Eine bekannte Sängerin wird mit ihrem Baby beim Spaziergang fotografiert. Die Aufnahmen entstehen unbemerkt, teilweise aus größerer Entfernung. Später erscheinen sie in einem Onlinevideo über ihr angebliches „Mutterglück“.
Dass eine solche Bildberichterstattung das Persönlichkeitsrecht verletzen kann, liegt nahe. Doch folgt aus einer unzulässigen Veröffentlichung automatisch ein Anspruch auf Geldentschädigung?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 21. Juli 2026 – VI ZR 93/25 – verneint. Die Veröffentlichung der Bilder war rechtswidrig. Eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro erhielt die Sängerin dennoch nicht.
Die Entscheidung zeigt: Zwischen der Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und einem finanziellen Ausgleich liegt eine hohe rechtliche Hürde.
Sängerin mit Baby heimlich fotografiert
Die Klägerin ist eine in Deutschland bekannte Sängerin. Im Dezember 2021 wurde sie Mutter.
Im Mai 2022 veröffentlichte ein Medienunternehmen auf seiner Internetseite einen Videobeitrag über einen Spaziergang der Sängerin mit ihrer Tochter und ihrer Mutter durch München. In dem Video wurden mehrere Fotos gezeigt. Zu sehen war die Klägerin unter anderem mit ihrem Kind auf dem Arm sowie beim Besuch einer Außengastronomie.
Eine weitere Filmsequenz zeigte die Sängerin an einem anderen Tag auf einem Parkplatz am Ammersee. Sie nahm ihr Baby aus einem Kinderwagenaufsatz und legte es in einen Kindersitz.
Begleitet wurden die Bilder durch einen wohlwollenden Kommentar. Darin war unter anderem von „Mutterglück“ und „zuckersüßen Aufnahmen“ die Rede. Außerdem wurde erklärt, die Sängerin scheine das Muttersein gut im Griff zu haben.
Die Bilder waren nach den gerichtlichen Feststellungen unbemerkt entstanden. Der Fotograf war der Sängerin durch die Münchener Innenstadt gefolgt. Die Gerichte gingen zudem davon aus, dass zumindest teilweise weitreichende Teleobjektive verwendet worden waren.
Mindestens 25.000 Euro wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Medienunternehmen gab kurze Zeit nach der Veröffentlichung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Damit war der Streit jedoch nicht beendet. Die Sängerin verlangte zusätzlich eine Geldentschädigung von mindestens 25.000 Euro.
Sie argumentierte, die Bilder zeigten persönliche Momente zwischen ihr und ihrem Kind. Die Aufnahmen seien heimlich, unter Verwendung technischer Hilfsmittel und im Rahmen einer längeren Observation entstanden.
Das Landgericht Berlin II sprach ihr die verlangte Geldentschädigung zunächst zu.
Das Kammergericht änderte die Entscheidung jedoch ab und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Beurteilung.
Bildveröffentlichung richtete sich weiterhin nach dem KUG
Zunächst stellte der BGH klar, nach welchen Vorschriften die Veröffentlichung journalistischer Bilder im Internet zu beurteilen ist.
Wird ein Beitrag durch einen Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken veröffentlicht, greift das sogenannte Medienprivileg. Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung richtet sich dann weiterhin nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz.
Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nach § 22 KUG nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.
Ohne Einwilligung kann eine Veröffentlichung insbesondere dann zulässig sein, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Ob diese Ausnahme greift, hängt von einer Abwägung ab.
Auf der einen Seite stehen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild. Auf der anderen Seite stehen die Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit.
Auch Prominente haben Anspruch auf private Momente
Der Begriff des Zeitgeschehens wird von der Rechtsprechung weit verstanden. Erfasst werden nicht nur politische oder historische Ereignisse. Auch Berichte über das Alltagsleben prominenter Personen können grundsätzlich zu einer öffentlichen Meinungsbildung beitragen.
Medien dürfen deshalb auch über private Aspekte bekannter Personen berichten. Die bloße Prominenz hebt den Schutz der Privatsphäre allerdings nicht auf.
Entscheidend ist der konkrete Informationswert der Berichterstattung.
Nach Auffassung des BGH hatte der Beitrag zwar einen gewissen Bezug zu Themen von öffentlichem Interesse. Er sprach etwa die erste Elternschaft der Sängerin, den Umgang mit einem Baby und mittelbar die Vereinbarkeit von Familie und Beruf an.
Diese Themen wurden jedoch nicht vertieft. Der Beitrag beschränkte sich im Wesentlichen darauf, alltägliche Freizeitaktivitäten der Sängerin zu zeigen und ihr „Mutterglück“ zu beschreiben.
