Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.01.2026 (Az. 13 O 25/25 KfH) ein deutliches Signal an Anbieter digitaler Dienste gesetzt. Im Fokus stand der frühere Online-Bestellprozess von Starlink, einem satellitenbasierten Internetdienst. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg – mit Erfolg: Das Gericht hielt ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil in weiten Teilen aufrecht und bestätigte mehrere Verstöße gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregeln .
Worum ging es?
Starlink bot deutschen Verbrauchern über seine Website den Abschluss eines Internetvertrags samt Hardwarekauf an. Nach Auffassung des Gerichts entsprach die damalige Gestaltung des Bestellprozesses jedoch nicht den gesetzlichen Transparenzanforderungen. Beanstandet wurden insbesondere:
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Versteckte Pflichtinformationen: Angaben zum Vertragspartner und dessen gesetzlichem Vertreter waren nicht leicht erkennbar und nur über mehrere Klicks auffindbar. Das genügt den Vorgaben des § 5 DDG nicht, wonach Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein müssen.
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Unzureichende Informationen vor Vertragsschluss: Wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung sowie die Vertragslaufzeit waren auf der finalen Bestellseite nicht klar hervorgehoben platziert. Der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Bestellbutton fehlte.
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Falsche Beschriftung des Bestellbuttons: Die Schaltfläche „Bestellung aufgeben“ reichte nicht aus. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss eindeutig auf eine Zahlungspflicht hingewiesen werden – etwa durch „zahlungspflichtig bestellen“. Entscheidend ist allein die Button-Beschriftung, nicht der übrige Seiteninhalt.
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Kein Kündigungsbutton: Für Dauerschuldverhältnisse verlangt § 312k BGB eine ständig verfügbare, leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit. Eine bloße Kündigungsmöglichkeit über das Kundenkonto genügte hier nicht.
Unionsrecht kein Rettungsanker
Bemerkenswert ist die klare Haltung des Gerichts zum Herkunftslandprinzip. Obwohl Starlink seinen Sitz in Irland hat, muss das Unternehmen deutsches Verbraucherschutzrecht beachten, wenn es sich gezielt an deutsche Verbraucher richtet. Die Vorschriften zum Kündigungsbutton seien mit Unionsrecht vereinbar und fielen unter eine Bereichsausnahme vom Herkunftslandprinzip .
Praxisrelevanz für Unternehmen
Das Urteil zeigt, dass formale Anforderungen im E-Commerce keine Nebensache sind. Schon kleine Abweichungen bei Informationspflichten oder der Gestaltung des Bestellbuttons können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen – mit erheblichen Kostenrisiken. Dass Starlink seine Website zwischenzeitlich angepasst hat, half nicht weiter: Ohne ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen.
Bedeutung für Verbraucher
Für Verbraucher stärkt die Entscheidung die Transparenz im Online-Handel. Wer bestellt, soll ohne Suchen erkennen können, mit wem er einen Vertrag schließt, was er genau kauft und wie er sich wieder lösen kann. Der Kündigungsbutton wird damit endgültig als zentrales Instrument gegen „Abo-Fallen“ bestätigt.



