Die Regulierung großer Plattformen gewinnt an Schärfe – und mit ihr die Frage, wie sich gesetzliche Transparenz- und Datenzugangsrechte tatsächlich durchsetzen lassen. Der Kammergerichtssenat in Berlin hat hierzu mit Urteil vom 17. Februar 2026 (Az. 1 W 399/25) eine Entscheidung getroffen, die für Forschungseinrichtungen, NGOs und Plattformbetreiber gleichermaßen bedeutsam ist.
Im Kern geht es um den Forschungszugang zu öffentlichen Plattformdaten nach Art. 40 Abs. 12 DSA. Das KG Berlin stellt klar: Deutsche Gerichte können international zuständig sein, wenn eine sehr große Online-Plattform einem in Berlin ansässigen Forscher den gesetzlich vorgesehenen Datenzugang verweigert. Und noch mehr: Der Anspruch kann im Eilverfahren durchgesetzt werden.
Der Fall: Forschungszugang zu Plattformdaten vor der ungarischen Parlamentswahl
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Berlin. Sie wollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 unbeschränkten Zugang zu öffentlichen Daten einer sehr großen Online-Plattform erhalten – einschließlich Echtzeitdaten über eine API.
Ziel des Projekts war die Erforschung möglicher systemischer Risiken im Umfeld der ungarischen Parlamentswahl, insbesondere mit Blick auf koordinierte Desinformation, unechtes Verhalten und mögliche Einflussnahme auf den öffentlichen Diskurs.
Die Plattformbetreiberin verweigerte den Zugang. Das Landgericht Berlin II lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst mit der Begründung ab, es fehle an der internationalen Zuständigkeit. Das KG Berlin hob diese Entscheidung auf.
Internationale Zuständigkeit: Berliner Gerichte dürfen entscheiden
Der erste große Punkt der Entscheidung betrifft das internationale Zivilverfahrensrecht.
Das KG Berlin bejaht die Zuständigkeit deutscher Gerichte am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Das ist bemerkenswert, weil es hier nicht um einen klassischen Schadensersatzanspruch ging, sondern um einen Anspruch auf Gewährung von Datenzugang nach dem Digital Services Act.
Das Gericht argumentiert: Wenn einer Plattform gesetzlich auferlegt ist, bestimmten Forschern Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren, und sie diesen Zugang verweigert, kann darin ein einer unerlaubten Handlung gleichgestelltes Verhalten liegen. Der drohende Schaden bestehe darin, dass die begehrte Forschung unterbleibt und systemische Risiken nicht erkannt oder untersucht werden können.
Entscheidend war aus Sicht des Senats außerdem, dass die Antragstellerin ihren Sitz in Berlin hat und dort die Forschung koordinieren wollte. Damit drohe der Schaden jedenfalls auch in Berlin einzutreten.
Für die Praxis ist das ein deutliches Signal:
DSA-Ansprüche müssen nicht zwingend am Sitz der Plattform im Ausland verfolgt werden.
Art. 40 Abs. 12 DSA vermittelt ein subjektives Recht
Der zweite zentrale Aspekt betrifft die materielle Rechtslage.
Das KG Berlin behandelt Art. 40 Abs. 12 DSA als eine Norm, die Forschern unter bestimmten Voraussetzungen ein subjektives Recht auf Datenzugang vermittelt. Dem entspricht auf Seiten der Plattform eine gesetzliche Pflicht, diesen Zugang zu gewähren.
Das ist für die praktische Durchsetzbarkeit des DSA erheblich. Denn damit wird der Datenzugang nicht nur als regulatorische Zielvorgabe verstanden, sondern als konkret einklagbarer Anspruch.
Wer ist „Forscher“ im Sinne des DSA?
Besonders interessant sind die Ausführungen dazu, wer sich überhaupt auf Art. 40 Abs. 12 DSA berufen kann.
Die Plattform hatte eingewandt, die Antragstellerin sei keine Forschungseinrichtung, sondern eine politisch ausgerichtete aktivistische Organisation. Das KG Berlin ließ diesen Einwand nicht gelten.
Der Senat differenziert sauber:
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Art. 40 Abs. 12 DSA spricht von Forschern,
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nicht nur von klassischen Forschungseinrichtungen.
Nach Auffassung des Gerichts können darunter auch juristische Personen und Organisationen der Zivilgesellschaftfallen. Dass eine Organisation gemeinnützig arbeitet und politische oder demokratiebezogene Themen untersucht, steht ihrer Einordnung als Forscherin nicht entgegen.
Damit erweitert die Entscheidung den praktischen Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich. Gerade im Bereich Wahlforschung, Desinformation und Plattformaufsicht dürfte das erhebliche Bedeutung entfalten.
Welche Voraussetzungen müssen Forscher erfüllen?
Das KG Berlin prüft die Voraussetzungen des Art. 40 DSA recht detailliert und nimmt eine summarische, aber klar strukturierte Bewertung vor.