Damit befriedigte die Berichterstattung nach Ansicht des Gerichts überwiegend die Neugier der Leserschaft am Privatleben der Sängerin.
Öffentlicher Ort bedeutet nicht automatisch öffentliche Situation
Die Aufnahmen waren in der Münchener Innenstadt, in einer Außengastronomie und auf einem öffentlichen Parkplatz am Ammersee entstanden.
Trotzdem handelte es sich nach Auffassung des BGH um thematisch private Situationen.
Die Sängerin befand sich mit ihrer Tochter und teilweise mit ihrer Mutter in der Freizeit. Sie nahm weder an einer öffentlichen Veranstaltung teil noch wandte sie sich bewusst an die Öffentlichkeit.
Der BGH betonte, dass Privatheit nicht zwingend räumliche Abgeschiedenheit voraussetzt. Auch in einer belebten Innenstadt können Situationen entstehen, in denen eine Person berechtigterweise erwartet, nicht fotografiert und anschließend einem großen Medienpublikum präsentiert zu werden.
Die Klägerin durfte daher zwar nicht erwarten, von niemandem erkannt oder beobachtet zu werden. Sie durfte aber erwarten, dass ihre privaten Momente nicht heimlich festgehalten, verkauft und medial verbreitet werden.
Eltern-Kind-Beziehung genießt zusätzlichen Schutz
Besonderes Gewicht erhielt das Persönlichkeitsrecht der Sängerin durch den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG.
Kinder benötigen einen geschützten Raum, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung entwickeln können. Dieser Schutz betrifft nicht nur das Kind selbst.
Auch die spezifisch elterliche Hinwendung zum Kind wird geschützt. Dazu gehören alltägliche Momente, in denen Eltern ihr Kind tragen, versorgen oder beruhigen.
Die Sängerin hatte sich in den aufgenommenen Situationen nicht bewusst mit ihrem Kind der Öffentlichkeit präsentiert. Die Veröffentlichung griff deshalb in einen Bereich ein, dessen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt wurde.
Das Ergebnis der Abwägung war damit eindeutig: Die Fotos und die Videosequenz durften ohne Einwilligung nicht veröffentlicht werden.
Warum es trotzdem keine Geldentschädigung gab
Trotz der rechtswidrigen Veröffentlichung lehnte der BGH eine Geldentschädigung ab.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch. Dafür muss ein schwerwiegender Eingriff vorliegen, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere:
- Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- Reichweite der Veröffentlichung,
- Nachhaltigkeit einer Ruf- oder Interessenschädigung,
- Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung,
- Verschuldensgrad des Medienunternehmens,
- bereits bestehende Unterlassungsansprüche.
Die Geldentschädigung soll einerseits Genugtuung verschaffen und andererseits künftige Rechtsverletzungen verhindern. Sie ist jedoch kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch für jede unzulässige Veröffentlichung.
Keine Herabsetzung und keine Rufschädigung
Nach Auffassung des BGH hatten die Bilder die Sängerin weder herabgesetzt noch in einem ungünstigen Licht dargestellt.
Die Aufnahmen zeigten sie in alltäglichen Situationen mit ihrem Kind. Die begleitende Berichterstattung war freundlich und wohlmeinend formuliert.
Eine Rufschädigung war nicht erkennbar. Auch wurde die Sängerin nicht im Kern ihrer Persönlichkeit angegriffen.
Die Bilder zeigten zwar geschützte private Momente. Es handelte sich nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht um besonders intime Situationen familiärer Vertrautheit. Zu sehen waren vielmehr alltägliche Handlungen wie das Halten, Tragen und Umlagern eines Kleinkindes.
Die Unzulässigkeit der Veröffentlichung allein genügte deshalb nicht, um die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere zu erreichen.
Teleobjektiv und Nachstellung reichten nicht aus
Auch die Art der Bildbeschaffung führte zu keinem anderen Ergebnis.
Der Fotograf war der Sängerin durch München gefolgt. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die Aufnahmen zumindest teilweise mit weitreichenden Teleobjektiven angefertigt worden waren.
Der BGH erkannte an, dass das nachträgliche Wissen um eine solche Beobachtung ein Gefühl der Überwachung auslösen und die persönliche Lebensführung beeinträchtigen kann.
Im konkreten Fall fehlten jedoch unmittelbare Belästigungen. Der Fotograf war für die Klägerin weder sichtbar noch hörbar in Erscheinung getreten.
