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Auskunft verlangt, Schaden gefühlt – doch reicht das für Geld?

DSGVO-Schmerzensgeld: Wann negative Gefühle wirklich Geld wert sind

Ein kurzes Arbeitsverhältnis, ein späteres Auskunftsersuchen – und ein Streit, der bis vor das Bundesarbeitsgericht ging: Die Entscheidung des BAG vom 20. Februar 2025 (8 AZR 61/24) wirft ein Schlaglicht auf die anspruchsvolle rechtliche Frage, wann verspätete Auskünfte nach der DSGVO einen echten immateriellen Schaden darstellen – und wann nicht.

Die Geschichte beginnt, wie viele ähnliche Fälle: Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangt Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine erneute Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Die Auskunft kommt – aber aus seiner Sicht zu spät und unvollständig. Es folgt Schriftverkehr. Dann eine umfassendere Auskunft. Schließlich die Klage: Der Mann fühlt sich im Unklaren gelassen, spricht von Kontrollverlust, von Sorge, von Frust. Sein Ziel: 2.000 Euro – mindestens.

Das Arbeitsgericht gibt ihm zunächst recht – und sogar mehr: 10.000 Euro Schadenersatz. Doch das Landesarbeitsgericht kippt das Urteil. Der Kläger geht in Revision. Nun liegt der Ball beim Bundesarbeitsgericht.

Der Maßstab des BAG: Was ist ein „echter“ immaterieller Schaden?

Das BAG bleibt seiner Linie treu – und der des Europäischen Gerichtshofs: Nicht jede Datenschutzverletzung zieht automatisch eine Geldentschädigung nach sich. Auch nicht, wenn sie subjektiv als belastend empfunden wird. Die Richter unterscheiden klar zwischen einem Verstoß gegen die DSGVO und dem daraus resultierenden konkret darzulegenden Schaden.

Wesentliche Botschaft:

▶️ Ein bloßer Gefühlszustand reicht nicht.
▶️ Ein nachvollziehbarer Kontrollverlust muss konkret befürchtet oder eingetreten sein.
▶️ Ein Risiko allein reicht nicht – es muss begründet und greifbar sein.

In diesem Fall: Keine Rede von Datenleck, keine Hinweise auf missbräuchliche Nutzung – nur die verspätete Auskunft. Das reicht nach Ansicht des Gerichts nicht für eine Entschädigung.

DSGVO in der Praxis: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten

Die Entscheidung zeigt, wie präzise Gerichte inzwischen bei DSGVO-Schadensersatzansprüchen hinschauen – und wie hoch die Anforderungen sind, um immateriellen Schaden überzeugend darzulegen.

Für Betroffene bedeutet das:

✅ Substanz statt Gefühl
✅ Belege statt Befürchtungen

Für Unternehmen heißt es zugleich:

Datenschutz bleibt Compliance-Kern – aber nicht jede Verzögerung wird teuer
Sorgfältige Dokumentation von Auskünften kann bares Geld sparen

Rückblick mit Ausblick

Übrigens: Ganz ausgestanden ist der Streit noch nicht. Die Beklagte forderte im Revisionsverfahren die Rückzahlung der zuvor freiwillig gezahlten 10.000 Euro – zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Hierzu muss das Landesarbeitsgericht noch einmal in die Prüfung gehen.

Ein Nachspiel also – aber kein Präzedenzfall für pauschalen Anspruch auf DSGVO-Schadensgeld.

Fazit:
Das BAG-Urteil bringt Klarheit: Wer DSGVO-Schmerzensgeld will, braucht mehr als nur Unmut. Die Gerichte verlangen konkret fassbare Nachteile. Das schützt vor inflationären Forderungen – und stärkt die Ernsthaftigkeit des Datenschutzrechts.

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