OLG Koblenz gibt Wettbewerber Recht: Spitzenstellungsbehauptungen müssen belegbar sein
„Wir sind die Besten.“ – Eine Aussage, die in der Werbung oft als harmloses Selbstbewusstsein verstanden wird. Doch rechtlich ist diese Art der Selbstdarstellung nicht immer erlaubt. Wer in einem wettbewerbsintensiven Umfeld mit Superlativen wirbt, muss sich im Zweifel an objektivierbaren Maßstäben messen lassen – und genau hier lag das Problem im Fall vor dem OLG Koblenz (Urt. v. 08.07.2025 – 9 U 443/25).
Der Fall: LMS-Anbieter überzieht in der Eigenwerbung
Zwei Unternehmen, beide im Markt für digitale Lernmanagement-Systeme aktiv, geraten in Streit. Der Auslöser: Werbeaussagen wie
„das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ oder
„die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“,
die von der einen Seite auf der Website und in Google Ads genutzt wurden.
Die Konkurrenz ließ das nicht auf sich sitzen – und mahnte ab. Doch weil die beanstandeten Aussagen weiter im Netz standen, kam es zur einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Mainz sah zwar einen Wettbewerbsverstoß, hielt das Vorgehen der Klägerin jedoch für rechtsmissbräuchlich – wegen überhöhter Vertragsstrafe und zu hohem Streitwert. Das OLG Koblenz hob dieses Urteil auf und entschied zu Gunsten der Antragstellerin.
Spitzenreiter im Fokus: Was dürfen Superlative in der Werbung?
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen sogenannte Spitzenstellungsbehauptungen – also Aussagen, mit denen sich ein Unternehmen an die absolute Spitze des Markts stellt. Klassische Beispiele sind Begriffe wie „der Beste“, „die Schnellste“, „das Innovativste“ oder – wie hier – „das effizienteste“ und „das einfachste“ Produkt.
Solche Aussagen sind nur dann erlaubt, wenn sie objektiv wahr und nachprüfbar sind. Andernfalls liegt eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor.
Das OLG Koblenz stellte klar:
„Auch wenn die Bewertung einer Software als die effizienteste und einfachste von subjektiven Wertungen mitgeprägt sein mag, verfügen die hier in Rede stehenden Werbeaussagen doch über einen dem gegenüber im Vordergrund stehenden objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern.“
Ob eine Software „einfach“ oder „effizient“ ist, lässt sich – zumindest im Kern – messen: etwa anhand der Time on Task, der Klicktiefe, der intuitiven Bedienbarkeit oder der Fehleranfälligkeit bei der Nutzung. Gleiches gilt für Effizienz: ISO-Normen, Ladezeiten, Ressourcennutzung oder Prozessoptimierungen sind nachvollziehbare Kriterien.
Fazit: Wer sich mit Superlativen schmückt, muss Belege liefern können. Eine bloße subjektive Einschätzung reicht nicht – auch nicht unter dem Deckmantel des „Marketing-Jargons“.
Keine Lappalie: Werbeverstöße im digitalen Raum sind wirtschaftlich relevant
Dass die Werbung nicht nur rechtlich unzulässig war, sondern auch wettbewerblich relevant, stellte das Gericht ebenso klar heraus: Durch die Behauptung, das effizienteste und einfachste System zu bieten, werde das Marktverhalten der Kundschaft beeinflusst – und damit ein Verstoß nach § 5 UWG begründet.
Insbesondere im B2B-Sektor, in dem es oft um Aufträge mit hohen Einzelvolumina geht, ist der wirtschaftliche Schaden durch irreführende Werbung keineswegs hypothetisch. Die Bezeichnung als „einfachste“ Lösung kann für Unternehmen mit begrenztem IT-Know-how den Ausschlag geben – und führt damit zu konkret wettbewerbsverzerrendem Verhalten.
Dringlichkeitsvermutung gilt – und wurde nicht erschüttert
Im Eilverfahren ist nicht nur die materielle Rechtslage entscheidend, sondern auch, ob die Klägerseite rasch genug reagiert. Das OLG stellte klar: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG galt – und wurde nicht widerlegt.
Entscheidend war hier, dass die Verfügungsklägerin erst kurz vor der Abmahnung von der Werbung erfahren hatte und schnell handelte. Dass die Werbung bereits monatelang online war, schadet nicht – denn eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt es im Wettbewerbsrecht gerade nicht.
Kein Rechtsmissbrauch – trotz hoher Vertragsstrafe und Fristsetzung
Das LG Mainz hatte das Verfahren ursprünglich mit der Begründung abgewiesen, die Verfügungsklägerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Ein Vorwurf, den das OLG Koblenz deutlich zurückwies.
Weder war die einmalig verlangte Vertragsstrafe von 10.000 Euro nach § 8c UWG missbräuchlich, noch der Streitwert überhöht. Auch der Umstand, dass in der Abmahnung Unterlassungserklärung und Kostenerstattung in einem Dokument kombiniert wurden, reichte nicht für die Annahme einer sachfremden Motivation aus.
Im Gegenteil: Das Gericht sah in dem konsequenten Vorgehen der Klägerin – inklusive weiterer Verfahren gegen gleichartige Verstöße – einen Beleg für ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse.
Fazit: Superlative in der Werbung nur mit Substanz
Der Fall zeigt eindrücklich: Spitzenstellungsbehauptungen in der Werbung sind rechtlich heikel. Sie wirken stark – aber wer sie nutzt, sollte auch liefern können. Vor allem im Online-Marketing kann eine überzogene Selbstbeschreibung schnell zur Abmahnung führen.
Für Unternehmen, die mit Begriffen wie „beste“, „schnellste“ oder „effizienteste“ werben, ist daher Vorsicht geboten. Wer solche Aussagen nicht objektiv belegen kann, riskiert nicht nur ein einstweiliges Verbot, sondern auch kostspielige Gerichtsverfahren.
Die Entscheidung des OLG Koblenz stärkt zugleich den fairen Wettbewerb: Es macht klar, dass Übertreibungen im Marketing ihre Grenzen haben – und dass diese Grenzen auch durchgesetzt werden, wenn ein Wettbewerber zum Mittel der Abmahnung greift.