In meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich regelmäßig, wie stark der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens von seiner Online-Reputation abhängt. Gerade im Handel oder in der Dienstleistungsbranche können schlechte Bewertungen spürbare Folgen haben – egal, ob berechtigt oder nicht.
Doch was tun, wenn eine Bewertung unwahr ist oder der Verfasser gar kein echter Kunde war? Und wann ist eine Plattform wie Google oder ein Bewertungsportal verpflichtet, die Bewertung zu löschen?
Der aktuelle Beschluss des OLG Köln vom 15. August 2025 (Az. 15 W 71/25) liefert dazu eine wichtige Klarstellung.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Unternehmerin wollte per einstweiliger Verfügung erreichen, dass eine negativ ausgefallene Bewertung auf einer Plattform entfernt wird.
In der Bewertung hatte ein Nutzer unter dem Namen „N. R.“ geschrieben, er habe bei dem Unternehmen ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft und dabei mehrere Mängel festgestellt.
Die Unternehmerin trug vor, sie könne weder den Namen des Nutzers noch die angegebene Kaufgeschichte irgendeinem echten Kunden zuordnen. Deshalb sei die Bewertung offensichtlich falsch – und müsse gelöscht werden. Die Plattform weigerte sich.
Das Landgericht Dortmund wies den Antrag zurück – ebenso wie das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln bestätigt: Die Plattform haftet nicht – jedenfalls nicht auf Unterlassung –, weil kein hinreichend konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung vorlag.
Zwar trifft Plattformen grundsätzlich eine Prüfpflicht, wenn sie über eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung informiert werden. Diese setzt aber voraus, dass der Hinweis auf den Verstoß substanziiert und nachprüfbar ist.
Ein bloßer Hinweis wie „Wir kennen diesen Kunden nicht“ genügt nicht.
Das Gericht führt aus:
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Der Bewertende hatte seinen vollständigen Namen angegeben – es handelte sich also nicht um eine anonyme Bewertung.
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Die Plattform konnte davon ausgehen, dass es sich um eine reale Person handelt.
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Die Unternehmerin hätte näher darlegen müssen, warum es sich nicht um einen echten Kunden handelte – etwa durch eine Suche in ihrer Kundendatenbank.
Da sie das nicht getan hatte, bestand keine Pflicht der Plattform zur Löschung oder Prüfung.
Was bedeutet das für Unternehmerinnen und Unternehmer?
Aus meiner Sicht zeigt diese Entscheidung sehr deutlich, wie wichtig es ist, rechtssichere Beanstandungen von Bewertungen vorzunehmen. Wer eine Bewertung löschen lassen möchte, muss sorgfältig darlegen:
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Worin genau die Rechtsverletzung liegt (z. B. unwahre Tatsachenbehauptung),
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warum der Bewertende nicht Kunde war oder warum das geschilderte Ereignis so nicht stattgefunden hat,
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dass tatsächlich geprüft wurde, ob ein entsprechender Vorgang in den eigenen Unterlagen existiert.
Eine pauschale Aussage wie „Wir kennen diesen Namen nicht“ reicht in der Regel nicht.
Und was ist mit dem Digital Services Act (DSA)?
Auch interessant: Das OLG Köln stellt klar, dass selbst unter dem neuen Digital Services Act (Art. 6 DSA) keine andere Bewertung erfolgen würde. Die Plattform hatte durch den unscharfen Hinweis noch keine tatsächliche Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt.
Allerdings gibt es hierzu abweichende Auffassungen anderer Oberlandesgerichte – das Thema bleibt also in Bewegung.
Fazit
Wer als Unternehmen gegen unrichtige oder geschäftsschädigende Bewertungen vorgehen will, braucht mehr als nur einen Verdacht. Es kommt auf eine klare, sachlich belegte Beanstandung an. Ich empfehle in der Praxis, intern systematisch zu prüfen:
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Gibt es Hinweise auf einen tatsächlichen Kundenkontakt?
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Ist der Name in einer Rechnung, E-Mail oder Anfrage vorhanden?
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Passt der geschilderte Ablauf zu einem realen Vorgang?
Nur mit einer sauberen Faktenbasis lässt sich eine Plattform zur Löschung bewegen – notfalls auch per Gericht.
Sie benötigen Unterstützung beim Umgang mit rufschädigenden Bewertungen?
Ich unterstütze Sie gerne dabei, unzulässige Bewertungen effektiv und rechtssicher entfernen zu lassen – sei es durch außergerichtliche Intervention oder gerichtliche Schritte.