit Art. 15 der Richtlinie 2000/31. Danach dürfen Vermittlungsdiensten keine allgemeinen Pflichten auferlegt werden, sämtliche übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Rechtsverstößen zu suchen.
Das französische System sah jedoch keine dauerhafte inhaltliche Prüfung sämtlicher Nutzermeldungen vor. Die Behörde konnte für bestimmte Straßenabschnitte und einen begrenzten Zeitraum anordnen, dass dort sämtliche einschlägigen Hinweise nicht weiterverbreitet werden.
Eine solche punktuelle, räumlich und zeitlich begrenzte Maßnahme ist nicht ohne Weiteres mit einer allgemeinen Überwachungspflicht gleichzusetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter die einzelnen Meldungen nicht inhaltlich bewerten muss, sondern die Weitergabe innerhalb eines behördlich festgelegten Bereichs technisch unterbindet.
Der EuGH zieht damit eine Linie zwischen einer dauerhaften Kontrolle sämtlicher Nutzerkommunikation und einer konkreten technischen Maßnahme für einen abgegrenzten Einzelfall.
Was bedeutet das Urteil für Online-Anbieter?
Das Urteil ist für zahlreiche grenzüberschreitende Geschäftsmodelle relevant. Betroffen sein können nicht nur Erotikplattformen und Navigationsdienste, sondern auch soziale Netzwerke, Videoportale, Marktplätze, Hosting-Dienste und andere digitale Angebote.
Anbieter sollten bei nationalen Anordnungen insbesondere prüfen:
Wo befindet sich die tatsächliche Niederlassung des Diensteanbieters?
Betrifft die nationale Regelung die Ausübung oder den Inhalt des Online-Dienstes?
Handelt es sich um eine allgemeine Pflicht oder um eine Maßnahme gegen einen konkret bezeichneten Dienst?
Wurden der Herkunftsstaat und die Europäische Kommission ordnungsgemäß einbezogen?
Ist die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig?
Setzt die Anordnung eine inhaltliche Dauerüberwachung voraus oder lediglich eine technisch begrenzte Reaktion?
Gerade bei grenzüberschreitenden Angeboten sollte eine behördliche Anordnung daher nicht allein nach nationalem Recht beurteilt werden. Häufig entscheidet erst das Zusammenspiel mit dem europäischen Herkunftslandprinzip darüber, ob eine Maßnahme zulässig ist.
Fazit
Mit seinem Urteil vom 16. Juni 2026 bestätigt der EuGH den weiten Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips.
Nationale Vorschriften fallen nicht schon deshalb aus dem europäischen Koordinierungssystem heraus, weil sie strafrechtlicher Natur sind oder dem Jugendschutz, der Menschenwürde oder der öffentlichen Sicherheit dienen. Auch solche Regelungen können die Ausübung eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen.
Mitgliedstaaten bleiben handlungsfähig. Sie müssen jedoch die unionsrechtlichen Verfahren beachten und ihre Maßnahmen grundsätzlich auf konkrete Dienste zuschneiden.
Für Online-Anbieter bedeutet dies: Gewichtige öffentliche Interessen rechtfertigen Eingriffe – aber nicht ohne Zuständigkeit, Verfahren und Verhältnismäßigkeit.