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Kunden-werben-Kunden bei Hörgeräten: OLG Hamburg zieht klare Grenze für Gutscheinaktionen

Darf ein Hörakustiker Bestands- und Neukunden mit 50-Euro-Gutscheinen belohnen, wenn dadurch ein neuer Kunde zu einem Hörtest bewegt wird? Mit dieser Frage musste sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beschäftigen. Die Antwort fiel deutlich aus: Solche Empfehlungsprogramme können gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.

Das Urteil betrifft ein Modell, das im Gesundheitsmarkt seit Jahren beliebt ist: „Kunden werben Kunden“. Gerade im Bereich medizinischer Leistungen und Medizinprodukte gelten jedoch besondere Spielregeln. Das OLG Hamburg hat diese nun für Hörakustiker weiter konkretisiert.

Worum ging es?

Ein bundesweit tätiger Hörakustiker warb mit folgendem Modell:

  • Ein Bestandskunde sollte einen Neukunden vermitteln.
  • Der Neukunde musste einen kostenlosen Hörtest durchführen lassen.
  • Ergab der Test eine Hörschwäche und trug der Neukunde anschließend ein individuell angepasstes Hörgerät zur Probe, erhielten beide jeweils einen Gutschein über 50 Euro.

Die Gutscheine konnten entweder für das Sortiment des Unternehmens oder als sogenannter „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen eingelöst werden.

Ein Wettbewerbsverband hielt die Aktion für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Warum das Heilmittelwerbegesetz hier greift

Der Hörakustiker argumentierte, es handele sich lediglich um allgemeine Unternehmenswerbung. Schließlich werde kein konkretes Hörgerät beworben und der Gutschein werde nicht unmittelbar für einen Kauf gewährt.

Das OLG Hamburg sah das anders.

Hörtests sind bereits heilmittelrechtlich relevant

Nach Auffassung des Gerichts reicht bereits die Werbung für den kostenlosen Hörtest aus, um den Anwendungsbereich des HWG zu eröffnen. Denn:

  • Hörgeräte sind Medizinprodukte,
  • Hörtests dienen der Erkennung gesundheitlicher Beschwerden,
  • und die Werbung zielte gerade darauf ab, Verbraucher zu dieser Untersuchung zu bewegen.

Bemerkenswert ist dabei: Dass der Hörtest kostenlos angeboten wurde, spielte keine Rolle. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass das HWG auch unentgeltliche Leistungen erfassen kann.

Gutscheine als unzulässige Werbegaben

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand § 7 HWG. Diese Vorschrift beschränkt Werbegeschenke im Gesundheitsbereich erheblich.

Der Grundgedanke dahinter: Gesundheitsbezogene Entscheidungen sollen möglichst frei von unsachlichen wirtschaftlichen Anreizen getroffen werden.

Gefahr der unsachlichen Beeinflussung

Nach Ansicht des Gerichts bestand genau diese Gefahr.

Ein Verbraucher könne sich wegen des Gutscheins eher dazu entschließen,

  • einen Hörtest durchführen zu lassen,
  • sich an einen bestimmten Anbieter zu wenden
  • oder ein Hörgerät dort auszuprobieren.

Das genügte dem Gericht bereits.

Interessant ist außerdem die sogenannte „Dreieckskonstellation“: Nicht nur der Neukunde erhielt einen Gutschein, sondern auch der werbende Bestandskunde. Auch das hielt das Gericht für problematisch. Die Aussicht, einem Bekannten einen Vorteil zu verschaffen, könne die Entscheidung des Neukunden beeinflussen.

Damit knüpft das OLG Hamburg an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Kunden-werben-Kunden“-Programmen im Heilmittelbereich an.

Keine Ausnahme für Gutscheine

Der Hörakustiker berief sich darauf, die Gutscheine seien lediglich Preisnachlässe und deshalb erlaubt.

Auch damit hatte das Unternehmen keinen Erfolg.

Das Gericht stellte klar:

  • Zulässig sind unter Umständen unmittelbare Preisnachlässe,
  • nicht jedoch Gutscheine für spätere Einkäufe oder Drittanbieter-Angebote.

Gerade Gutscheinsysteme mit späterer Einlösung bleiben deshalb rechtlich riskant.

Bedeutung für Hörakustiker, Apotheken und Gesundheitsanbieter

Die Entscheidung zeigt erneut, wie streng die Gerichte Werbeaktionen im Gesundheitsbereich prüfen.

Besonders relevant ist das Urteil für:

  • Hörakustiker,
  • Optiker,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Anbieter medizinischer Vorsorgeleistungen
  • und Unternehmen mit Empfehlungsmarketing im Gesundheitssektor.

Wer Patienten oder Kunden mit Gutscheinen, Bonusprogrammen oder Empfehlungsprämien gewinnen möchte, sollte sorgfältig prüfen lassen, ob die Aktion mit dem HWG vereinbar ist.

Denn bereits kostenlose Tests oder Probeangebote können ausreichen, um die strengen heilmittelwerberechtlichen Vorschriften auszulösen.

Fazit

Das OLG Hamburg macht deutlich: Empfehlungsmarketing im Gesundheitsbereich bewegt sich schnell in einem rechtlich sensiblen Bereich. Schon die Kombination aus kostenlosem Hörtest und Gutschein kann als unzulässige Werbegabe bewertet werden.

Unternehmen sollten Bonus- und Gutscheinaktionen deshalb nicht allein unter marketingstrategischen Gesichtspunkten planen. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Anreize die gesundheitliche Entscheidung von Verbrauchern beeinflussen könnten.

Gerade im Heilmittelwerberecht genügt dafür häufig bereits eine abstrakte Gefahr.

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