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LG Frankfurt: Urheberrechtsschutz auch bei teilweise KI-generiertem Lied möglich

Künstliche Intelligenz hat die Musikproduktion verändert. Texte, Melodien und komplette Songs lassen sich inzwischen mit wenigen Eingaben erzeugen oder jedenfalls technisch anreichern. Für Künstler, Labels und Vertriebe stellt sich damit eine Frage, die wirtschaftlich schnell unangenehm werden kann: Wer hat an einem KI-unterstützt geschaffenen Song eigentlich Rechte – und woran genau?

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.12.2025 (Az. 2-06 O 401/25) hierzu eine praxisnahe und für die Kreativbranche wichtige Entscheidung getroffen. Die Kammer macht deutlich: Auch wenn bei einem Lied KI eingesetzt wird, kann jedenfalls der von einem Menschen geschaffene Text urheberrechtlich geschützt sein. Wer diesen Text übernimmt oder in bearbeiteter Form weiterverbreitet, riskiert Unterlassungs- und Auskunftsansprüche.

Der Fall: Streit um Liedtext, KI-Musik und Streaming-Veröffentlichung

Ausgangspunkt war ein Lied, dessen Text nach dem Vortrag der Antragstellerin von ihr selbst geschrieben worden war. Für die musikalische Umsetzung kam später das KI-System SunoAI zum Einsatz. Anschließend veröffentlichte ein Dritter das Lied.

Später erschienen über Streamingdienste zwei Versionen eines anderen Songs einer bekannten Künstlerin. Die Antragstellerin warf der Gegenseite vor, dass darin wesentliche Teile ihres Liedtexts übernommen worden seien. Sie beantragte deshalb im Eilverfahren, die weitere Verbreitung und Bewerbung des Songs zu untersagen.

Die Verteidigung setzte genau an dem Punkt an, der derzeit viele Rechtsstreitigkeiten prägt: War der Text überhaupt von einem Menschen geschaffen oder lediglich nicht schutzfähiger KI-Output?

Das Gericht zieht eine wichtige Linie: Schutz für den menschlichen Teil

Das LG Frankfurt bestätigt die einstweilige Verfügung und stellt klar: Entscheidend ist nicht, ob bei der Produktion irgendwo KI eingesetzt wurde. Entscheidend ist vielmehr, welcher Teil des Werks auf menschlicher schöpferischer Leistung beruht.

Im konkreten Fall bejahte das Gericht den urheberrechtlichen Schutz jedenfalls für den Liedtext. Dass die Musik mit Hilfe von KI hinzugefügt wurde, ändere daran nichts. Liedtext und Musik seien zwar im fertigen Song miteinander verbunden, der Text bleibe aber eigenständig urheberrechtlich beurteilbar.

Für die Praxis ist das der eigentliche Kern der Entscheidung:
Ein teilweise KI-generiertes Werk ist nicht automatisch insgesamt rechtlos.

Wer sich auf Urheberrecht beruft, muss den Schaffensprozess darlegen

Besonders wichtig ist die Entscheidung für die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht sagt deutlich:

Grundsätzlich muss diejenige Person, die sich auf Urheberrechtsschutz beruft, auch darlegen und glaubhaft machen, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt. Bringt die Gegenseite allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um bloßen KI-Output handeln könnte, reicht pauschales Bestreiten nicht mehr aus.

Dann muss die Anspruchstellerin näher erklären:

  • wie der Schaffensprozess ablief,

  • ob und in welchem Umfang KI eingesetzt wurde,

  • welche konkreten Gestaltungselemente auf menschlicher Tätigkeit beruhen.

Das ist für künftige KI-Fälle ein Warnsignal. Wer Rechte an Texten, Bildern oder Musik geltend machen will, sollte den kreativen Entstehungsprozess möglichst früh dokumentieren.

Eidesstattliche Versicherung kann im Eilverfahren genügen

Das Gericht hat außerdem klargestellt, dass diese Darlegung im einstweiligen Verfügungsverfahren auch durch eidesstattliche Versicherungen erfolgen kann.

Gerade das ist bemerkenswert. Die Gegenseite hatte argumentiert, ein solch komplexer Streit über KI und Urheberschaft eigne sich nicht für ein Eilverfahren und müsse durch Sachverständigengutachten im Hauptsacheprozess aufgeklärt werden.

Dem ist das LG Frankfurt nicht gefolgt. Die Kammer betont, dass auch im Urheberrecht effektiver Eilrechtsschutz möglich bleiben muss. Andernfalls könnten Verletzer rechtsverletzende Inhalte weiter verwerten, während die eigentliche Klärung erst viel später erfolgt.

