Wer einen Maklervertrag online abschließt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf sein gesetzliches Widerrufsrecht berufen. Doch was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung unvollständig ist – etwa, weil das gesetzlich vorgeschriebene Muster-Widerrufsformular fehlt? Und: Erlischt das Widerrufsrecht, wenn beide Seiten ihre Leistung schon vollständig erbracht haben? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu diesen Fragen in einem aktuellen Beschluss den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Beschl. v. 22.10.2025 – I ZR 192/24). Der Ausgang des Verfahrens könnte erhebliche Folgen für das Widerrufsrecht im Fernabsatz haben.
Der Fall: Maklerprovision trotz Widerruf?
Ein Verbraucher interessierte sich im Februar 2020 für ein auf einer Makler-Website angebotenes Einfamilienhaus. Über ein Kontaktformular forderte er ein Exposé an. Nach Bestätigung einer Widerrufsbelehrung auf der Website und dem Anklicken eines entsprechenden Links erhielt er die Informationen zum Objekt – inklusive Hinweis auf eine Käuferprovision von 5,36 %. Der Vertrag kam zustande, das Haus wurde gekauft, die Provision von über 25.000 € bezahlt.
Monate später erklärte der Käufer den Widerruf – gleich zweimal. Begründung: Der Makler habe ihm das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt. Damit habe die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen begonnen.
Die Instanzgerichte sahen das anders. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung zurück: Selbst wenn das Formular gefehlt habe, sei das Widerrufsrecht durch beiderseitige Vertragserfüllung untergegangen.
Doch der BGH hat Zweifel – und wendet sich an Luxemburg.
Zwei Fragen an den EuGH: Laufzeit und Erlöschen des Widerrufsrechts
Der BGH stellt dem EuGH zwei zentrale Fragen:
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Beginnt die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung stellt?
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Erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung, selbst wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht (insb. das Formular) nicht nachgekommen ist?
Die rechtliche Problematik: Information ist alles – oder?
Im Mittelpunkt steht Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU). Danach muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über das Widerrufsrecht belehren – einschließlich der Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur eigentlichen Widerrufsbelehrung.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in Art. 246a EGBGB umgesetzt. Fehlt die ordnungsgemäße Information, beginnt nach § 356 Abs. 3 BGB die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Die Höchstgrenze liegt dann bei 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss.
Doch in der Praxis stellt sich die Frage: Wie „wesentlich“ ist das Fehlen des Formulars wirklich – insbesondere, wenn der Verbraucher offensichtlich wusste, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht?
BGH: Musterformular nicht einfach ein Formalie
Der BGH zeigt sich in seiner Argumentation zurückhaltend, aber präzise: Das Muster-Widerrufsformular dient der Verbraucherfreundlichkeit. Auch wenn es nicht zwingend verwendet werden muss, erleichtert es die Ausübung des Rechts – und ist daher keine bloße Formalie. Wird es nicht bereitgestellt, kann ein relevantes Informationsdefizit vorliegen. Und das wiederum verhindert den Fristbeginn.
Dabei verweisen die Richter auch auf die EuGH-Rechtsprechung zur Widerrufsthematik bei Verbraucherkreditverträgen („BMW Bank“): Der EuGH stellte dort auf den tatsächlichen Informationsgehalt für den Verbraucher ab. Nur wenn der Verbraucher durch die fehlende Information nicht beeinträchtigt wurde, kann die Widerrufsfrist zu laufen beginnen.
Der BGH überträgt diese Überlegungen nun auf das Fernabsatzrecht und fragt: Ist es unionsrechtlich zulässig, dass das Widerrufsrecht selbst bei unterbliebener Belehrung durch vollständige Vertragserfüllung automatisch erlischt?
Die Brisanz: Kein Widerrufsrecht bei erfülltem Vertrag?
Die zweite Vorlagefrage zielt auf eine Grundsatzfrage des Verbraucherrechts: Kann ein Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, nur weil beide Seiten den Vertrag bereits vollständig erfüllt haben?
Nach der EuGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen ist das durchaus möglich. Doch der BGH betont: Die Verbraucherrechterichtlinie enthält keine vergleichbare Regelung wie etwa Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65/EG, die für Finanzdienstleistungen den Wegfall des Widerrufsrechts bei beiderseitiger Vertragserfüllung vorsieht.
Stattdessen sieht Art. 16 der Richtlinie 2011/83/EU den Verlust des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen nur dann vor, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt und über die Folgen belehrt wurde – also nicht allein wegen Vertragserfüllung.
Der BGH neigt dazu, dass das Widerrufsrecht auch bei Vertragserfüllung fortbesteht, wenn ein Informationsmangelbesteht – insbesondere, wenn das Muster-Widerrufsformular nicht übermittelt wurde.
Was bedeutet das für die Praxis?
Bis zur Entscheidung des EuGH gilt: Vorsicht bei der Widerrufsbelehrung – insbesondere im Fernabsatz! Unternehmen, vor allem im Dienstleistungsbereich (wie Makler, Berater oder Coaches), sollten die Pflichtinformationen vollständig und nachweisbar zur Verfügung stellen – einschließlich des Muster-Widerrufsformulars.
Denn selbst nach Erbringung der Leistung kann der Widerruf im Raum stehen, wenn die Informationspflichten nicht erfüllt wurden. Und dann droht die Rückabwicklung – ohne Anspruch auf Wertersatz.
Fazit: Kleines Formular, große Wirkung?
Das Verfahren vor dem EuGH wird klären, wie weitreichend der Schutz von Verbrauchern im Fernabsatz tatsächlich reicht. Ein Urteil zugunsten des Klägers könnte die Anforderungen an Widerrufsbelehrungen europaweit verschärfen – und Maklern sowie anderen Dienstleistern klare Compliance-Pflichten auferlegen.
Für Unternehmer bedeutet das: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nicht nur belehren, sondern auch das Formular beifügen. Sonst könnte ein kleiner Fehler teuer werden.