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Amazon Prime Video: Werbung trotz Abo? Warum das Landgericht München eine einseitige Vertragsänderung nicht durchgehen lässt

Wer kennt es nicht: Man abonniert einen Streamingdienst in der Erwartung, Serien und Filme ungestört genießen zu können. Keine Werbeunterbrechungen, kein Zwang zum „Upgrade“ – sondern genau das, wofür man bezahlt hat. Doch was passiert, wenn der Anbieter plötzlich genau das ändert – und dafür auch noch einen Aufpreis verlangt?

Mit einem aktuellen Urteil hat das Landgericht München I deutlich gemacht: So einfach darf ein Anbieter wie Amazon sein Streamingangebot nicht einfach einseitig umgestalten.

Was war passiert?

Amazon hatte am 3. Januar 2024 seine Prime-Video-Kunden per E-Mail über eine „Änderung zu Prime Video“ informiert. Ab dem 5. Februar sollten nun auch bei kostenpflichtigen Abos Werbeeinblendungen möglich sein – außer, man bucht gegen monatlich 2,99 Euro eine neue „werbefreie Option“. Für die Kunden sei dabei „kein Handlungsbedarf“erforderlich, so Amazon.

Diese unscheinbare Mitteilung hatte es in sich: Denn damit wurde faktisch eine stillschweigende Vertragsänderung angekündigt – mit Folgen für das Leistungsversprechen gegenüber Millionen Kunden.

Das Urteil im Überblick

Das Landgericht München I (Urteil vom 16.12.2025, Az. 33 O 3266/24) gab einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) statt. Die Richter bewerteten die E-Mail als irreführende geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 2 UWG), da Amazon den Eindruck erweckte, die Werbung sei schlicht hinzunehmen – ohne Zustimmung des Kunden.

Doch viel interessanter ist der zivilrechtliche Kern des Urteils: Die Kammer stellte klar, dass Amazon nicht berechtigt war, die werbefreie Nutzung einseitig abzuschaffen.

Was sagt das Zivilrecht zur einseitigen Vertragsänderung bei Digitalverträgen?

Zentral ist hier das neue Verbraucher-Digitalrecht (§§ 327 ff. BGB), das mit der Umsetzung der EU-Digitalinhalte-Richtlinie ins deutsche Recht aufgenommen wurde. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen digitale Produkte (wie Streamingdienste) nach Vertragsschluss geändert werden dürfen.

Nach Ansicht der Münchner Richter greift hier keine gesetzliche Änderungsbefugnis:

  • Amazon könne sich weder auf seine Nutzungsbedingungen noch auf gesetzliche Regelungen berufen, um den werbefreien Charakter des Streamingangebots einseitig zu ändern.

  • Eine solche Werbefreiheit sei ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsinhalts – auch wenn sie nicht ausdrücklich garantiert wurde. Kunden hätten mit dem Abschluss eines Prime-Abos berechtigterweise angenommen, werbefrei streamen zu können.

  • Die Änderung sei daher nicht von § 327r BGB gedeckt, der unter bestimmten Umständen nachträgliche Änderungen erlaubt – etwa zur Verbesserung der Funktionalität oder zur Sicherstellung der Vertragsmäßigkeit. Eine Einführung von Werbung fällt hier nicht darunter.

Kurz gesagt: Eine Änderung, die den „ungestörten Werkgenuss“ wesentlich beeinträchtigt, bedarf der Zustimmung des Verbrauchers.

Warum die AGB-Argumentation von Amazon nicht greift

Amazon verwies darauf, dass in seinen Nutzungsbedingungen keine ausdrückliche Werbefreiheit zugesichert sei – und dass man sich Änderungen vorbehalte. Das LG München überzeugte das nicht:

  • Derartige einseitige Änderungsvorbehalte in AGB sind ohnehin nur im engen Rahmen zulässig (§ 308 Nr. 4 BGB).

  • Der Eindruck, es sei von Anfang an kein werbefreies Angebot geschuldet, sei nicht haltbar – zumal das werbefreie Streaming faktisch jahrelang der Standard war.

Im Ergebnis dürfe Amazon nicht einfach den Leistungsumfang kürzen und den Kunden anschließend gegen Aufpreis dasselbe zurückverkaufen, was zuvor Vertragsinhalt war.

Folgen für Anbieter digitaler Dienste

Das Urteil ist ein deutliches Signal an die Branche: Wer AGB-Änderungen vornimmt, muss nicht nur formell korrekt informieren – sondern auch materiell berechtigt sein, den Leistungsinhalt zu ändern.

Gerade bei Streaming-Abos, Cloud-Diensten oder Plattformangeboten, bei denen der Service laufend aktualisiert oder verändert wird, ist Vorsicht geboten. Anbieter müssen prüfen, ob Änderungen wesentliche Vertragspflichten betreffen– und ob das geltende Recht, insbesondere §§ 327 ff. BGB, solche Änderungen überhaupt erlaubt.

Berichtigungspflicht als weitere Konsequenz

Das Gericht verpflichtet Amazon überdies, seine Kunden aktiv zu informieren und die irreführende E-Mail richtigzustellen. Ein reines Schweigen hätte den Kunden im Unklaren darüber gelassen, dass sie der Änderung nicht zustimmen müssen.

Fazit: Werbung darf nicht zur Falle für Bestandskunden werden

Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig – doch es stellt eine wichtige Wegmarke dar: In digitalen Vertragsverhältnissen kommt es nicht nur auf das Kleingedruckte an, sondern auch auf das, was Kunden realistischerweise erwarten dürfen.

Die einseitige Einführung von Werbung bei einem zuvor werbefreien Streamingangebot stellt eine wesentliche Änderung dar – und dafür braucht es mehr als eine E-Mail mit dem Hinweis, es bestehe „kein Handlungsbedarf“.

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