Ein Verbraucher möchte seinen Fitnessstudiovertrag kündigen. Er klickt auf die Schaltfläche „Vertrag kündigen“ und gelangt auf die nächste Seite. Dort wartet zwar das Kündigungsformular – direkt darüber wird ihm jedoch eine andere Möglichkeit angeboten: Statt zu kündigen, könne er den Vertrag beitragsfrei pausieren.
Was auf den ersten Blick wie ein hilfreicher Hinweis wirkt, verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Online-Kündigung.
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 hat der BGH entschieden, dass eine Bestätigungsseite im Sinne des § 312k BGB ausschließlich der Vorbereitung und Abgabe der Kündigungserklärung dienen darf. Hinweise auf Alternativen zur Kündigung, Rückgewinnungsangebote oder sonstige Informationen haben dort keinen Platz.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Fitnessstudios. Sie ist für alle Unternehmen relevant, die Verbrauchern online den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ermöglichen.
Der Fall: Kündigungsformular mit Pausen-Angebot
Die beklagte Fitnessstudiobetreiberin bot auf ihrer Webseite den Abschluss kostenpflichtiger Mitgliedsverträge an. In der Fußzeile der Startseite befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag kündigen“.
Nach einem Klick auf diese Kündigungsschaltfläche gelangten Verbraucher zu einer Bestätigungsseite. Dort konnten sie die für die Kündigung erforderlichen Daten eingeben.
Am Ende des Formulars befand sich eine orangefarbene Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag finden“. Bereits diese Formulierung entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bestätigungsschaltfläche. Die Beklagte erkannte den darauf bezogenen Unterlassungsanspruch im Verfahren an.
Der weitere Streit betraf die übrige Gestaltung der Seite.
Im oberen Bereich wurde Verbrauchern mit einem großflächigen Bild und einem ebenfalls orangefarbenen Button angeboten, den Vertrag im Selfservice beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Button trug die Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt auch dieses Alternativangebot für unzulässig und verlangte Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage insoweit zunächst ab. Die Revision zum Bundesgerichtshof hatte jedoch Erfolg.
Was verlangt § 312k BGB?
§ 312k BGB regelt die Kündigung bestimmter Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr.
Ermöglicht ein Unternehmen Verbrauchern über seine Webseite den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses, muss es grundsätzlich auch eine gesetzeskonforme Möglichkeit zur Online-Kündigung bereitstellen.
Das Gesetz sieht dafür ein zweistufiges Verfahren vor.
Zunächst muss der Unternehmer eine deutlich erkennbare Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen. Diese muss mit „Verträge hier kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Ein Klick auf diese Schaltfläche muss den Verbraucher unmittelbar zu einer sogenannten Bestätigungsseite führen. Auf dieser Seite kann der Verbraucher die für seine Kündigung erforderlichen Angaben machen. Dazu gehören beispielsweise die Art der Kündigung, die Bezeichnung des Vertrags und der gewünschte Beendigungszeitpunkt.
Anschließend muss der Verbraucher seine Erklärung über eine weitere Schaltfläche abgeben können. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit „jetzt kündigen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
BGH: Die Bestätigungsseite hat nur eine Aufgabe
Der Bundesgerichtshof legt die gesetzlichen Vorgaben streng aus.
Nach Auffassung des I. Zivilsenats ist die Gestaltung der Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Die Seite darf daher nur die gesetzlich vorgesehenen Eingabemöglichkeiten und die Bestätigungsschaltfläche enthalten.
Darüber hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen sind dort nicht zulässig.
Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen dem Verbraucher eine vermeintlich vorteilhafte Alternative zur Kündigung anbieten möchte. Im entschiedenen Fall war es deshalb unzulässig, auf der Bestätigungsseite auf die Möglichkeit einer beitragsfreien Vertragspause hinzuweisen.
Die Bestätigungsseite ist nach dem Urteil kein Ort für Kundenrückgewinnung. Sie dient allein dazu,
- die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu erfassen und
- dem Verbraucher die Abgabe seiner Kündigungserklärung zu ermöglichen.
Der Kündigungsvorgang darf auf dieser Seite nicht mit zusätzlichen Entscheidungen belastet werden.
