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LG Hamburg: Google kann sich bei Bewertungsbeschwerden nicht immer auf das DSA-Meldeformular berufen

Unternehmen, Ärzte, Kanzleien und Dienstleister kennen das Problem: Eine negative Google-Bewertung erscheint plötzlich im Profil, der Verfasser ist unbekannt und ein tatsächlicher Kundenkontakt lässt sich nicht nachvollziehen. Betroffene wenden sich häufig an Google und stoßen dabei auf standardisierte Meldeverfahren. Doch was passiert, wenn die Beschwerde nicht über das von Google vorgesehene Formular, sondern per E-Mail erfolgt?

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Hamburg in einem bemerkenswerten Urteil vom 19.12.2025 (Az. 324 O 400/25) beschäftigt. Die Entscheidung enthält wichtige Aussagen zur Haftung von Hostprovidern nach dem Digital Services Act (DSA) und zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen rechtswidrige Online-Bewertungen.

Der Fall: Arztpraxis wehrt sich gegen anonyme Bewertung

Eine Arztpraxis entdeckte auf ihrem Google-Unternehmensprofil eine negative Bewertung. Nach eigener Prüfung konnte die Praxis den Bewerter keinem Patienten oder sonstigen geschäftlichen Kontakt zuordnen. Die Praxis beanstandete die Bewertung daher per E-Mail gegenüber Google und forderte die Überprüfung sowie Löschung.

Google reagierte jedoch nicht mit einer inhaltlichen Prüfung. Stattdessen erhielt die Praxis den Hinweis, dass Beschwerden ausschließlich über ein spezielles Online-Formular eingereicht werden sollten. Die Praxis nutzte dieses Formular nicht und beantragte stattdessen den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Erst nach Zustellung des gerichtlichen Antrags entfernte Google die Bewertung. Daraufhin erklärte die Praxis das Verfahren für erledigt und verlangte die Feststellung, dass ihr ursprünglicher Antrag begründet gewesen sei.

Das Gericht bestätigt die Haftung von Google

Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass Google als Hostprovider grundsätzlich als sogenannter mittelbarer Störer haften kann, wenn nach einer konkreten Beanstandung erforderliche Prüfpflichten verletzt werden. Dabei knüpft das Gericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen an.

Nach Auffassung der Kammer hatte die betroffene Praxis ausreichend dargelegt, dass sie den Verfasser keinem Patienten oder sonstigen Kontakt zuordnen konnte. Damit war Google verpflichtet, die Beschwerde näher zu prüfen und den Bewerter gegebenenfalls zur Stellungnahme aufzufordern. Genau dies geschah jedoch nicht.

Besonders interessant: Reicht eine E-Mail als Meldung aus?

Der Kern der Entscheidung betrifft den Digital Services Act (DSA).

Google vertrat die Auffassung, dass eine wirksame Meldung nur über das bereitgestellte DSA-Formular erfolgen könne. Das Gericht sah dies anders.

Nach Ansicht des LG Hamburg ergibt sich aus Art. 6 DSA nicht, dass ein Plattformbetreiber ausschließlich über das offizielle Meldeverfahren Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangen kann. Vielmehr könne die erforderliche Kenntnis auch auf anderem Wege entstehen – etwa durch eine konkrete E-Mail-Beschwerde.

Das Gericht verweist dabei ausdrücklich darauf, dass sowohl der Wortlaut des DSA als auch die Erwägungsgründe der Verordnung andere Formen der Kenntniserlangung nicht ausschließen.

Kritik am Meldeformular

Besondere Aufmerksamkeit verdient die deutliche Kritik des Gerichts an der Ausgestaltung des verwendeten Online-Formulars.

Nach den Feststellungen der Kammer wurden bei Nutzung des Formulars bestimmte Informationen an ein externes Forschungsprojekt („Lumen Database“) weitergeleitet. Bereits die Möglichkeit einer solchen Datenweitergabe könne Nutzer davon abhalten, ihre Rechte wahrzunehmen. Deshalb sei fraglich, ob das Verfahren überhaupt noch als „leicht zugänglich“ und „benutzerfreundlich“ im Sinne von Art. 16 DSA angesehen werden könne.

Zusätzlich kritisierte das Gericht:

  • die Begrenzung der Zeichenzahl,
  • die fehlende Möglichkeit, Anlagen hochzuladen,
  • praktische Schwierigkeiten bei komplexeren Sachverhalten.

Diese Erwägungen könnten künftig auch für andere Plattformbetreiber von Bedeutung sein, die ihre Beschwerdeverfahren stark standardisieren.

Keine Haftungsprivilegierung trotz DSA

Der Digital Services Act gewährt Hosting-Diensten grundsätzlich erhebliche Haftungsprivilegien. Diese greifen jedoch nur solange, wie der Anbieter keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder nach Erlangung der Kenntnis unverzüglich tätig wird.

Genau daran scheiterte Google nach Auffassung des Gerichts. Die E-Mail-Beschwerde habe bereits ausreichende Kenntnis vermittelt. Da anschließend keine zeitnahe Prüfung erfolgte, könne sich Google nicht auf die Haftungsprivilegierung des Art. 6 DSA berufen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?

Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen, Freiberuflern und Praxisinhabern, die gegen rechtswidrige Online-Bewertungen vorgehen möchten.

Aus dem Urteil lassen sich mehrere praktische Erkenntnisse ableiten:

1. Nicht jede Beschwerde muss zwingend über ein Plattformformular erfolgen

Jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg kann auch eine konkrete und ausreichend begründete E-Mail eine Prüfpflicht des Plattformbetreibers auslösen.

2. Plattformbetreiber müssen Beanstandungen ernsthaft prüfen

Erhält der Betreiber einen konkreten Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung, genügt ein pauschaler Verweis auf andere Kommunikationswege nicht ohne Weiteres.

3. Anonyme oder nicht nachvollziehbare Bewertungen bleiben angreifbar

Kann ein Unternehmen plausibel darlegen, dass kein Kundenkontakt bestand, entstehen für den Plattformbetreiber Prüfpflichten.

Fazit

Das LG Hamburg setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal: Der Digital Services Act schützt Plattformbetreiber nicht automatisch vor einer Haftung. Wer auf eine konkrete Beschwerde lediglich mit einem Verweis auf ein Online-Formular reagiert und keine inhaltliche Prüfung vornimmt, läuft Gefahr, seine Haftungsprivilegien zu verlieren.

Für Unternehmen, Ärzte, Handwerker, Kanzleien und andere Dienstleister eröffnet das Urteil zusätzliche Argumentationsmöglichkeiten im Kampf gegen rechtswidrige Online-Bewertungen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte die neuen Regelungen des DSA kritisch prüfen und die Nutzerfreundlichkeit von Meldeverfahren nicht nur formal bewerten.

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