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Neues Produkthaftungsgesetz: Mehr Haftungsdruck für Hersteller von Software, KI und vernetzten Produkten

Die Produkthaftung wird neu aufgestellt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts soll das deutsche Produkthaftungsrecht erstmals seit 1989 grundlegend überarbeitet werden. Hintergrund ist die Richtlinie (EU) 2024/2853, die bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der Regierungsentwurf wurde am 25. Februar 2026 in den Bundestag eingebracht.

Für Unternehmen ist das mehr als eine technische Anpassung. Die Reform reagiert auf Digitalisierung, vernetzte Produkte, Softwaresteuerung, globale Lieferketten und KI-Systeme. Wer bislang bei Produkthaftung vor allem an Maschinen, Fahrzeuge oder Haushaltsgeräte dachte, muss künftig deutlich weiter denken.

Warum die Reform so wichtig ist

Das bisherige Produkthaftungsrecht stammte aus einer Zeit, in der digitale Produkte im heutigen Sinn kaum eine Rolle spielten. Genau das soll sich nun ändern. Der Regierungsentwurf betont ausdrücklich, dass Software heute nicht nur Bestandteil anderer Produkte ist, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung hat. Deshalb wird Software künftig unabhängig von ihrer Bereitstellungsform in die Produkthaftung einbezogen. Das betrifft auch cloudbasierte Anwendungen und macht die Produkthaftung zu einem wichtigen Haftungsbaustein für KI-Systeme.

Damit verschiebt sich der Fokus der verschuldensunabhängigen Haftung spürbar: Nicht nur klassische Hersteller physischer Produkte geraten stärker in den Blick, sondern auch Anbieter digitaler Lösungen, Entwickler softwaregesteuerter Funktionen und Unternehmen, die Produkte nachträglich technisch verändern oder aktualisieren.

Der Produktbegriff wird deutlich erweitert

Der wohl wichtigste Punkt der Reform ist die Ausweitung des Produktbegriffs. Künftig werden ausdrücklich auch Software und sogar digitale Konstruktionsunterlagen erfasst, etwa CAD-Dateien oder Vorlagen für 3D-Drucke. Der Entwurf stellt dabei klar, dass Software unabhängig davon erfasst wird, ob sie auf einem Gerät gespeichert oder über Cloud-Technologien abgerufen wird.

Für die Praxis ist das eine Zäsur. Denn damit wächst das Haftungsrisiko überall dort, wo Produkte nicht mehr nur mechanisch, sondern digital funktionieren. Besonders relevant ist das für:

  • KI-basierte Systeme,

  • smarte Haushaltsgeräte,

  • vernetzte Medizin- und Gesundheitsprodukte,

  • Automotive-Software,

  • Industrie- und IoT-Anwendungen,

  • digitale Steuerungs- und Sicherheitsfunktionen.

Der Entwurf formuliert zudem, dass bei der Fehlerbeurteilung künftig auch Selbstlernfähigkeiten, Wechselwirkungen mit anderen Produkten und Cybersicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind. Gerade für KI-nahe Produkte ist das ein deutlicher Hinweis darauf, wohin die Haftungsentwicklung geht.

Hersteller haften künftig auch stärker für Updates und Produktänderungen

Ein weiterer Kernpunkt betrifft die Frage, wann ein Produkt als fehlerhaft gilt und welcher Zeitpunkt dafür maßgeblich ist. Der Entwurf trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller bei digitalen und vernetzten Produkten oft auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle ausüben – etwa über Updates, Upgrades oder verbundene digitale Dienste. Genau daraus folgt eine schärfere Verantwortung.

Das heißt praktisch: Ein Unternehmen kann nicht mehr ohne Weiteres argumentieren, das Produkt habe den eigenen Herrschaftsbereich längst verlassen. Wer später per Update in Funktionen, Sicherheit oder Systemverhalten eingreift, bleibt haftungsrechtlich näher am Produkt als bislang.

Der Entwurf nennt ausdrücklich Haftungsrisiken durch:

  • Software-Updates und Software-Upgrades,

  • das Fehlen sicherheitsrelevanter Updates,

  • verbundene Dienste,

  • sowie wesentliche Produktänderungen.

Gerade bei smarten Geräten und KI-Systemen dürfte dieser Punkt in Zukunft viele Streitfälle prägen.

Auch Upcycling, Umbauten und technische Veränderungen werden erfasst

Die Reform reagiert außerdem auf die Kreislaufwirtschaft. Produkte, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden, können haftungsrechtlich wie neue Produkte behandelt werden. Derjenige, der ein wesentlich verändertes Produkt erneut in Verkehr bringt, kann dann selbst als Hersteller haften. Der Entwurf nennt als Beispiel ausdrücklich das Upcycling.

Das ist nicht nur für industrielle Refurbishment-Modelle interessant. Auch Unternehmen, die Produkte umbauen, modernisieren oder technisch nachrüsten, sollten künftig genau prüfen, ob sie dadurch in eine Herstellerrolle hineinrutschen.

Zugleich zeigt die Stellungnahme des Bundesrates, dass hier noch Präzisierungsbedarf gesehen wird. So soll klargestellt werden, dass reine Einbau-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten in der Regel gerade keineHerstellereigenschaft und keine wesentliche Änderung begründen.

