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„Bequemer Kauf auf Rechnung“ – Wenn Zahlungsoptionen zur Werbung werden

Ein neues Urteil des EuGH, Urteil vom 15.05.2025 – C-100/24 – Bonprix, bringt frischen Wind in den E-Commerce: Zahlungsarten wie der Rechnungskauf müssen transparenter kommuniziert werden.

Was war passiert?

Ein bekanntes Modeunternehmen hatte auf seiner Website mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ geworben – ein scheinbar harmloser Hinweis auf eine Zahlungsmodalität. Doch die Verbraucherzentrale Hamburg sah darin eine Irreführung: Der Rechnungskauf war nämlich nicht garantiert, sondern vom Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängig. Diese Info tauchte jedoch erst während des Bestellprozesses auf – zu spät, wie die Verbraucherschützer meinten.

Nachdem die Sache durch die Instanzen ging, legte der Bundesgerichtshof die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor: Handelt es sich bei einem solchen Hinweis schon um ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG – mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bereits in der Werbung klar und eindeutig genannt werden müssen?

Der EuGH schafft Klarheit

Der Gerichtshof nimmt die Frage ernst – und formuliert eine überraschend klare Antwort:
Ja, auch ein schlichter Hinweis wie „Bequemer Kauf auf Rechnung“ kann ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ sein – vorausgesetzt, er verschafft dem Kunden einen objektiven und sicheren Vorteil, der sein Kaufverhalten beeinflussen kann.

Die Richter betonen: Es kommt nicht auf den Geldwert des Vorteils an. Auch eine als bequem empfundene Zahlungsweise, wie der spätere Zahlungstermin oder der Schutz sensibler Kontodaten, genügt – wenn sie den Konsumenten tatsächlich beeinflusst.

Dazu kommt: Der Vorteil muss nicht einmal außergewöhnlich oder „aktionsbedingt“ sein. Selbst reguläre, dauerhaft verfügbare Vorteile fallen unter die Vorschrift, sofern sie gezielt werblich herausgestellt werden.

Was bedeutet das für Onlinehändler?

Der EuGH zieht eine klare Linie:
Wer mit einer bestimmten Zahlungsoption wirbt, muss sämtliche Bedingungen dafür gleich zu Beginn offenlegen.

Das heißt konkret:
Wird der Rechnungskauf etwa nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung gewährt, muss diese Einschränkung schon im Rahmen der Werbung – und nicht erst im Bestellprozess – kommuniziert werden. Es reicht nicht aus, dass diese Info in den AGB oder späteren Zwischenschritten auftaucht.

Händler stehen nun vor der Herausforderung, ihre Werbung rechtlich zu prüfen und ggf. anzupassen. Denn das Urteil verlangt Transparenz dort, wo bislang oft nur mit Anreizen geworben wurde.

Ein Fall mit Signalwirkung

Das Urteil (EuGH, 15. Mai 2025 – C-100/24) könnte den Ton im digitalen Marketing verändern. Wo bisher Zahlungsarten als „Nice-to-have“ präsentiert wurden, verlangt das Unionsrecht nun eine präzise Information – und zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Rechtlich zeigt sich hier erneut ein Trend, der sich durch viele aktuelle Entscheidungen zieht: Der Verbraucherschutz im Onlinehandel wird konsequent gestärkt. Unternehmen sollten das nicht als lästige Regulierung, sondern als Chance verstehen, durch Offenheit Vertrauen zu schaffen.

Fazit: Was sollten Unternehmen jetzt tun?

  1. Werbebotschaften prüfen: Enthält Ihre Werbung Hinweise auf Zahlungsarten?

  2. Bedingungen transparent machen: Gibt es Einschränkungen wie Bonitätsprüfungen? Dann müssen diese deutlich kommuniziert werden – direkt bei der Werbeaussage.

  3. Rechtliche Beratung einholen: Ob und wie Ihr Shop betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Onlinehändler, die jetzt handeln, vermeiden nicht nur Abmahnungen – sie setzen auch ein Zeichen für fairen Umgang mit ihren Kunden.

Eine klare rechtliche Einschätzung.

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