Das Widerrufsrecht im Fernabsatz gehört zu den schärfsten Instrumenten des Verbraucherschutzes. Für Unternehmer kann es teuer werden, wenn Verträge ohne ordnungsgemäße Belehrung geschlossen werden und der Verbraucher den Vertrag erst viele Monate später widerruft. Der EuGH hat mit Urteil vom 5. März 2026 (C-564/24 – Eisenberger Gerüstbau)nun wichtige Leitplanken gesetzt.
Die Entscheidung ist für die Praxis deshalb interessant, weil sie gleich mehrere neuralgische Punkte zusammenführt: den Begriff des Fernabsatzvertrags, die Rolle von Architekten oder sonstigen Verhandlungsgehilfen und die Frage, ob sich ein Verbraucher unter Umständen rechtsmissbräuchlich auf sein Widerrufsrecht berufen kann.
Der Fall: Gerüstbau, Architekt und später Widerruf
Ausgangspunkt war ein Bauvorhaben in Berlin. Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses wollte das Dachgeschoss für eigene Wohnzwecke aufstocken. Für Planung und Koordination beauftragte sie einen Architekten. Dieser holte Angebote ein, erstellte Vertragsentwürfe und begleitete die Vertragsabschlüsse.
Auch der Vertrag mit einem Gerüstbauunternehmen kam auf diesem Weg zustande. Die Kommunikation lief ausschließlich per E-Mail und Post. Eine Widerrufsbelehrung erhielt die Auftraggeberin nicht.
Das Gerüst wurde aufgebaut, genutzt und später wieder abgebaut. Abschlagszahlungen in erheblicher Höhe waren bereits geflossen. Erst danach erklärte die Auftraggeberin den Widerruf und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Beträge.
Damit stand plötzlich eine Frage im Raum, die auf den ersten Blick technisch wirkt, wirtschaftlich aber erheblichen Sprengstoff hat: War das überhaupt ein widerruflicher Fernabsatzvertrag?
Ein beauftragter Architekt nimmt dem Verbraucher nicht automatisch den Schutz
Das vorlegende Berliner Gericht hatte Zweifel. Denn die Auftraggeberin hatte sich eines Architekten bedient, also eines anderen Unternehmers, der den Kontakt angebahnt und den Vertragsinhalt wesentlich mitgestaltet hatte.
Der EuGH stellt hierzu klar: Allein dieser Umstand nimmt der natürlichen Person nicht die Verbrauchereigenschaft.Entscheidend bleibt, ob sie zu privaten Zwecken handelt. Dass sie sich dabei fachkundiger Hilfe bedient, ändert daran grundsätzlich nichts.
Das ist ein wichtiger Punkt für die Praxis. Viele private Bauherren, Immobilieneigentümer oder Sanierer treten nicht selbst mit Handwerksbetrieben in Kontakt, sondern lassen dies durch Architekten, Projektsteuerer oder Baubetreuer erledigen. Der EuGH macht deutlich, dass der Verbraucherschutz nicht schon deshalb entfällt, weil der Verbraucher nicht allein agiert.
Aber: Nicht jeder Vertrag per E-Mail ist automatisch Fernabsatz
Trotzdem hat der EuGH den Fall nicht einfach auf die Formel „Kommunikation nur aus der Distanz = Fernabsatz“ reduziert.
Ein Fernabsatzvertrag setzt nach Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechte-Richtlinie voraus, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird. Genau an diesem Punkt wird es spannend.
Der Gerichtshof betont, dass es nicht genügt, wenn die Parteien lediglich über E-Mail oder Post kommunizieren. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vertragsschluss in ein vom Unternehmer organisiertes Fernabsatzsystem eingebettet ist.
Im konkreten Fall deutete vieles darauf hin, dass gerade das fehlte. Der Vertrag beruhte nämlich auf einem Entwurf, der nicht vom Gerüstbauer, sondern auf Verbraucherinitiative über den Architekten erstellt worden war und vom Unternehmer nur unterschrieben wurde. Das spricht eher gegen ein vom Unternehmer organisiertes Fernabsatzsystem.
Für die Praxis heißt das:
Fernkommunikation allein macht noch keinen Fernabsatzvertrag.
Nachtragsvereinbarungen können selbst Fernabsatzverträge sein
Besonders relevant ist die Entscheidung auch für Zusatzleistungen. Der EuGH stellt klar, dass eine spätere Nachtragsvereinbarung selbst dann ein Fernabsatzvertrag sein kann, wenn der Hauptvertrag keiner war.
Das klingt nach einer juristischen Feinheit, hat aber erhebliche praktische Bedeutung. Gerade im Bau- und Handwerksbereich entstehen Zusatzaufträge oft später, schnell und ausschließlich per E-Mail. Solche Nachträge sind nicht automatisch nur ein Anhängsel des Hauptvertrags. Sie müssen eigenständig geprüft werden.