Auch ein nützliches Angebot kann unzulässig sein
Bemerkenswert ist, dass das Pausieren des Vertrags für manche Kunden durchaus interessant sein kann. Ein Verbraucher, der lediglich vorübergehend nicht trainieren kann, könnte eine beitragsfreie Pause einer vollständigen Kündigung vorziehen.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf jedoch nicht an.
Der Gesetzgeber wollte mit § 312k BGB eine einfache und unkomplizierte Online-Kündigung ermöglichen. Verbraucher sollen ihre Kündigungsentscheidung ohne Umwege umsetzen können.
Ein Alternativangebot kann den Verbraucher dazu bringen, den begonnenen Kündigungsvorgang zu unterbrechen, weitere Informationen aufzurufen oder seine bereits getroffene Entscheidung erneut zu überdenken. Genau solche zusätzlichen Hürden soll die gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung vermeiden.
Der BGH stellt deshalb nicht darauf ab, ob ein Hinweis objektiv nützlich, wirtschaftlich attraktiv oder freundlich formuliert ist. Entscheidend ist allein, ob er für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist.
Ist das nicht der Fall, gehört er nicht auf die Bestätigungsseite.
Keine Werbung und keine Rückgewinnungsangebote
Aus der Entscheidung folgt, dass Unternehmen die Bestätigungsseite funktional auf das Kündigungsverfahren beschränken müssen.
Problematisch sind dort insbesondere:
- Hinweise auf günstigere Tarife,
- Angebote für Vertragsunterbrechungen,
- Rabatte für eine Vertragsverlängerung,
- Wechselmöglichkeiten in andere Vertragsmodelle,
- Kontaktangebote für ein Beratungsgespräch,
- werbliche Inhalte oder Kundenbindungsaktionen.
Auch ausführliche Erläuterungen, die für die Kündigung nicht erforderlich sind, können mit der abschließenden gesetzlichen Gestaltungsvorgabe kollidieren.
Unternehmen dürfen ihren Kunden grundsätzlich weiterhin Alternativen zu einer Kündigung anbieten. Solche Angebote müssen jedoch außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite platziert werden. Der gesetzliche Kündigungsweg selbst darf dadurch weder unterbrochen noch überlagert werden.
Die Schaltflächen müssen eindeutig beschriftet sein
Der Fall zeigt außerdem, wie wichtig eine klare Beschriftung der Schaltflächen ist.
Die auf der Bestätigungsseite verwendete Formulierung „Vertrag finden“ machte nicht deutlich, dass der Verbraucher mit einem Klick bereits eine rechtlich verbindliche Kündigung abgeben sollte. Die Beklagte erkannte den dagegen gerichteten Unterlassungsanspruch an.
Die gesetzliche Formulierung lautet „jetzt kündigen“. Andere Beschriftungen sind nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind.
Bezeichnungen wie „weiter“, „absenden“, „Vorgang abschließen“ oder „Vertrag finden“ können zweifelhaft sein, weil sie die rechtliche Folge des Klicks nicht klar erkennen lassen.
Für Verbraucher muss unmittelbar verständlich sein: Mit dem Betätigen dieser Schaltfläche wird die Kündigung erklärt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die Entscheidung ist für Unternehmen relevant, die Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse ermöglichen.
Dazu können unter anderem gehören:
- Fitnessstudios,
- Streamingdienste,
- Mobilfunk- und Internetanbieter,
- Partnervermittlungen,
- Anbieter von Software-Abonnements,
- digitale Lernplattformen,
- Zeitschriften- und Medienabonnements,
- Wartungs- und Serviceverträge.
Maßgeblich ist nicht allein, ob der konkrete Verbraucher seinen Vertrag online abgeschlossen hat. § 312k BGB knüpft nach seinem Wortlaut daran an, ob der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über die Webseite ermöglicht wird.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur den sichtbaren Kündigungsbutton, sondern den gesamten anschließenden Ablauf rechtlich prüfen.
Was Unternehmen jetzt kontrollieren sollten
Nach dem BGH-Urteil sollten Betreiber von Webseiten insbesondere folgende Punkte überprüfen:
1. Ist die Kündigungsschaltfläche leicht auffindbar?
Die Schaltfläche muss ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Sie darf nicht in schwer auffindbaren Unterseiten oder komplizierten Menüstrukturen verborgen werden.