Als glaubhaft gemacht sah der Senat insbesondere an:
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die Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen,
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die Offenlegung der Forschungsfinanzierung,
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die Darstellung geeigneter technischer und organisatorischer Datenschutzmaßnahmen,
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sowie die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des begehrten Datenzugangs.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht auch den Forschungszweck als ausreichend konkret ansah. Die Untersuchung von Desinformation, koordiniertem unechtem Verhalten und ausländischer Einflussnahme rund um Wahlen sei typischerweise geeignet, systemische Risiken im Sinne von Art. 34 DSA aufzuspüren und besser zu verstehen.
Öffentliche Daten bleiben nicht folgenlos „nur öffentlich“
Ein praktischer Punkt der Entscheidung verdient besondere Aufmerksamkeit: Es ging nur um bereits öffentlich zugängliche Daten. Trotzdem war der Senat bereit, eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung über eine Online-Schnittstelle anzuordnen.
Das zeigt sehr klar: Der rechtliche Hebel liegt nicht nur in der Frage, ob Daten irgendwo öffentlich sichtbar sind, sondern auch darin, ob ein strukturierter, technischer und unkontingentierter Zugang für Forschung ermöglicht werden muss.
Für Plattformen ist das relevant, weil sich ein Verweis auf die bloße Sichtbarkeit einzelner Inhalte nicht ohne Weiteres gegen einen API-Zugangsanspruch verteidigen lässt.
Eilverfahren war zulässig und notwendig
Das KG Berlin hat den Anspruch nicht nur dem Grunde nach bejaht, sondern ihn auch im Wege der Leistungsverfügungzugesprochen.
Das ist deshalb bemerkenswert, weil Leistungsverfügungen hohe Anforderungen haben. Das Gericht sah den Verfügungsgrund aber als gegeben an, weil die Forschung an den bevorstehenden Wahlen zeitgebunden war. Eine Hauptsacheklage hätte den Datenzugang zu spät gebracht und den Anspruch faktisch entwertet.
Mit anderen Worten:
Wenn Plattformdaten für ein enges Wahl- oder Ereignisfenster benötigt werden, kann Eilrechtsschutz geboten sein.
Für Forschungsprojekte mit politischem oder gesellschaftlichem Aktualitätsbezug ist das eine sehr wichtige Aussage.
Keine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 ZPO
Nicht in vollem Umfang hatte der Antrag Erfolg. Die begehrte Ordnungsmittelandrohung lehnte das KG Berlin ab.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass es sich bei der Gewährung des Datenzugangs zunächst nicht um ein Unterlassen, sondern um eine unvertretbare Handlung handelt. Dafür sei § 890 ZPO nicht das passende Vollstreckungsinstrument. Eine Androhung nach dieser Vorschrift komme daher nicht in Betracht.
Das ist verfahrensrechtlich wichtig, auch wenn es am materiellen Erfolg der Antragstellerin nichts änderte.
Keine EuGH-Vorlage im Eilverfahren
Die Plattform hatte hilfsweise eine Vorlage an den EuGH angeregt. Auch das lehnte das KG Berlin ab.
Der Senat verwies auf die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens. Weil der Anspruch in der Hauptsache weiterverfolgt werden kann, sei eine Vorlage im einstweiligen Rechtsschutz nicht geboten. Das Gericht wollte ersichtlich vermeiden, dass der Anspruch durch die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens praktisch leerlaufen würde.
Warum die Entscheidung wichtig ist
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht relevant.
Erstens stärkt sie die gerichtliche Durchsetzbarkeit des DSA.
Zweitens öffnet sie den Zugang auch für gemeinnützige Organisationen und zivilgesellschaftliche Akteure, sofern diese tatsächlich Forschungszwecke verfolgen.
Drittens zeigt sie, dass Zeitnähe bei Wahlforschung einen echten Eilgrund begründen kann.
Und viertens erhöht sie den Druck auf sehr große Plattformen, mit Datenzugangsanträgen nach Art. 40 DSA ernsthaft und zügig umzugehen.
Gerade für Plattformbetreiber liegt darin ein erhebliches Risiko: Wer berechtigte Forschungsanträge blockiert, muss künftig eher damit rechnen, nicht nur in der Hauptsache, sondern schon im Eilverfahren in Anspruch genommen zu werden.
Fazit
Das KG Berlin setzt mit dem Urteil 1 W 399/25 ein deutliches Zeichen für die praktische Wirksamkeit des Digital Services Act.
Forschungszugang zu öffentlichen Daten sehr großer Online-Plattformen ist nicht bloß ein politisches Transparenzversprechen. Unter den Voraussetzungen des Art. 40 DSA kann daraus ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch werden – und zwar auch vor deutschen Gerichten und im einstweiligen Rechtsschutz.
Für NGOs, Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Forschung ist das eine starke Entscheidung. Für Plattformen ist sie ein Hinweis darauf, dass der DSA nicht nur regulatorisch, sondern zunehmend auch prozessual scharf wird.



