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„Insurance Services“ ohne Versicherung? – Wann Vermittler klarstellen müssen, wer sie sind

Wie englische Firmennamen schnell zu teurem Ärger führen können

LG München I: Irreführung durch „Insurance“ trotz klarer Vermittlerrolle

Eine GmbH mit Sitz in München wollte modern auftreten – und nannte sich schlicht „… Insurance Services GmbH“. Auf ihrer Website bewarb sie clevere Versicherungspakete im Flatrate-Stil, vermittelte jedoch lediglich Angebote ihrer Partner. Doch genau hier begann das rechtliche Problem: Für Verbraucher wirkte das Ganze wie das Angebot eines eigenen Versicherungsunternehmens. Das Landgericht München I stellte nun klar: So geht es nicht.

Der Fall: Vermittlerin oder Versicherer?

Konkret ging es um ein Unternehmen, das mit dem Namen „… Insurance Services GmbH“ Versicherungen vermittelt – und zwar als klassische Versicherungsvermittlerin mit entsprechender Erlaubnis nach § 34d GewO. Sie vertreibt keine eigenen Policen, sondern bündelt Produkte ihrer Partner zu attraktiven Paketen für Endkunden.

Wer die Website aufrief, bekam allerdings ein ganz anderes Bild vermittelt: Logos mit dem Begriff „Insurance“, Aussagen, die die Flatrates mit denen klassischer Versicherer vergleichen, und FAQ-Texte, die suggerieren, es handle sich um ein eigenständiges Versicherungsunternehmen. Zwar gab es Hinweise am Seitenende, dass man „nur“ Vermittlerin sei – aber die reichten dem Gericht nicht aus.

Die Entscheidung: Unterlassung bei Irreführung – aber nicht beim Firmennamen

Das Landgericht München I (Urteil vom 18.06.2025, Az. 37 O 13498/24) untersagte der Beklagten:

  • Die Bezeichnung „Insurance“ werblich zu nutzen, ohne dabei klarzustellen, dass es sich um eine Versicherungsvermittlerin handelt.

  • Den Eindruck zu erwecken, man sei selbst ein Versicherungsunternehmen – sei es auf der Website, in Logos oder durch Formulierungen.

Zudem sprach das Gericht der Klägerin (ein Wettbewerbsverband) einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.

Spannend dabei: Die Beklagte durfte ihre Firma „… Insurance Services GmbH“ weiterführen. Nach Ansicht des Gerichts reicht der Begriff „Insurance Services“ (Versicherungsdienstleistungen) in Verbindung mit der Rechtsform GmbH aus, um ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) handelt. Auch die gewählte englische Sprache ändere daran nichts.

Warum ist das Urteil wichtig?

1. Abgrenzung von Versicherern und Vermittlern:
Gerade im sensiblen Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ist der Schutz der Verbraucher vor Irreführung besonders hoch. Wer den Begriff „Versicherung“ – oder „Insurance“ – verwendet, muss nach § 6 Abs. 1 VAG klarstellen, wenn er nur vermittelt und nicht selbst Versicherer ist.

2. Bedeutung des Gesamteindrucks:
Entscheidend ist nicht, ob irgendwo im Impressum oder in den Erstinformationen die Vermittlerrolle steht. Maßgeblich ist der erste Eindruck, den ein durchschnittlicher Verbraucher beim Aufruf der Seite gewinnt. Und wenn Logos, Headlines und FAQs diesen Eindruck verfälschen, ist das unzulässig.

3. Firmenname ≠ Werbung:
Der Firmenname bleibt unangetastet – solange er keine irreführende Alleinstellung suggeriert. Die Kombination aus „Insurance Services“ und GmbH wurde hier als ausreichend konkretisierend angesehen. Das kann in anderen Konstellationen jedoch anders bewertet werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unternehmen, die als Versicherungsvermittler auftreten – insbesondere solche mit englischen Namen oder innovativen Vertriebsmodellen – sollten folgende Punkte dringend beachten:

  • Verwenden Sie Begriffe wie „Insurance“ oder „Versicherung“ nur mit klarem Hinweis auf Ihre Rolle als Vermittler.

  • Logos und Werbeaussagen dürfen keine Missverständnisse provozieren.

  • Der Hinweis auf die Vermittlertätigkeit gehört nicht ans Ende der Webseite – sondern prominent und transparent dorthin, wo er auch gesehen wird.

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre FAQ-Texte, Slogans und Vergleichsdarstellungen – oft verbirgt sich dort unbeabsichtigt eine irreführende Darstellung.

Fazit

Das Urteil des LG München I setzt klare Maßstäbe für den Umgang mit Berufsbezeichnungen im Versicherungsbereich. Wer als Vermittler auftritt, darf sich nicht wie ein Versicherer geben – auch nicht subtil oder im Gewand moderner Marketingformeln. Der rechtliche Grat zwischen moderner Außendarstellung und Irreführung ist schmal. Unternehmen sollten hier sehr genau auf ihre Wortwahl achten – sonst kann es schnell teuer werden.

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