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„Miss Moneypenny“ kein Werk für sich – Was der BGH zum Titelschutz fiktiver Figuren entschieden hat

Wenn Filmfiguren keine Marke sind

Sie ist charmant, loyal, steht stets im Schatten von 007 – und doch gehört sie für viele untrennbar zum „James Bond“-Universum: Miss Moneypenny. Doch aus juristischer Sicht reicht das allein nicht aus, um ihr den Schutz eines Werktitels zu verleihen. Das hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 04.12.2025, Az. I ZR 219/24) nun entschieden – mit Signalwirkung für alle, die mit fiktiven Figuren im Markenrecht argumentieren wollen.

 

Der Streitfall: Sekretariatsdienstleistungen à la Moneypenny?

Die Klägerin, Rechteinhaberin der Bond-Filme, wollte der Betreiberin eines Franchise-Systems für Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen die Nutzung der Begriffe „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ verbieten lassen. Der Vorwurf: Verletzung des Werktitelschutzes. Denn „Miss Moneypenny“ sei – so die Argumentation – nicht nur eine Filmfigur, sondern ein eigenständiges, titelfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG.

Die Beklagte hingegen hatte sich „MONEYPENNY“ bereits als Wortmarke gesichert und nutzte den Begriff zur Vermarktung ihrer Dienstleistungen. Der Name passe – immerhin sei Miss Moneypenny selbst die wohl bekannteste fiktive Sekretärin der Popkultur.

 

Der zentrale rechtliche Prüfstein: Werktitelschutz für Figuren?

Der BGH bestätigt zunächst einen Grundsatz: Auch fiktive Figuren können grundsätzlich titelfähige Werke sein – allerdings nur, wenn sie selbstständig genug erscheinen. Entscheidend ist, ob sie vom Verkehr als eigenständige schöpferische Leistung erkannt und vom Werk, in dem sie vorkommen, losgelöst wahrgenommen werden.

Kriterien sind dabei:

  • eine individuelle Charakterisierung der Figur,

  • eine besondere optische Ausgestaltung, und

  • eine Eigenständigkeit gegenüber dem Grundwerk, also eine Loslösung von der übergeordneten Geschichte oder dem Format.

Bei Miss Moneypenny aber sah das Gericht keine hinreichende Eigenständigkeit. Sie sei „Teil des Ensembles“ der Bond-Filme, aber keine Figur mit einem so eigenständigen Charakterprofil, dass man von einem Werk im werkzeichnungsrechtlichen Sinn sprechen könne. Selbst ihre Wiederbelebung im modernen Bond-Kanon („Skyfall“, 2012) ändere daran nichts – zu wenig Profil, zu wenig Eigenleben.

 

Konsequenz: Keine Sperre für den Markengebrauch

Da kein Werktitel vorliegt, dürfen die Beklagten „MONEYPENNY“ weiterhin als Marke und Geschäftsbezeichnung verwenden – jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt. Die weiteren markenrechtlichen Fragen (z. B. Verwechslungsgefahr, Markenverletzung) standen in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung.

Einordnung: Was dieses Urteil für Rechteinhaber bedeutet

Das Urteil reiht sich in eine Linie von Entscheidungen ein, in denen der BGH die Anforderungen an den Werktitelschutz eher streng auslegt. Es genügt nicht, dass eine Figur bekannt oder beliebt ist – sie muss vom Publikum als etwas Eigenständiges wahrgenommen werden, das vom Gesamtwerk abgrenzbar ist. Das gilt auch für Nebenfiguren, die über Jahrzehnte hinweg medial präsent waren.

Die Entscheidung ist vor allem für Inhaber von Rechten an Serien, Filmreihen oder literarischen Universen von Bedeutung. Wer den Namen einer Figur schützen lassen will, muss sich überlegen, ob dieser nicht eher über das Markenrecht als über das Titelschutzrecht abgesichert werden kann. Auch das Designrecht oder Urheberrecht an konkreten Darstellungen kann eine Rolle spielen – hier aber eben nicht das Titelschutzrecht.

 

Fazit: Werktitelschutz bleibt exklusiv

Nicht jede bekannte Figur ist ein Werk. Und nicht jeder Name ist ein Titel im Sinne des Markenrechts. Mit diesem Urteil hat der BGH klare Maßstäbe gesetzt – und verdeutlicht: Wer Schutz für eine fiktive Figur beanspruchen will, muss zeigen können, dass sie mehr ist als nur eine Rolle in einem großen Ganzen.

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