Mehr Haftungsadressaten: Nicht nur der Hersteller steht im Feuer

Das neue Recht will Geschädigten die Anspruchsdurchsetzung erleichtern, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der EU sitzt oder nur schwer greifbar ist. Deshalb werden zusätzliche Akteure in die Haftung einbezogen. Der Entwurf sieht eigene Regelungen zur Haftung vor für:

  • Importeure und Beauftragte des Herstellers,

  • Fulfilment-Dienstleister,

  • Lieferanten,

  • sowie unter bestimmten Voraussetzungen Anbieter von Online-Plattformen.

Gerade im internationalen E-Commerce ist das brisant. Wer bislang davon ausging, nur eine logistische oder vermittelnde Rolle zu spielen, könnte künftig schneller in den Kreis der Haftenden geraten. Fulfilment-Dienstleister werden im Entwurf ausdrücklich definiert als Akteure, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei Leistungen wie Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand erbringen.

Für Lieferketten bedeutet das: Die Produkthaftung wandert stärker entlang der tatsächlichen Wertschöpfungs- und Vertriebsstruktur.

Geschädigte erhalten prozessuale Vorteile

Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt im Beweisrecht. Das ist für die Praxis oft der entscheidende Hebel. Denn gerade bei komplexen, digital gesteuerten oder KI-basierten Produkten wissen Geschädigte häufig nicht, wie ein Produkt im Detail funktioniert, wie es entwickelt wurde oder wodurch ein Fehler konkret ausgelöst wurde.

Genau darauf reagiert der Entwurf mit Offenlegungsansprüchen und gesetzlichen Vermutungen. Gerichte sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen können. Zudem sind gesetzliche Vermutungen zum Produktfehler und zur Kausalität vorgesehen. Gleichzeitig soll ein Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet bleiben.

Für Hersteller heißt das: Prozesse, Entwicklungsdokumentationen, Testnachweise, Sicherheitskonzepte und Update-Entscheidungen werden in Streitfällen noch wichtiger. Wer hier keine belastbare Dokumentation vorweisen kann, startet prozessual mit einem Nachteil.

Die bisherige Haftungshöchstgrenze fällt weg

Besonders aufmerksam werden viele Unternehmen den Wegfall der bisherigen Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro verfolgen. Der Entwurf stellt ausdrücklich klar, dass die bisherige Gesamt-Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden entfällt. Auch die frühere Selbstbeteiligung bei Sachschäden fällt weg.

Das verändert die Risikokalkulation deutlich. Vor allem bei serienmäßig vertriebenen Produkten, Plattformprodukten, Softwarefehlern mit Breitenwirkung oder Sicherheitslücken in vernetzten Systemen kann die wirtschaftliche Dimension von Haftungsfällen erheblich zunehmen.

Auch Daten werden als geschütztes Rechtsgut relevanter

Neu ist außerdem, dass künftig auch die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten ersatzfähig sein soll. Das steht ausdrücklich im Entwurf.

Das passt zur digitalen Lebenswirklichkeit: Wenn ein fehlerhaftes Produkt nicht nur einen Gegenstand beschädigt, sondern private Daten zerstört, soll auch dieser Schaden in den Anwendungsbereich der Produkthaftung fallen. Für Hersteller vernetzter Geräte und Softwareanbieter ist das ein weiterer Grund, Datensicherheit und Systemintegrität nicht nur regulatorisch, sondern auch haftungsrechtlich ernst zu nehmen.

Open-Source-Software bleibt nicht vollständig außen vor

Oft wird übersehen, dass der Entwurf Open-Source-Software nicht pauschal privilegiert. Ausgenommen bleibt nur Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wird sie aber später im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in ein Produkt integriert, haftet der Hersteller des Endprodukts für dadurch verursachte Schäden.

Das ist für Tech-Unternehmen relevant, die auf Open-Source-Komponenten aufbauen. Die Haftung verschwindet nicht dadurch, dass eine Komponente frei verfügbar war.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Reform ist noch nicht endgültig verabschiedet, aber die Richtung ist klar. Der Regierungsentwurf beschreibt eine Produkthaftung, die digitale Produkte und moderne Lieferketten wesentlich schärfer erfasst als bisher. Besonders betroffen sind Unternehmen, die:

  • Software als Produkt anbieten,

  • KI-Funktionen in Produkte integrieren,

  • vernetzte Geräte vertreiben,

  • Produkte nachträglich per Update verändern,

  • internationale Liefer- und Fulfilment-Strukturen nutzen,

  • oder Plattform- und E-Commerce-Modelle betreiben.

Sinnvoll ist schon jetzt, interne Strukturen daraufhin zu prüfen, ob Produktverantwortung, Update-Management, Incident-Response, Cybersicherheit und technische Dokumentation haftungsfest organisiert sind. Denn je digitaler ein Produkt, desto schwieriger wird es künftig, sich im Prozess auf bloße Intransparenz oder technische Komplexität zurückzuziehen.

Fazit

Das neue Produkthaftungsgesetz wird das Haftungsrecht in Deutschland spürbar verändern. Der Regierungsentwurf setzt die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie um und modernisiert das Recht für eine Welt, in der Produkte längst nicht mehr nur aus Metall, Kunststoff oder Elektronik bestehen, sondern aus Code, Daten, Updates und vernetzten Funktionen.

Für Hersteller digitaler Produkte, für KI-Anbieter und für Unternehmen in vernetzten Lieferketten steigt das Risiko. Wer heute noch mit Strukturen aus der analogen Produkthaftungswelt arbeitet, könnte morgen in einem deutlich strengeren Haftungsumfeld landen.

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