Wer abmahnt, muss sauber arbeiten – sonst wird’s teuer. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts (Az. 1 U 244/25, Urt. v. 19.11.2025).
Im Zentrum: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die an entscheidender Stelle offenließ, ob und in welcher Höhe der Abmahnende Kosten ersetzt verlangt. Das Gericht urteilte deutlich: Unklare Kostenforderungen verletzen § 13 UWG – und können einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten auslösen.
Der Fall: Abmahnung mit Kostenvorbehalt – und teuren Folgen
Eine Kanzlei mahnte im Auftrag einer Mandantin einen Wettbewerber wegen mutmaßlicher Pflichtverletzungen ab. Doch statt wie gesetzlich vorgesehen die Rechtsverfolgungskosten konkret zu beziffern oder ausdrücklich darauf zu verzichten, enthielt das Schreiben lediglich den Passus: Man „behalte sich vor“, Kosten geltend zu machen.
Die Reaktion: Der Abgemahnte rief den Anwalt an – nicht für ein Unterlassungsversprechen, sondern zur Geltendmachung seiner eigenen Rechtsverteidigungskosten. Denn eine solche unklare Abmahnung kann nach der Reform des § 13 UWG teuer für die Gegenseite werden.
Das Landgericht wies die Klage auf Erstattung dieser Kosten zunächst ab. Doch das OLG Thüringen hob das Urteil in zentralen Punkten auf und stärkte die Rechte der Abgemahnten.
Kernaussagen des Urteils
Der 1. Zivilsenat des OLG Thüringen formulierte insgesamt sieben Leitsätze, von denen vor allem folgende rechtspolitisch und praktisch bedeutsam sind:
1. Keine „Kostenschatten“ in der Abmahnung
Eine Abmahnung genügt § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht, wenn sie nur einen unbestimmten Kostenvorbehalt enthält – also weder eine Summe nennt noch auf die Kostenerstattung verzichtet.
➡️ Abmahnende müssen sich klar positionieren: Entweder konkret beziffern, oder ausdrücklich erklären, dass keine Erstattung verlangt wird.
2. Offenheit führt nicht zu Null-Annahme
Ein vager Vorbehalt führt nicht automatisch dazu, dass keine Kostenerstattung mehr verlangt werden kann – aber:
Der Abgemahnte kann dann Gegenansprüche geltend machen (§ 13 Abs. 5 UWG).
➡️ Wer den Eindruck erweckt, die Kostenforderung „könnte noch kommen“, riskiert, selbst zahlen zu müssen – etwa für die anwaltliche Verteidigung des Abgemahnten.
3. Gesetzeszweck: Klarheit und Fairness
Der Senat stellt klar: Die neue Regelung will Transparenz und Fairness im Abmahnverfahren schaffen.
Taktisches Schweigen oder „sich alles offen halten“ ist damit nicht vereinbar.
➡️ Der Gesetzgeber verlangt ein redliches Verhalten, nicht taktische Winkelzüge.
4. Formfehler = Kostenersatzpflicht
Eine formell fehlerhafte Abmahnung löst auch dann eine Kostenerstattungspflicht nach § 13 Abs. 5 UWG aus, wenn sie inhaltlich berechtigt sein könnte.
➡️ Entscheidend ist nicht der Vorwurf selbst – sondern wie er erhoben wird.
5. Kein Wettbewerbsverhältnis = keine Abmahnungsbefugnis
Besteht zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Wettbewerbsverhältnis, ist die Abmahnung materiell unberechtigt – mit den bekannten Folgen.
➡️ Auch hier: Saubere Vorprüfung ist Pflicht.
6. Pflicht zur Sorgfalt bei Recherchen
Der Abmahnende muss darlegen, warum ihm die fehlende Anspruchsberechtigung nicht erkennbar war (§ 13 Abs. 5 S. 3 UWG).
Wer keine einfachen Nachforschungen anstellt, handelt fahrlässig.
➡️ Beispiel im Urteil: Die abmahnende Kanzlei hätte problemlos erkennen können, dass die Gegenseite nicht mehr beruflich aktiv war.
7. Gegenstandswert muss angemessen sein
Die Erforderlichkeit der Rechtsverteidigungskosten hängt vom realistischen Gegenstandswert ab.
Überhöhte Werte sind auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
➡️ Schutz vor „Abwehr mit Kanonen“ – und Anreiz zur Mäßigung.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Abmahnende:
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Abmahnungen müssen formell und inhaltlich sauber sein.
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Besonders wichtig: Transparenz bei den Kosten – pauschale oder offene Formulierungen sind nicht zulässig.
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Vor Abmahnung: Wettbewerbsverhältnis prüfen und bei Zweifeln recherchieren.
Für Abgemahnte:
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Wer eine unklare oder formell mangelhafte Abmahnung erhält, hat möglicherweise Anspruch auf Erstattung der Verteidigungskosten.
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Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob Gegenansprüche bestehen (§ 13 Abs. 5 UWG).
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Auch bei inhaltlich berechtigten Vorwürfen können Formfehler entscheidend sein.
Fazit: Die Abmahnung ist kein Drohbrief
Das OLG Thüringen erinnert daran: Die Abmahnung ist ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung – kein strategisches Druckmittel. Sie soll klar, fair und transparent sein.
Wer die neuen Pflichten nach § 13 UWG nicht ernst nimmt, riskiert nicht nur den Verlust von Erstattungsansprüchen – sondern sogar eigene Haftung für Anwaltskosten der Gegenseite.
Für Unternehmen und Kanzleien, die regelmäßig Abmahnungen versenden, gilt: Jetzt die Muster überarbeiten.