Wer sich schon einmal durch die Untiefen eines Online-Kundenkontos klicken musste, nur um endlich einen Vertrag zu kündigen, weiß: Der Weg zur Vertragsfreiheit kann holprig sein. Doch das soll eigentlich nicht so sein – zumindest wenn man dem Gesetzgeber folgt. Seit der Einführung des § 312k BGB ist klar geregelt, wie einfach ein Online-Kündigungsprozess ablaufen muss. Aber was bedeutet „einfach“ in der Praxis?
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25) hat hierzu nun Klartext gesprochen. Und dabei eine nicht ganz unübliche Praxis kurzerhand für unzulässig erklärt: Die nachgeschaltete Login-Pflicht nach Klick auf den „Kündigen“-Button.
Was war passiert?
Ein Anbieter für Internetdienstleistungen hatte auf seiner Website eine Schaltfläche mit dem freundlich-technokratischen Label „Vertragsbeendigung“ eingebunden. Soweit so gut – doch wer darauf klickte, wurde nicht direkt zur Kündigung weitergeleitet, sondern zunächst zur Eingabe von Kundennummer und Passwort aufgefordert.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Verstoß gegen § 312k BGB und klagte auf Unterlassung. Denn das Gesetz verlangt: Die Kündigung muss über eine klar bezeichnete Schaltfläche möglich sein – ohne Umwege.
Das sagt das Gericht – und zwar deutlich
Nach Ansicht des Kammergerichts ist das, was der Anbieter als Schutzmaßnahme verkauft, nichts anderes als eine unzulässige Zugangshürde. Der Nutzer wird nicht „unmittelbar“ zur sogenannten Bestätigungsseite geführt – also zu der Seite, auf der die eigentliche Kündigung eingegeben und bestätigt werden kann.
Der Begriff „unmittelbar“ wird dabei wörtlich genommen: Kein Zwischenschritt, kein Login, kein Passwort. Nur dann ist die Regelung erfüllt. Das Argument des Anbieters, der Login sei nötig zur Verhinderung von Missbrauch, überzeugte das Gericht nicht. Denn genau das hat der Gesetzgeber gesehen – und bewusst anders geregelt.
Verbraucherschutz mit klaren Spielregeln
Der rechtliche Kern der Entscheidung:
Die Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB sind nicht bloße Vorschläge – sie sind verbindliche Vorgaben für die Gestaltung von Kündigungsprozessen im Online-Bereich. Der Nutzer soll eine Kündigung so einfach abgeben können wie einen Vertragsabschluss. Das bedeutet:
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Eine Schaltfläche mit klarer Beschriftung (z. B. „Verträge hier kündigen“)
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Direkte Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite
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Keine vorherige Anmeldung
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Angabe einfacher Identifizierungsmerkmale (z. B. Name, Anschrift, Vertragsnummer)
Der Login ist keine dieser Optionen – und darf daher nicht zwischengeschaltet sein.
Versteckte Hürden? Unzulässig.
Dass viele Dienstleister aus Sicherheitsgründen weiterhin auf einen geschützten Kundenbereich setzen wollen, ist nachvollziehbar. Dennoch gilt: Vertragsfreiheit darf nicht vom Passwort abhängen. Selbst wenn Missbrauch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – der Gesetzgeber hält das Risiko für vertretbar. Und: Eine Identifizierung des kündigenden Verbrauchers ist auch ohne Passwort möglich.
Interessant ist dabei auch die Klarstellung des Gerichts, dass eine dauerhafte Erreichbarkeit der Kündigungsfunktionvoraussetzt, dass sie ohne Login verfügbar ist. Denn sonst ist die Funktion nicht „ständig“ nutzbar – etwa wenn der Nutzer sein Passwort nicht mehr zur Hand hat.
Auswirkungen für Unternehmen
Die Entscheidung betrifft nicht nur Anbieter von Webhosting oder Telekommunikation. Alle Unternehmen, die entgeltliche Dauerschuldverhältnisse über das Internet anbieten (z. B. Streaming, Fitness, Software-Abos), sollten ihre Prozesse jetzt genau prüfen:
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Ist der Kündigungsvorgang direkt über eine Schaltfläche auf der Startseite erreichbar?
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Führt ein Klick auf diese Schaltfläche ohne weitere Hürde zu einer Eingabemaske?
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Können dort die gesetzlich vorgesehenen Daten ohne Login eingegeben werden?
Wenn nicht, drohen Abmahnungen – und nicht zuletzt Imageschäden.
Fazit: Gesetzeskonform kündigen heißt barrierefrei kündigen
Das Urteil des Kammergerichts ist ein weiterer Schritt in Richtung verbraucherfreundlicher Vertragsbeziehungen. Es macht deutlich: Kündigung per Klick darf kein Lippenbekenntnis sein – sie muss technisch und rechtlich niederschwelligausgestaltet sein. Unternehmen sind gut beraten, das Urteil ernst zu nehmen und ihre Webseiten entsprechend anzupassen.
Denn was im Kleingedruckten oft verborgen bleibt, zeigt sich im Frontend besonders deutlich: Ob ein Unternehmen seine Kunden hält, weil es überzeugt – oder weil es sie technisch einsperrt.