2. Ist die erste Schaltfläche eindeutig beschriftet?
Die Formulierung muss „Verträge hier kündigen“ oder eine entsprechend klare Aussage enthalten.
3. Führt der Klick unmittelbar zur Bestätigungsseite?
Zusätzliche Zwischenseiten, Anmeldeaufforderungen oder Rückgewinnungsdialoge können den gesetzlich vorgesehenen Ablauf beeinträchtigen.
4. Enthält die Bestätigungsseite nur erforderliche Inhalte?
Auf der Seite sollten nur die gesetzlich vorgesehenen Eingabefelder, notwendige Erläuterungen und die Bestätigungsschaltfläche erscheinen.
5. Ist die Bestätigungsschaltfläche rechtlich eindeutig?
Die Beschriftung sollte klar erkennen lassen, dass mit dem Klick die Kündigung erklärt wird. Die gesetzliche Formulierung „jetzt kündigen“ bietet dabei die geringsten Auslegungsrisiken.
Wettbewerbsrechtliche Folgen fehlerhafter Kündigungsseiten
Im entschiedenen Fall nahm der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Betreiberin auf Unterlassung in Anspruch.
Das zeigt: Fehler bei der Umsetzung des Kündigungsbuttons sind nicht nur ein Problem im Verhältnis zum einzelnen Kunden. Sie können auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.
Unternehmen müssen daher mit Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren durch anspruchsberechtigte Verbände oder Wettbewerber rechnen, wenn ihre Kündigungsstrecke nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Eine rechtliche Prüfung sollte sich nicht auf technische Fragen beschränken. Auch Texte, Farben, Platzierungen, Zwischenabfragen und zusätzliche Angebote können für die Bewertung relevant sein.
Im Ausgangsfall wurde das Pausen-Angebot durch ein Hintergrundbild und einen auffälligen orangefarbenen Button hervorgehoben. Damit trat die Kündigungsalternative auf der Bestätigungsseite deutlich in Erscheinung.
Nach der Begründung des BGH wäre allerdings nicht nur eine besonders auffällige Gestaltung problematisch. Da die gesetzliche Regelung nach Auffassung des Gerichts abschließend ist, sind grundsätzlich auch weniger hervorgehobene Zusatzinformationen unzulässig, wenn sie nicht der Kündigung dienen.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Verbraucher sollen einen online abschließbaren Vertrag auf einem klaren und direkten Weg kündigen können.
Sie müssen sich auf der Bestätigungsseite nicht mit Verlängerungsangeboten, Tarifwechseln oder alternativen Vertragsmodellen beschäftigen. Die Seite soll ihnen ermöglichen, die erforderlichen Angaben einzutragen und die Kündigung anschließend eindeutig zu bestätigen.
Enthält eine Bestätigungsseite zusätzliche Angebote oder wird die Kündigung durch unklare Schaltflächen erschwert, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein.
Dabei sollte der Ablauf möglichst dokumentiert werden, beispielsweise durch Screenshots der einzelnen Seiten und Schaltflächen. Webseiten können kurzfristig geändert werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert deshalb später den Nachweis der konkreten Gestaltung.
Fazit: Kündigen heißt kündigen
Der Bundesgerichtshof zieht eine klare Grenze zwischen einem gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsprozess und unternehmerischen Rückgewinnungsmaßnahmen.
Die Bestätigungsseite nach § 312k BGB darf nicht dazu genutzt werden, den Verbraucher doch noch zum Verbleib im Vertrag zu bewegen. Sie ist kein Werbeplatz und keine Beratungsseite. Ihre Aufgabe besteht allein darin, die Kündigung vorzubereiten und entgegenzunehmen.
Unternehmen sollten alternative Angebote deshalb strikt vom gesetzlichen Kündigungsweg trennen. Selbst ein kundenfreundlich gemeinter Hinweis auf eine Vertragspause kann auf der Bestätigungsseite unzulässig sein.
Für Verbraucher stärkt das Urteil die Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse online ohne zusätzliche Hürden zu beenden.
Der Beitrag beruht auf der Pressemitteilung Nr. 128/2026 des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.