Für Rechteinhaber ist das eine wichtige Botschaft:
Auch bei ungeklärten KI-Fragen kann schnelles gerichtliches Vorgehen möglich sein.

Schlechter Text ist nicht automatisch KI-Text

Besonders lesenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur inhaltlichen Qualität des Liedtexts.

Die Gegenseite hatte ein Privatgutachten vorgelegt, das zahlreiche Merkmale des Textes als typisch für KI-generiert beschrieb: logische Brüche, Wiederholungen, fehlender roter Faden, einfache Formeln, schwache Poesie. Das Gericht ließ sich davon aber nicht überzeugen.

Die Kammer weist sinngemäß darauf hin, dass gerade bei Liedtexten Brüche, Wiederholungen, Stakkato, Unschärfen oder formale Unruhe auch Ausdruck künstlerischer Freiheit sein können. Ein handwerklich angreifbarer oder ungewöhnlicher Text ist deshalb noch lange kein Beleg für maschinelle Erzeugung.

Das ist juristisch bedeutsam. Denn damit wendet sich das Gericht gegen die allzu schnelle Gleichung:
ungewöhnlich = künstlich.

Auch bearbeitete Übernahmen können rechtswidrig sein

Die Entscheidung endet nicht bei der Frage, ob der ursprüngliche Text geschützt war. Das LG Frankfurt prüft weiter, ob der später veröffentlichte Song in diesen Schutzbereich eingreift – und bejaht auch das.

Dabei war der angegriffene Text nicht wortgleich vollständig übernommen worden. Teilweise wurde umformuliert, teilweise anders strukturiert. Dennoch sah das Gericht wesentliche Elemente des ursprünglichen Textes als erkennbar übernommen an.

Maßgeblich war, dass die individuelle Eigenart des Originaltextes in der neuen Fassung nicht verblasste. Die Gegenseite hatte den Kern des Textes nach Auffassung der Kammer nicht nur aufgenommen, sondern in veränderter Form weiterverarbeitet.

Das ist für Musikschaffende und Labels heikel:
Auch eine stilistisch angepasste oder umgeschriebene Version kann eine unfreie Bearbeitung sein, wenn der schutzfähige Kern erkennbar bleibt.

Vertrieb und Bewerbung können zugleich verboten werden

Die Beklagte war hier nicht die Künstlerin selbst, sondern der Digitalvertrieb. Auch das schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Das Gericht stellt klar, dass sich das Verbot nicht nur auf das Streaming und die sonstige Verwertung des Songs erstrecken kann, sondern auch auf dessen Bewerbung, etwa über Social Media oder Plattformwerbung.

Für Vertriebe, Labels und Managements ist das ein praktischer Risikohinweis: Wer fremde Inhalte vermarktet, kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtekette intern als geklärt angesehen wurde. Vertragliche Zusicherungen des Partners helfen gegenüber dem eigentlichen Rechteinhaber regelmäßig nicht weiter.

Warum die Entscheidung für die Branche wichtig ist

Das Urteil zeigt, wie Gerichte KI-Fälle künftig wohl häufiger lösen werden: nicht mit einem pauschalen Alles-oder-nichts-Ansatz, sondern mit einem genauen Blick auf die menschlichen schöpferischen Anteile.

Daraus ergeben sich einige klare Folgen:

An erster Stelle wird die Dokumentation des Schaffensprozesses wichtiger. Wer kreativ arbeitet und dabei KI nutzt, sollte Entwürfe, Versionen, Notizen, Prompts und Bearbeitungsschritte nachvollziehbar sichern.

Zugleich steigt das Risiko für Verwerter. Denn auch wenn Musik oder Produktion technisch von KI geprägt sind, kann ein Text, eine Bildidee oder eine konkrete sprachliche Struktur weiterhin geschützt sein.

Und schließlich macht das Urteil deutlich, dass Gerichte bereit sind, auch in neuen KI-Konstellationen zügig per einstweiliger Verfügung einzugreifen, wenn ein Eingriff in geschützte menschliche Kreativleistungen glaubhaft gemacht wird.

Fazit

Das LG Frankfurt setzt mit dieser Entscheidung einen wichtigen Akzent im Urheberrecht der KI-Zeit. Der Einsatz von KI beseitigt den Schutz eines Werks nicht automatisch. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang ein Mensch den prägenden schöpferischen Beitrag geleistet hat.

Ist jedenfalls der Liedtext von einer natürlichen Person geschaffen, kann diese gegen die Verbreitung eines Songs vorgehen, der in ihren Textschutz eingreift – auch dann, wenn die Musik mithilfe von KI entstanden ist.

Für Künstler, Produzenten, Labels und Vertriebe bedeutet das vor allem eines:
KI-Nutzung ersetzt keine saubere Rechteklärung.

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