Mit anderen Worten:
Der Hauptvertrag kann aus dem Widerrufsrecht herausfallen, der Nachtrag aber trotzdem widerruflich sein.
Der eigentliche Paukenschlag: Widerruf kann rechtsmissbräuchlich sein
Am interessantesten ist die Entscheidung dort, wo sie das Widerrufsrecht nicht nur schützt, sondern auch begrenzt.
Grundsätzlich ist die Rechtslage streng: Fehlt die Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist. Der Unternehmer läuft dann Gefahr, dass der Verbraucher noch lange nach Vertragsschluss widerruft. Bei Dienstleistungen kann das besonders unerquicklich sein, wenn die Leistung längst vollständig erbracht und faktisch nicht rückabwickelbar ist.
Der EuGH sagt nun aber: Auch ein Verbraucher kann das Widerrufsrecht missbräuchlich ausüben.
Das ist kein Freifahrtschein für Unternehmer, aber ein wichtiges Korrektiv. Ein Missbrauch kommt danach in Betracht, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt,
-
dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr den Zielen des Verbraucherschutzes dient,
-
und dass der Verbraucher gezielt versucht, sich auf Kosten des Unternehmers einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.
Wann spricht der EuGH von Missbrauch?
Der Gerichtshof nennt keine starre Checkliste, zeichnet aber eine Richtung vor.
Nicht ausreichend ist es, dass der Verbraucher einfach spät widerruft. Auch der bloße Zeitablauf genügt nicht. Sonst würde die unterlassene Belehrung des Unternehmers faktisch folgenlos bleiben.
Anders kann es aber aussehen, wenn mehrere Umstände zusammenkommen. Im Streitfall waren das insbesondere:
-
der Vertrag wurde maßgeblich vom Verbraucher über einen eigenen fachkundigen Verhandlungsgehilfen vorbereitet,
-
die Leistung war bereits vollständig oder nahezu vollständig erbracht,
-
der Widerruf erfolgte erst ganz am Ende der verlängerten Frist,
-
und es lag nahe, dass der Verbraucher die Leistung weitgehend nutzen, aber möglichst nichts dafür zahlen wollte.
Gerade diese Kombination macht die Entscheidung brisant. Der EuGH öffnet damit die Tür für den Einwand des Rechtsmissbrauchs in Fällen, in denen das Widerrufsrecht erkennbar nicht mehr dem Schutz vor Überrumpelung oder Informationsdefiziten dient, sondern als wirtschaftliches Druckmittel eingesetzt wird.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Für Unternehmer ist das Urteil in zweierlei Hinsicht bedeutsam.
Zum einen bestätigt es, dass die Abgrenzung des Fernabsatzvertrags sorgfältig geprüft werden muss. Nicht jede rein digitale oder postalische Vertragsabwicklung fällt automatisch unter das Fernabsatzrecht.
Zum anderen bringt die Entscheidung bei extrem späten Widerrufen ein Argument zurück in die Verteidigung, das bisher oft als praktisch aussichtslos galt: den Einwand des Missbrauchs.
Das wird allerdings nur in atypischen Fallkonstellationen tragen. Wer als Unternehmer die Widerrufsbelehrung vergisst, sollte sich nicht darauf verlassen, später schon irgendwie mit Treu und Glauben durchzukommen. Der EuGH hat die Schwelle bewusst hoch gelegt.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Auch für Verbraucher ist die Entscheidung wichtig. Sie zeigt, dass der Schutz des Widerrufsrechts weit reicht, aber nicht grenzenlos ist.
Wer privat handelt, bleibt Verbraucher auch dann, wenn er sich von einem Architekten oder einem anderen Unternehmer unterstützen lässt. Das stärkt gerade private Bauherren.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass das Widerrufsrecht kein Instrument für taktische Rückabwicklung um jeden Preis ist. Wer Leistungen bewusst vollständig in Anspruch nimmt und erst am Ende der verlängerten Frist widerruft, könnte sich künftig mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs konfrontiert sehen.
Fazit
Der EuGH schärft mit der Entscheidung C-564/24 die Konturen des Fernabsatzrechts nach.
Erstens: Die Einschaltung eines Architekten oder sonstigen Beraters nimmt einer natürlichen Person nicht ohne Weiteres die Verbrauchereigenschaft.
Zweitens: Fernkommunikation allein genügt nicht; erforderlich ist ein vom Unternehmer organisiertes Fernabsatzsystem.
Drittens: Nachträge können rechtlich eigenständige Fernabsatzverträge sein.
Und viertens: In besonderen Ausnahmefällen kann ein spät erklärter Widerruf rechtsmissbräuchlich sein.
Für die Vertragsgestaltung im Bau-, Handwerks- und Dienstleistungsbereich ist das Urteil ein klarer Hinweis: Widerrufsbelehrungen bleiben Pflichtprogramm, aber der Verbraucher kann sich auf das Widerrufsrecht nicht schrankenlos berufen.