Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet ist ein politisch wie gesellschaftlich sensibles Thema. Entsprechend konsequent griff die Medienanstalt Rheinland-Pfalz im Frühjahr 2024 zu einem scharfen Mittel: Sie verpflichtete mehrere Internetzugangsanbieter dazu, bestimmte Pornografie-Plattformen per DNS-Sperre für Nutzer in Deutschland unzugänglich zu machen.
Was nach einem entschlossenen Schritt im Sinne des Jugendmedienschutzes klingt, ist nun vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gescheitert. Mit Urteilen vom 13. Januar 2026 – 5 K 475/24.NW – 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/24.NW – erklärte die 5. Kammer die Sperrverfügungen für rechtswidrig. Der Grund liegt nicht in einer inhaltlichen Bagatellisierung des Jugendschutzes, sondern in der Systematik des europäischen Rechts.
Der Ausgangspunkt: Fehlende Altersverifikation
Die betroffenen Plattformen – mit Sitz in Zypern – hielten nach Auffassung der Medienanstalt keine ausreichenden Altersverifikationssysteme vor. Damit, so die Behörde, verstießen sie gegen § 4 Abs. 2 JMStV. Nachdem Maßnahmen gegen die Betreiber und Host-Provider nicht den gewünschten Erfolg brachten, nahm die Medienanstalt schließlich die Access-Provider in die Pflicht: DNS-Sperren sollten den Zugriff aus Deutschland verhindern.
Zwei Betroffene wehrten sich: eine Internetzugangsanbieterin und die Betreiberin der Plattformen selbst.
Der Kern der Entscheidung: Keine taugliche Ermächtigungsgrundlage
Das Gericht stellte zunächst klar: Für eine so weitreichende Maßnahme bedarf es einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage. Genau daran fehle es.
1. Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Seit Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) vollständig. Diese EU-Verordnung schafft ein umfassendes, europaweit einheitliches Regelwerk für digitale Dienste – einschließlich besonderer Sorgfaltspflichten zum Schutz Minderjähriger.
Der Clou: Der DSA ist als Verordnung unmittelbar anwendbar und beansprucht Vollharmonisierung. Mitgliedstaaten dürfen in den geregelten Bereichen grundsätzlich keine zusätzlichen nationalen Anforderungen aufstellen.
Die Folge: Soweit der JMStV strengere oder abweichende Regelungen für Online-Plattformen vorsieht, werden diese vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt. Genau das nahm das Verwaltungsgericht hier an.
2. Das Herkunftslandprinzip als Schutzschild
Hinzu kommt das sogenannte Herkunftslandprinzip. Danach unterliegen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind – hier also Zypern.
Zwar sind Ausnahmen möglich. Diese unterliegen jedoch engen formellen und materiellen Voraussetzungen. Ein abstrakt-generelles nationales Gesetz, das faktisch zusätzliche Anforderungen an im EU-Ausland ansässige Anbieter stellt, genügt diesen Anforderungen nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig nicht.
Damit fehlte es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer tragfähigen Grundlage für die Sperrverfügungen.
3. Zuständigkeitsfragen nach dem DSA
Besonders interessant ist der Blick auf die Zuständigkeitsverteilung im DSA. Für sogenannte „Very Large Online Platforms“ (VLOPs) – also besonders große Plattformen – ist die Europäische Kommission zuständig.
Für eine der betroffenen Plattformen hatte die Kommission bereits eigene Verfahren eingeleitet. Damit war die Zuständigkeit nationaler Behörden zusätzlich eingeschränkt. Auch insoweit konnte die Landesmedienanstalt ihre Maßnahme nicht auf den DSA stützen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung hat Signalwirkung:
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Nationale Sonderwege im Bereich der Plattformregulierung stoßen an enge unionsrechtliche Grenzen.
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Landesmedienanstalten müssen ihre Maßnahmen am DSA ausrichten.
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Access-Provider-Sperren sind rechtlich nur unter klaren europarechtlichen Voraussetzungen zulässig.
Für Plattformbetreiber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat stärkt das Urteil die Bedeutung des Herkunftslandprinzips. Für deutsche Behörden bedeutet es: Der Griff zur DNS-Sperre ist kein rechtsfreier Raum, sondern unionsrechtlich eingebettet.
Zugleich zeigt sich, dass der Jugendschutz im Internet zunehmend auf europäischer Ebene koordiniert wird. Nationale Regelwerke wie der JMStV müssen sich in dieses System einfügen – oder treten zurück.
Ausblick: Die Berufung ist zugelassen
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. Es ist daher gut möglich, dass die Fragen zur Reichweite des DSA, zur Vollharmonisierung und zur Zuständigkeit nationaler Behörden in naher Zukunft weiter konkretisiert werden.
Für Access-Provider, Plattformbetreiber und Regulierungsbehörden bleibt die Lage dynamisch. Wer in diesem Spannungsfeld zwischen nationalem Jugendmedienschutz und europäischem Plattformrecht agiert, sollte seine Compliance-Strategie sorgfältig überprüfen.
Zur Pressemitteilung des VG Neustadt: https://vgnw.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/internetsperren-fuer-pornografie-plattformen-aufgrund-europarechtlicher-regelungen-rechtswidrig