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Fotografierverbot in Gerichtsgebäuden – wann das Hausrecht endet

In einer Zeit, in der der mediale Druck auf öffentliche Verfahren steigt und Kameras auch vor Gericht nicht haltmachen, stellt sich die Frage: Wo endet die Pressefreiheit – und wo beginnt das Persönlichkeitsrecht? Ein aktueller Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 27. März 2025 (Az. 4 MB 8/25) bringt hierzu Klarheit, insbesondere in Bezug auf präventive Fotoverbote in Gerichtsgebäuden.

Der Fall: Fotografierverbot für „Bild“-Mitarbeiter

Konkret ging es um ein Verbot, mit dem ein Medienunternehmen („Bild“) und dessen Mitarbeitende für zwei Monate vom Fotografieren in den Räumlichkeiten des Landgerichts Kiel ausgeschlossen wurden. Hintergrund waren zwei frühere Vorfälle identifizierender Bildberichterstattung aus Strafprozessen – also Aufnahmen von Angeklagten, die trotz entsprechender Verbote veröffentlicht wurden.

Die Antragsgegnerin – hier das Gericht – stützte sich auf ihr Hausrecht gemäß § 14 Abs. 1 Landesjustizgesetz Schleswig-Holstein (LJG SH) und argumentierte mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten. Doch das OVG bestätigte die Vorinstanz: Die Maßnahme war unverhältnismäßig.

Präventiv ja – aber nur mit konkretem Anlass

Kern der Entscheidung: Hausrechtliche Maßnahmen, die sich auf § 14 Abs. 1 LJG SH stützen, müssen einen präventiven Charakter haben. Es reicht nicht, dass irgendwann in der Vergangenheit einmal gegen eine Anordnung verstoßen wurde – es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass auch künftig mit vergleichbaren Störungen zu rechnen ist.

In diesem Fall war das nicht der Fall: Zwar hatte ein Mitarbeiter der Antragstellerin im Jahr 2022 gegen ein Fotoverbot verstoßen. Ein weiterer Fall aus dem Jahr 2025 stand aber schon vor Erlass der Anordnung kurz vor dem Abschluss – die Urteilsverkündung hatte sogar bereits stattgefunden. Neue medienwirksame Strafprozesse im fraglichen Zeitraum (bis 28. März 2025) wurden nicht benannt, auch lagen keine weiteren Akkreditierungen oder Anmeldungen vor.

Kein Platz für „pauschale Sanktionen“

Das OVG stellte klar: Ein Fotografierverbot darf kein generalpräventives Strafmaß sein. Das Hausrecht dient dem Schutz vor konkreten Störungen – nicht der pauschalen Disziplinierung von Pressevertretern. Die Richter betonten: Selbst zwei Verstöße in drei Jahren seien noch kein „systematisches“ Verhalten, das eine dauerhafte Einschränkung rechtfertigen würde.

Zudem war das Verbot weder räumlich noch zeitlich eng genug begrenzt – und damit nicht das mildeste Mittel. Dies verletzt das Verhältnismäßigkeitsprinzip, ein zentrales Kriterium für die Rechtmäßigkeit jeder verwaltungsrechtlichen Maßnahme.

Persönlichkeitsrecht vs. Pressefreiheit: Das richtige Maß zählt

Das Urteil zeigt exemplarisch, wie schwierig der Spagat zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsrecht in der Praxis sein kann. Auch wenn Bildaufnahmen im Strafprozess oft kritisch zu bewerten sind, dürfen Maßnahmen zu ihrer Verhinderung nicht pauschal und ohne konkrete Gefährdungslage erfolgen.

Gerichte müssen abwägen: Wer aus der Vergangenheit generalisierende Schlüsse zieht, verlässt die Grenze rechtmäßiger Prävention – und betritt das Feld der unzulässigen Sanktion.

Fazit: Klare Maßstäbe für das Hausrecht

Der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein unterstreicht:

  • Hausrechtliche Maßnahmen müssen konkret begründet werden.

  • Bloße Wiederholungsgefahr ohne aktuelle Anhaltspunkte reicht nicht.

  • Einzelfälle sind kein Beleg für systematische Rechtsverstöße.

Für Praktiker im Äußerungsrecht und im Presserecht bedeutet das: Pauschale Fotoverbote oder restriktive Akkreditierungsentscheidungen sollten kritisch hinterfragt und im Zweifelsfall gerichtsfest belegt werden – sonst droht die gerichtliche Korrektur.

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