Hinzu kam, dass die Sängerin aufgrund ihrer Bekanntheit bei Aufenthalten an stark frequentierten Orten generell mit erhöhter Aufmerksamkeit rechnen musste. Das rechtfertigte zwar nicht die Veröffentlichung, minderte nach Auffassung des Gerichts aber das Gewicht des Eingriffs bei der Frage der Geldentschädigung.
Der BGH stellte zugleich klar: Paparazzi-Aufnahmen sind nicht allein wegen ihrer Entstehungsweise immer rechtswidrig. Entscheidend bleibt die Abwägung im Einzelfall.
Unterlassungserklärung bot ausreichenden Schutz
Ein weiterer Punkt sprach gegen die Geldentschädigung: Das Medienunternehmen hatte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Damit konnte sich die Sängerin wirksam gegen eine erneute Veröffentlichung schützen. Bei einem Verstoß hätte eine Vertragsstrafe gedroht.
Nach Ansicht des BGH war dem Präventionsgedanken damit ausreichend Rechnung getragen. Eine zusätzliche Geldentschädigung war nicht erforderlich, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Unzulässige Veröffentlichung und Geldentschädigung sind getrennt zu prüfen
Die Entscheidung macht eine wichtige Unterscheidung deutlich.
Zunächst ist zu prüfen, ob eine Bildveröffentlichung zulässig war. Dabei geht es insbesondere um Einwilligung, Zeitgeschehen, Informationsinteresse, Privatsphäre und die Umstände der Aufnahme.
Davon getrennt ist die Frage zu beurteilen, ob die Rechtsverletzung so schwer wiegt, dass zusätzlich eine Geldentschädigung gezahlt werden muss.
Eine Veröffentlichung kann daher eindeutig rechtswidrig sein, ohne dass daraus ein Zahlungsanspruch folgt.
Betroffene können gleichwohl andere Ansprüche haben. Dazu zählen insbesondere:
- Unterlassung,
- Beseitigung oder Löschung,
- Erstattung erforderlicher Abmahnkosten,
- Auskunft,
- in geeigneten Fällen Ersatz eines materiellen Schadens.
Welche Ansprüche durchsetzbar sind, hängt von Inhalt, Reichweite und Folgen der konkreten Veröffentlichung ab.
Was Betroffene dokumentieren sollten
Wer ungewollt in Medien oder sozialen Netzwerken abgebildet wird, sollte die Veröffentlichung frühzeitig sichern.
Wichtig sind insbesondere Screenshots, Links, Veröffentlichungsdatum, Reichweitenangaben und der Zusammenhang zwischen Bildern, Überschrift und Begleittext.
Für einen Anspruch auf Geldentschädigung können zudem konkrete Folgen erheblich sein. Dazu gehören beispielsweise psychische Belastungen, Rückzug aus der Öffentlichkeit, berufliche Nachteile, anhaltende Belästigungen oder eine nachhaltige Rufschädigung.
Im entschiedenen Fall fehlte nach Auffassung der Gerichte ausreichender Vortrag zu solchen konkreten Folgen.
Bedeutung für Medienunternehmen
Auch für Redaktionen und Betreiber journalistischer Internetangebote enthält das Urteil klare Hinweise.
Bilder prominenter Personen dürfen nicht allein deshalb veröffentlicht werden, weil sie an einem öffentlichen Ort aufgenommen wurden. Entscheidend ist, ob die konkrete Situation privat geprägt war und ob die Berichterstattung einen erkennbaren Beitrag zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse leistet.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Eltern im Umgang mit ihren Kindern gezeigt werden. Der Schutz der Eltern-Kind-Beziehung kann das Persönlichkeitsrecht zusätzlich verstärken.
Die Entscheidung sollte dennoch nicht dahin missverstanden werden, dass unzulässige Paparazzi-Berichte wirtschaftlich folgenlos bleiben. Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten, Vertragsstrafen und in schwerwiegenderen Fällen auch Geldentschädigungen bleiben möglich.
Fazit
Der BGH bestätigt einen differenzierten Schutz des Rechts am eigenen Bild.
Die heimlich aufgenommenen Bilder der Sängerin mit ihrem Baby durften nicht veröffentlicht werden. Der geringe Informationswert der Berichterstattung überwog weder den Schutz der privaten Situation noch den besonderen Schutz der Eltern-Kind-Beziehung.
Eine Geldentschädigung erhielt die Sängerin trotzdem nicht. Die Darstellung war weder herabsetzend noch rufschädigend, zeigte keine besonders intimen Situationen und wurde durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bereits für die Zukunft abgesichert.
Das Urteil zeigt damit: Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung führt zu einer Zahlung. Für eine Geldentschädigung muss der Eingriff nach einer Gesamtwürdigung ein besonderes Gewicht erreichen.
